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BGE 102 IV 256 KI-generiert

Vehicle Owner Liability for Unknown Driver in Traffic Violations

Geschäftsnummer BGE 102 IV 256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Vehicle Owner Liability for Unknown Driver in Traffic Violations A vehicle registered in Germany was clocked by radar driving 10 km/h above the 60 km/h speed limit in Switzerland, leading to a fine against the vehicle's owner, who refused to name the driver, citing the right to refuse testimony against relatives. The lower court upheld the fine against the owner, arguing that in minor traffic offenses, if the owner denies driving and won't name the culprit, law enforcement cannot be expected to conduct time-consuming, possibly fruitless investigations. The Federal Supreme Court (Cassation Chamber) overturned this, ruling that punishing the vehicle owner solely because the driver is unknown lacks a legal basis, as the Swiss Road Traffic Act (SVG) does not contain a norm making the owner generally responsible for traffic rule violations committed by another driver; the principle of *nulla poena sine lege* (Art. 1 SCC), which applies even in traffic law, mandates that an act is only punishable if explicitly stated by law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 SVG, Art. 1 StGB. Es ist unzulässig, den Motorfahrzeughalter für eine Verkehrsregelverletzung des Fahrzeuglenkers mit der Begründung zu bestrafen, dass die Person des Lenkers unbekannt sei (Erw. 2).

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Nulla poena sine lege Haftungsbegründung Fahren ohne Berechtigung Vollstreckung Übertretungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 StGB

The court relied on this article to find that punishing the vehicle owner without a specific legal basis for the traffic offense committed by another driver violated the principle that an act is only punishable if explicitly provided for by law.

Art. 90 SVG

This article establishes the general penalty basis for violating traffic rules, which the lower court incorrectly used to punish the vehicle owner.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

OG O1S 22 19 (2023-03-28) · ar
Vehicle Owner Liability for Speeding Fine Based on Unreasonable Driver Identification Effort
«…die erwähnten neueren Entscheide haben nach Auffassung des Obergerichts die in den Entscheiden BGE 115 IV 137 E. 2 und 102 IV 256 E. 2 hervorgehobenen Prinzipien, dass jemand nicht ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter eines von einer Rad…»
501 2014 121 (2015-02-05) · fr
Appeal of Traffic Conviction and Sentence Reduction for Inattentive Driving and License/Insurance Violations
«…der bei pflichtgemässer Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 96 Abs. 3 SVG; BGE 102 IV 256). Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSK SVG-BÜHLMANN, Art. 96 N 134). Im Fahrz…»
A/133/2008 (2008-10-28) · ge
Driver License Suspension Upheld Due to Repeat Offenses and Lack of Professional Necessity
«…pénale (ATF [106 IV 142](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%20142) consid. 3 p. 143 ; ATF 102 IV 256 consid. 2 p. 257/258 et Arrêt du Tribunal fédéral 6.121/2000 du 17 octobre 2000), ce principe vaut aussi en matière de…»
A/378/2007 (2008-02-05) · ge
Vehicle Owner Liability and Presumption of Driving in Traffic Offense Appeal
«…pénale (ATF [106 IV 142](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%20142) consid. 3 p. 143 , ATF 102 IV 256 consid. 2 p. 257/258 et Arrêt du Tribunal fédéral 6.121/2000 du 17 octobre 2000), ce principe vaut aussi en matière de…»
CR.2005.0132 (2006-01-18) · vd
License Revocation Appeal for Speeding and Drunk Driving
«…si elle a acquis la conviction que l’intéressé a enfreint les règles de la circulation. Appliqué en matière pénale (ATF 102 IV 256), ce principe vaut aussi en matière de mesure administrative prise contre un automobiliste. Si la version des faits don…»
CR.2002.0297 (2004-04-06) · vd
Driving Ban Reduction After Loss of Control on Wet Road
«…onviction que l'intéressé a enfreint les règles de la circulation. Appliqué par la jurisprudence en matière pénale (ATF 102 IV 256), ce principe doit valoir aussi en matière de mesure administrative prise contre un automobiliste. Si la version des fa…»
1P.684/2001 (2002-06-03)
«…s Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; siehe auch BGE 106 IV 142 E. 3 S.143; 105 Ib 114 E. 1a S. 116 f.; 102 IV 256 E. 2 S. 257 f.). Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen…»
1P.708/2001 (2001-12-13)
«…règles de la circulation que s'il est établi à satisfaction de droit qu'il est bien l'auteur de cette infraction ( ATF 102 IV 256 consid. 2 p. 258). Cela ne signifie pas qu'il puisse échapper à toute sanction en niant être l'auteur de l'infraction…»
6P.121/2000 (2000-10-17)
«…on identification dans le cas où le véhicule n'était pas conduit par son détenteur ( ATF 106 IV 142 consid. 3 p. 143; 102 IV 256 consid. 2 p. 257/258; cf. aussi ATF 105 Ib 114 consid. 1a p. 116/117). Sauf à violer le droit fédéral, il était donc…»
BGE 106 IV 142
«…ei damals am Steuer gewesen, sondern eine mit ihr verwandte Person, die sie nicht bekanntgebe. Sie beruft sich auf [BGE 102 IV 256](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
O1S 22 19 ARGVP 2023 · ar
Owner Liability for Speeding vs. Custodial Sentence Imposition
«…die erwähnten neueren Entscheide haben nach Auffassung des Obergerichts die in den Entscheiden BGE 115 IV 137 E. 2 und 102 IV 256 E. 2 hervorgehobenen Prinzipien, dass jemand nicht ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter eines von einer Rad…»

Volltext

Urteilskopf

102 IV 256

59. Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1976 i.S. J. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.

Es ist unzulässig, den Motorfahrzeughalter für eine Verkehrsregelverletzung des Fahrzeuglenkers mit der Begründung zu bestrafen, dass die Person des Lenkers unbekannt sei (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 256

BGE 102 IV 256 S. 256

A.- Am Abend des 14. November 1975 ergab die automatische Radarkontrolle in Küblis, dass ein mit Kontrollschildern der Bundesrepublik Deutschland versehener Personenwagen mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 10 km/h überschritt. Als Halter wurde J. ermittelt. In der polizeilichen Befragung an seinem Wohnort bestritt er, den Wagen selbst geführt zu haben. Unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Verwandten lehnte er es ab, den Namen des tatsächlichen Fahrzeuglenkers zu nennen.

B.- Am 15. März 1976 verfällte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden J. in eine Busse von Fr. 40.--.

Der Gebüsste erhob gegen diese Verfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden. Der Ausschuss dieses Gerichts wies die Beschwerde am 21. Mai 1976 ab. Er bezeichnete

BGE 102 IV 256 S. 257

es als gerechtfertigt, in Fällen geringfügiger Verkehrsübertretungen den Halter eines Motorfahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen, wenn dieser durch den Einwand, nicht selbst gefahren zu sein, die Verantwortung nicht übernehmen wolle und den Namen des fehlbaren Lenkers nicht bekanntgebe. In solchen Fällen könne den Polizeiorganen nicht zugemutet werden, zeitraubende und regelmässig erfolglose Nachforschungen nach dem wirklichen Täter anzustellen.

C.- Der Verteidiger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts-Ausschusses sei aufzuheben und J. von Schuld und Strafe freizusprechen.

Die Motorfahrzeugkontrolle beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen hat rein kassatorischen Charakter. Das Bundesgericht kann daher, wenn es eine Beschwerde für begründet hält, nicht selber ein materiell neues Urteil fällen, sondern nur das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 277ter BStP). In diesem Sinne ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entgegenzunehmen.

2. Die Verletzung einer allgemeinen Verkehrsregel, wie das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit (Art. 32 SVG), wird auf Grund der allgemeinen Strafbestimmung des Art. 90 SVG geahndet. Nach dieser macht sich jeder Strassenbenützer strafbar, der durch sein Verhalten einer Verkehrsregel zuwiderhandelt. Ausser dem Täter sind auch Teilnehmer im Sinne der Art. 24 und 25 StGB strafbar (Art. 102 Ziff. 1 SVG), soweit nicht die besonderen Bestimmungen des SVG über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers oder Vorgesetzten des Fahrzeugführers und der Begleiter von Fahrschülern Anwendung finden (Art. 100 Ziff. 2 und 3 SVG).

Im vorliegenden Falle ist weder festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Geschwindigkeitsübertretung als Fahrzeuglenker begangen habe, noch dass er als Teilnehmer gemäss StGB oder SVG an der Widerhandlung eines andern Fahrzeuglenkers beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz hat ihn ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter des von der Radaranlage erfassten Fahrzeuges zur Rechenschaft

BGE 102 IV 256 S. 258

gezogen und gebüsst. Hiefür fehlt indessen eine gesetzliche Grundlage. Die besonderen Pflichten der Halter und ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für Widerhandlungen anderer Lenker ihres Fahrzeuges werden im SVG und in den dazu gehörenden Verordnungen einzeln umschrieben und abschliessend geregelt. So macht sich der Halter vor allem strafbar, wenn er ein Fahrzeug Dritten überlässt, obschon es sich in nicht betriebssicherem Zustande befindet (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2) oder der Dritte keinen Führerausweis besitzt (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3), ferner wenn er ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder oder ohne Haftpflichtversicherung oder ohne die für die Fahrt erforderliche Bewilligung usw. benützen lässt (Art. 96 Ziff. 3). Das SVG enthält aber keine Norm, die den Halter für die von einem andern Lenker begangene Verletzung einer der im 3. Titel aufgestellten allgemeinen Verkehrsregeln (Art. 26-57) generell mitverantwortlich erklärte. Ebensowenig ermächtigt das SVG den Richter, für solche Übertretungen, seien sie auch geringfügiger Art, den Motorfahrzeughalter anstelle des Fahrzeuglenkers strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, wenn der Halter seine Täterschaft bestreitet und den Namen des wirklichen Lenkers nicht bekanntgibt. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid denn auch einzig auf Überlegungen der Zweckmässigkeit, die aber die fehlende Strafbestimmung nicht zu ersetzen vermögen. Damit verstösst das angefochtene Urteil gegen den auch im Strassenverkehrsrecht geltenden Grundsatz des Art. 1 StGB, wonach eine Tat nur dann strafbar ist, wenn sie vom Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Die Motorfahrzeugkontrolle hätte, wenn sie weitere Erhebungen zur Feststellung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers für nutzlos hielt, das Verfahren richtigerweise einstellen müssen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts-Ausschusses des Kantons Graubünden vom 21. Mai 1976 aufgehoben und die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.