Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 V 239 KI-generiert

Dispute over Jurisdiction in Foreign National's Pension Appeal Based on Domicile

Geschäftsnummer BGE 102 V 239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Dispute over Jurisdiction in Foreign National's Pension Appeal Based on Domicile The case concerns a foreign national, married to a Swiss resident with a settlement permit, who applied for an extraordinary old-age pension but was denied by the cantonal equalization fund, which argued she primarily resided abroad (Messina, Italy) and did not meet the 10-year uninterrupted residency requirement under the Swiss-Italian social security agreement. The Cantonal AHV Appeals Commission subsequently declined jurisdiction, arguing that since the claimant's domicile was in Italy, the Federal Appeals Commission for Persons Residing Abroad was competent under Art. 200bis para. 1 AHVV. The Federal Insurance Court, upon administrative appeal, ruled that in cases where the claimant's domicile is disputed, the authority closest to the factual and local circumstances should be deemed competent. Since the fundamental question of eligibility hinges upon establishing domicile (i.e., whether the claimant's domicile is in Switzerland, possibly through her husband's domicile under Art. 25 SCC), the Cantonal AHV Appeals Commission was instructed to take jurisdiction and substantively decide the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. Behörden, die zuständig sind zur Beurteilung der Beschwerden von Personen, deren Wohnsitz streitig ist.

Schlagwörter

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ausländische Rente Wohnsitz im Ausland sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verneinung der Zuständigkeit Prozesserledigung Alters- und Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 V 57
zu diesem Begriff BGE 100 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 200bis Abs. 1 AHVV

This provision was central to the jurisdictional dispute that the Federal Tribunal addressed through the appeal.

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«…t am Ort des Wohnsitzes, sondern demjenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (BGE 102 V 239 ff.; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen X. vom 6. August 2008, C-2131/20…»
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«…t am Ort des Wohnsitzes, sondern demjenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (BGE 102 V 239 ff.; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen X. vom 6. August 2008, C-2131/20…»
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BGE 104 V 107
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Volltext

Urteilskopf

102 V 239

58. Urteil vom 21. Dezember 1976 i.S. Vannozzi gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV.

Behörden, die zuständig sind zur Beurteilung der Beschwerden von Personen, deren Wohnsitz streitig ist.

Sachverhalt ab Seite 239

BGE 102 V 239 S. 239

A.- Die am 31. Mai 1911 geborene Amerikanerin Elisabetta Lucke heiratete 1956 den Italiener Umberto Vannozzi (geb. 1916) und erwarb dadurch die italienische Staatsangehörigkeit. Sie ist zusammen mit ihrem Ehemann, der als Prediger wirkt, in Messina als Missionarin der Zeugen Jehovas tätig. Umberto Vannozzi ist in der Schweiz geboren und besitzt die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C). Die Eheleute

BGE 102 V 239 S. 240

halten sich jedes Jahr für einige Wochen in R. ZH auf, wo der Mann zusammen mit seinen Eltern bis 1954 in der Landwirtschaft tätig war.

Elisabetta Vannozzi meldete sich am 17. Dezember 1975 bei der AHV-Zweigstelle R. zum Bezug einer ausserordentlichen Altersrente an. Mit Verfügung vom 7. Januar 1976 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin wohne grösstenteils in Messina und halte sich nur kurzfristig in R. auf, weshalb die im schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommen aufgestellte Voraussetzung des 10jährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz nicht erfüllt sei.

B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich trat durch Verfügung vom 4. Juni 1976 auf eine von Elisabetta Vannozzi erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Italien habe, sei laut Art. 200bis Abs. 1 AHVV zur Beurteilung der Beschwerde die Eidgenössische Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig, an welche die Akten nach Rechtskraft des Entscheides zu überweisen seien.

C.- Elisabetta Vannozzi führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der dem Sinne nach zu entnehmen ist, dass sie die Ausrichtung einer ausserordentlichen Altersrente verlangt. Sie macht geltend, sich wohl meistens in Italien aufzuhalten, ihre Niederlassung und ihren Wohnsitz habe sie indessen mit ihrem Ehemann zusammen in R.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich sei anzuweisen, in der Sache zu entscheiden.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. ...

2. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hat ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin habe nicht Wohnsitz in der Schweiz, sondern in Italien, weshalb nicht sie, sondern gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zu beurteilen habe.

BGE 102 V 239 S. 241

a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 AHVG werden die Beschwerden in erster Instanz - neben den kantonalen Rekursbehörden - von der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Art. 62 Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse beurteilt. Nach Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist diese besondere Rekurskommission zuständig zur Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen, vorbehältlich Art. 200 Abs. 1 und 3. Laut Absatz 1 dieser letztgenannten Bestimmung (in der Fassung der Verordnung vom 18. Oktober 1974, in Kraft seit 1. Januar 1975) ist zur Beurteilung der Beschwerden die Rekursbehörde desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Und nach Art. 200 Abs. 4 AHVV ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons.

b) Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist das territoriale Kriterium, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt (vgl. zu diesem Begriff BGE 100 V 57 Erw. 4), und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 100 V 57 Erw. 3c).

Art. 200 Abs. 4 AHVV dagegen grenzt bloss die Zuständigkeit unter kantonalen Rekursbehörden ab (BGE 100 V 57 Erw. 3d).

3. a) Laut dem Gesagten entscheidet sich somit nach dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin, der im vorliegenden Fall streitig ist, welche Rekursbehörde die Beschwerde zu beurteilen hat.

Das Bundesamt für Sozialversicherung schlägt vor, dass in einem solchen Fall diejenige Rekursbehörde als zuständig zu betrachten sei, die der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten stehe.

Diese Lösung ist in der Regel zweckmässig und hält sich im Rahmen der Überlegungen, die Anlass zu der auf den 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Abänderung von Art. 200 Abs. 1 AHVV gegeben haben (vgl. dazu ZAK 1974 S. 452).

b) Der Entscheid, ob die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Altersrente beanspruchen kann, hängt unter anderem davon ab, ob sie in der Schweiz (in R.) Wohnsitz habe.

BGE 102 V 239 S. 242

Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hat daher nach dem Gesagten die von Elisabetta Vannozzi gegen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen. Sie wird bei der Prüfung der Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin insbesondere auch noch den in ihrem Nichteintretensentscheid nicht berührten Gesichtspunkt zu berücksichtigen haben, dass der Wohnsitz des Ehemannes grundsätzlich als Wohnsitz der Ehefrau gilt (Art. 25 ZGB).

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zum Entscheid an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.