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BGE 102 V 221 KI-generiert

Arbeit, die lediglich mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, stellt in der Regel für die Belange der Arbeitslosenversicherung keine Erwerbstätigkeit dar.

Geschäftsnummer BGE 102 V 221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Unemployment Benefits: Gainful Employment Threshold for In-Kind Compensation The case concerned an unemployment benefits applicant who needed to prove at least 150 full days of regular employment within 365 days preceding the unemployment claim, according to the relevant unrevised law. The applicant had accumulated 139 verifiable workdays and sought to include 21 additional days of various activities for which compensation primarily consisted of three daily meals, plus CHF 120 for five days of household help. The court ruled that work compensated *only* by three daily meals does not generally constitute "gainful employment" within the meaning of the unemployment insurance law, even though in-kind compensation is permissible, because the activity must be directed toward a lucrative goal and the low/non-monetary nature of the compensation suggests a non-gainful character, resulting in a shortfall of the required 150 days.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arbeit, die lediglich mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, stellt in der Regel für die Belange der Arbeitslosenversicherung keine Erwerbstätigkeit dar.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Erwerbstätigkeit Sachleistungen Versicherungsleistungsanspruch Geldentschädigung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13 Abs. 1 AlVV nicht
Denn der Versicherte erfüllt namentlich für die von ihm geltend gemachten Arbeitstage, an denen er lediglich mit drei Mahlzeiten entschädigt worden ist, die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV nicht.
Art. 4bis Abs. 3 AlVV
Zwar ist in der Arbeitslosenversicherung nicht nur Bar-, sondern auch Naturallohn versicherbar (Art. 4bis Abs. 3 AlVV).
Art. 13 Abs. 1 AlVV
Denn der Versicherte erfüllt namentlich für die von ihm geltend gemachten Arbeitstage, an denen er lediglich mit drei Mahlzeiten entschädigt worden ist, die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV nicht.
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Volltext

Urteilskopf

102 V 221

54. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1976 i.S. Krauer gegen Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich

Regeste

Arbeit, die lediglich mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, stellt in der Regel für die Belange der Arbeitslosenversicherung keine Erwerbstätigkeit dar.

Erwägungen ab Seite 221

BGE 102 V 221 S. 221

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 13 AlVV in der bis Ende November 1975 gültig gewesenen Fassung, die auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, hat der Versicherte bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Kalenderjahr nachzuweisen, dass er in den 365 Tagen, die dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorausgegangen sind, während mindestens 150 vollen Tagen eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der erste Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht wird (Abs. 1). Bezahlte Ferientage sowie Tage, an denen der Versicherte infolge Militärdienstes nicht arbeiten konnte, gelten als Arbeitstage (Abs. 2).

b) Der Beschwerdeführer erschien vom 1. Oktober 1975 hinweg zur Stempelkontrolle. Massgebend für den Nachweis der 150 Arbeitstage ist daher die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. September 1975. Es stellt sich die Frage, ob er in diesem Zeitraum die erforderliche Anzahl Arbeitstage nachzuweisen vermag.

BGE 102 V 221 S. 222

2. Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass sich der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum über 139 anrechenbare Arbeitstage ausweisen kann. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht legt er zudem vier Arbeitgeberbescheinigungen auf, welche folgende Tätigkeiten nachweisen:

16.-20.6.1975, 5 Tage, Malerarbeiten, SJH Fällanden;

21.-27.6.1975, 6 Tage, Kursmithilfe, Zentrum für soziale Aktion und Bildung, Zürich;

30.8.-3.9.1975, 5 Tage, Haushalthilfe, Familie F. G., Zürich;

15.-19.9.1975, 5 Tage, Malerarbeiten, M. L., Zürich.

Für die nachträglich ausgewiesenen Beschäftigungen erhielt der Versicherte Naturallohn in Form der drei täglichen Hauptmahlzeiten, für die Tätigkeit als Haushalthilfe ausserdem noch einen Barlohn von Fr. 120.--.

Der Beschwerdeführer glaubt, mit diesen Bescheinigungen im massgebenden Zeitraum zu den bereits von der Vorinstanz anerkannten 139 Tagen weitere 21 Arbeitstage nachgewiesen zu haben; seinem Taggeld-Gesuch müsse daher entsprochen werden. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn der Versicherte erfüllt namentlich für die von ihm geltend gemachten Arbeitstage, an denen er lediglich mit drei Mahlzeiten entschädigt worden ist, die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV nicht. Zwar ist in der Arbeitslosenversicherung nicht nur Bar-, sondern auch Naturallohn versicherbar (Art. 4bis Abs. 3 AlVV). Barlohn ist nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit keine ausdrückliche Bedingung für die Anrechenbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Ob eine solche vorliegt, kann indessen nicht generell gesagt werden, sondern lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Massgebend ist insbesondere der Charakter der Tätigkeit; sie muss auf ein erwerbliches Ziel gerichtet sein. Auf Art und Höhe der Entschädigung darf grundsätzlich nicht allein abgestellt werden, doch können Art und Höhe ein Indiz für oder gegen den erwerblichen Charakter einer Tätigkeit sein. Ein Versicherter, der für eine Arbeit nur mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, ist jedoch in der Regel nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV.