Retroactivity of Forfeiture Period for Social Security Contribution Refunds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRetroactivity of Forfeiture Period for Social Security Contribution Refunds The case concerned the forfeiture of a claim for the refund of overpaid social security contributions (AHV\_Beiträge), specifically addressing the retroactivity of a new statutory forfeiture rule introduced on January 1, 1973, in Article 16 paragraph 3 of the AHVG. The previous law provided a one-year period after knowledge of overpayment, but no later than five years after payment, for claiming a refund. The new rule introduced a specific one-year forfeiture period following the legal finality of the corporate tax assessment, applying particularly when employer and employee contributions were paid based on services subject to corporate income tax (Wehrsteuer). The court reasoned that although the principle of non-retroactivity of new laws generally applies, Verjährung (limitation/forfeiture) law is an exception, meaning the new or amended rule governing periods of limitation applies even to claims that arose and became due before the new regulation entered into force, as this promotes legal certainty. However, to protect existing rights, the new forfeiture period cannot begin to run before the effective date of the new law, which was January 1, 1973.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. Die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verwirkungsnorm des Art. 16 Abs. 3 letzter Satz AHVG ist auch auf Ansprüche anzuwenden, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig wurden; doch kann die neue Verwirkungsfrist nicht vor diesem Inkrafttreten beginnen.
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KI-generiertThis provision was the subject of the legal dispute concerning the time limit for claiming the refund of excess contributions.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (43)
Volltext
Urteilskopf
102 V 206
50. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1976 i.S. Gasser & Cie AG gegen Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt
Regeste
Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge.
Die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verwirkungsnorm des Art. 16 Abs. 3 letzter Satz AHVG ist auch auf Ansprüche anzuwenden, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig wurden; doch kann die neue Verwirkungsfrist nicht vor diesem Inkrafttreten beginnen.
Erwägungen ab Seite 207
BGE 102 V 206 S. 207
Aus den Erwägungen:
1. In der bis 31. Dezember 1972 gültig gewesenen Fassung lautete die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG wie folgt:
"Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung."
Die im Rahmen der achten AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 liess die bisherige Fassung des Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II S. 2485):
"Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde."
Diese Novelle trat am 1. Januar 1973 in Kraft, ohne dass sie einer besondern Übergangsbestimmung unterworfen worden wäre.
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Eidg. Versicherungsgericht mit Recht nicht mehr, dass die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG in der neuen Fassung auch auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, welche vor deren Inkrafttreten bereits bestanden. Zwar gilt in der Rechtsordnung im allgemeinen gestützt auf Art. 1 SchlTZGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen
BGE 102 V 206 S. 208
Rechts. Dieser Grundsatz erleidet aber u.a. gerade im Verjährungsrecht eine Ausnahme (vgl. Art. 49 SchlTZGB). Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit durch Befristung der Ausübung der Verjährung zu wahren, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu einführt oder ändert, auch auf Ansprüche anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig geworden sind. Immerhin erfordert der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie eingeführt wird, also nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (BGE 87 I 413, 82 I 57 f.; IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 15, B III d; MUTZNER, Komm. N. 7 zu Art. 49 SchlTZGB; HAFNER, Komm. N. 5a zu Art. 883 aOR).