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BGE 102 IV 8 KI-generiert

Driver vs. State on Suspended Sentence Conditions for Extreme Intoxication

Geschäftsnummer BGE 102 IV 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver vs. State on Suspended Sentence Conditions for Extreme Intoxication A driver was convicted for operating a motor vehicle while heavily intoxicated (at least 2.7 permille blood alcohol content) and given a three-week suspended sentence, fined, and ordered for one year, as a condition of the suspended sentence, not to drive and to surrender his license, in addition to a prior administrative five-month license withdrawal. The driver filed an appeal, arguing that the driving prohibition condition was excessive and should be replaced by a requirement to abstain from alcohol. The Federal Supreme Court confirmed that the choice of conditions for a suspended sentence (Art. 41(2) SCC), such as a driving prohibition or an alcohol abstinence requirement, is a matter of the trial court's discretion, justifiable if it serves the purpose of rehabilitation and is linked to the offense, but in this specific case, the trial court's reasoning for preferring the driving prohibition over alcohol abstinence—citing difficulties in controlling abstinence—was deemed insufficient without a concrete assessment of the driver's individual circumstances to determine which measure offered the greater potential for lasting improvement; consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case for the lower court to re-examine the driver's personal situation to decide which condition was more appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Ob die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, zweckmässiger ist als ein Fahrverbot, hat der Richter unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach sachgemässem Ermessen zu entscheiden.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Freistellung vom Verbot Fahreignungsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
Cited in the reasoning as the legal basis for imposing corrective instructions during probation, which is the subject of the partial annulment.
Art. 91 Abs. 1 SVG
wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen und zu einer Busse von Fr.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Vorinstanz im Falle der Neubeurteilung der Sache auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zurückkommen könne, oder dies Art. 277bis Abs. 1 BStP und dem Verbot der reformatio in peius widersprechen würde.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning as the legal basis for imposing corrective instructions during probation, which is the subject of the partial annulment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

WBE.2025.223 (2025-11-04) · ag
Court Modifies Conditions of Conditional Release for Offender with Personality Disorder
«…ntiven Zweck entsprechend in einem Sinnzusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (BGE 102 IV 8, Erw. 1; 108 IV 152, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008, Erw. 3.1 und 3.3). Ungeeignet wäre…»
SK.2024.62 (2025-03-24)
Terrorist Support Convictions
«…ntsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und / oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Tre…»
SK.2023.31 (2023-12-28)
Suspended Sentence Not Revoked Due to Defendant's Mitigating Circumstances
«…chend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminali- tätsrisiken zu stehen haben (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar…»
SK.2023.21 (2023-10-17)
Terrorism Support, Fraud, and Deradicalization Sentence
«…entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Tre…»
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Terrorism Support and Violent Content Conviction
«…entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECH- SEL/AEBERSOLD, in:…»
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Defendant Convicted for Promoting Terrorist Groups and Violent Content
«…entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECH- SEL/AEBERSOLD, in:…»
6B_173/2018 (2018-07-05)
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Appeal Regarding Conditional Release Alcohol Abstinence Requirement
«…möglich, genügt gemäss dem Bundesgericht jedoch nicht, um einem Alkoholverbot die Eignung als Weisung abzusprechen (BGE 102 IV 8 E. 3 S. 10 f.). Im Übrigen steht heute mit der forensisch-toxikologischen Haaranalytik zumindest eine deutlich bessere…»
17.2014.50 (2014-05-27) · ti
Criminal Conviction Appeal: Modification of Probationary Restrictions and Damages Award
«…del condannato (STF 6B\_32/2008 del 13.5.2008 consid. 3.1; DTF 107 IV 88 consid. 3a; 105 IV 289; 105 IV 234 consid. 2c; 102 IV 8 consid. 2b; Trechsel/Aebersold, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zurigo/San Gallo 2013, ad art. 44, n.…»
17.2014.50 · ti
State v. [Defendant Names/Case Identifier]; Insurance Subrogation and Probation Modification
«…del condannato (STF 6B\_32/2008 del 13.5.2008 consid. 3.1; DTF 107 IV 88 consid. 3a; 105 IV 289; 105 IV 234 consid. 2c; 102 IV 8 consid. 2b; Trechsel/Aebersold, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zurigo/San Gallo 2013, ad art. 44, n.…»

Volltext

Urteilskopf

102 IV 8

2. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1976 i.S. X. gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh.

Regeste

Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

Ob die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, zweckmässiger ist als ein Fahrverbot, hat der Richter unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach sachgemässem Ermessen zu entscheiden.

Sachverhalt ab Seite 8

BGE 102 IV 8 S. 8

A.- Kurz nach Mitternacht des 9./10. September 1974 fuhr X. mit seinem Personenwagen vom Restaurant "Alter Zoll" in Herisau über die St. Gallerstrasse zur Windegg. Er war stark betrunken. Umsonst riet ihm vor der Rückfahrt die Wirtin im "Alten Zoll", sich mit einem Taxi heimfahren zu lassen. Die Blutprobe ergab auf den Zeitpunkt der Fahrt zurückberechnet einen Alkoholgehalt von mindestens 2,7 Gewichtspromille im Blut.

B.- Das Kantonspolizeiamt Trogen hat X. wegen dieses Vorfalls mit Wirkung ab 10. September 1974 den Führerausweis auf eine Dauer von fünf Monaten entzogen. Am 21. April 1975 verurteilte das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. X. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen und zu einer Busse von Fr. 350.--. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug auf eine Probezeit von 5 Jahren und mit Löschungsvorbehalt für die Busse auf die gleiche Zeit. Dem Verurteilten wurde die Weisung erteilt, während eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils kein Motorfahrzeug zu führen und den Führerausweis für diese Zeit beim Kantonspolizeiamt zu hinterlegen.

C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit es ihm die Weisung erteile, während eines Jahres kein Motorfahrzeug zu führen, eventuell sei diese Weisung durch eine andere zu ersetzen,

BGE 102 IV 8 S. 9

subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist lediglich die Weisung, während eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils kein Motorfahrzeug zu führen und den Führerausweis für diese Zeit beim Kantonspolizeiamt Trogen zu hinterlegen.

Der Richter kann dem Verurteilten, dem er den bedingten Strafvollzug gewährt, für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere solche, welche Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist betreffen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

Wahl und Inhalt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten Strafvollzugs zu richten, durch den der Verurteilte gebessert und dauernd vor Rückfall bewahrt werden soll. Sie muss in einem sinnvollen Zusammenhang zur verübten Straftat stehen. Das gilt auch für die Weisung, während der Probezeit oder eines Teils derselben kein Motorfahrzeug zu führen, wenn jener sich als Führer eines Motorfahrzeuges strafbar gemacht hat. Dass der Täter die Weisung als Übel empfindet, macht sie nicht unzulässig, wenn sie dem Sachrichter als das richtige Mittel erscheint, den Täter zur Besinnung zu bringen und ihn zu bessern. Unzulässig würde eine solche Weisung erst, wenn von ihr keine dauernde Besserung zu erwarten wäre oder eine andere, geeignetere Weisung sich anbietet. Doch auch die Wahl zwischen verschiedenen Weisungen ist Ermessenssache, in welche der Kassationshof nur eingreift, wenn die Wahl Willkürlich ist oder auf rechtlich unzulässigen Gründen beruht.

2. Im vorliegenden Falle erwartet die Vorinstanz vom einjährigen gerichtlichen Fahrverbot, welches zum 5monatigen verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug hinzutritt, dass der Beschwerdeführer dadurch dauernd davon abgehalten werde, mit dem Auto auswärtige Wirtschaften aufzusuchen und dort dem Alkohol zu frönen. Während des Fahrverbotes

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werde die Benützung des Motorfahrzeuges an sich unterbunden, was es dem Beschwerdeführer erleichtere, seine rechtsbrecherische Neigung zu überwinden. Zudem bringe die Erinnerung an diese Einschränkung den Täter auch nachher zur Besinnung und wirke erzieherisch. Diese Überlegungen sind an sich mit dem Zweck der Weisung vereinbar und nicht willkürlich.

a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die ausgesprochene Weisung möge ein geeignetes Mittel für gefährliche, rücksichtslose Fahrer sein. Diese negativen Eigenschaften träfen auf ihn selbst aber nicht zu. Richtig ist, dass gerade gegen die genannten Fahrzeugführer das Fahrverbot ein geeignetes Erziehungsmittel sein kann. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht als einen unbelehrbaren und rücksichtslosen Fahrer bezeichnete und dies durch die zeitliche Beschränkung des Fahrverbotes auf ein Jahr zum Ausdruck brachte, so stellt es an sich keinen Ermessensmissbrauch dar, das Fahrverbot auch für ihn als geeignetes Erziehungsmittel anzusehen. Diese Weisung hindert den Täter, beispielsweise abends mit dem Auto Wirtschaften aufzusuchen und in der Folge angetrunken heimzufahren. Diese Einschränkung kann zugleich eine heilsame Mahnung für die Zukunft sein.

b) Der Beschwerdeführer glaubt sodann, das Fahrverbot habe nur pönalen Charakter. Es sei ohne erzieherischen Wert.

Nicht massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer der angefochtenen Weisung Strafcharakter beimisst. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorinstanz der Weisung ohne Ermessensüberschreitung bessernde Wirkung zuschreiben durfte. Der Beschwerdeführer mag das Fahrverbot als Einschränkung seiner Freiheit ansehen. Das trifft für die meisten Weisungen zu. Eine solche Einschränkung kann aber dennoch bessernd auf den Täter wirken. Das erwartet die Vorinstanz von ihr auch. Sie verfolgte mit der Weisung nicht primär generalpräventive oder repressive Ziele. Eine Ermessensüberschreitung liegt insoweit nicht vor.

3. Es stellt sich somit noch die Frage, ob eine andere Weisung dem zeitlich beschränkten Fahrverbot offensichtlich vorzuziehen wäre. Als solche käme ein Alkoholverbot in Frage. Der Beschwerdeführer selber schlägt ein solches im Eventualantrag vor. Die Vorinstanz hat es ebenfalls in Erwägung gezogen. Sie hat aber davon abgesehen, weil eine wirksame

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Kontrolle der Einhaltung erfahrungsgemäss nicht bestehe.

Diese Begründung genügt indes nicht, das Fahrverbot dem Alkoholverbot vorzuziehen. Die Wahl zwischen den beiden Weisungen muss nach den Umständen des Einzelfalles getroffen werden. Das angefochtene Urteil sagt nicht, weshalb im vorliegenden Falle das Fahr- dem Alkoholverbot vorzuziehen wäre. Anhaltspunkte, welche zum vornherein befürchten liessen, der Beschwerdeführer könne oder wolle das von ihm selber im Eventualantrag vorgeschlagene Alkoholverbot nicht einhalten, werden nicht namhaft gemacht. Sein Vorstrafenverzeichnis ist blank. In nüchternem Zustande ist er einsichtig und vernünftig. Die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, bekämpft die Neigung zu übermässigem Alkoholgenuss an der Wurzel und verspricht demnach an sich eine tiefgreifendere Wirkung als ein Fahrverbot, welches den Täter nicht hindert, weiterhin im Übermass dem Alkohol zuzusprechen und nach Ablauf des Fahrverbotes erneut in angetrunkenem Zustande ein Auto zu führen. Das Alkoholverbot würde überdies die beim Beschwerdeführer nach Alkoholgenuss oft beobachtete Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ausschliessen. Auch kann ein einjähriger Unterbruch im Lenken eines Motorfahrzeuges die Fahrtüchtigkeit für die nachfolgende Zeit u.U. vermindern.

Die Sache muss demnach zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Diese wird auf Grund der persönlichen Verhältnisse und der Umstände abwägen müssen, welche der beiden Weisungen den Vorzug verdient.

4. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Vorinstanz im Falle der Neubeurteilung der Sache auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zurückkommen könne, oder dies Art. 277bis Abs. 1 BStP und dem Verbot der reformatio in peius widersprechen würde.

Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, da die oben gegebene Begründung, mit der die Beschwerde gutgeheissen wird, an der Gewährung des bedingten Strafvollzuges an sich nicht rüttelt.

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.