Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IV 253 KI-generiert

Off-Duty Officer's On-the-Spot Order to Clear Traffic Valid Under Road Traffic Act

Geschäftsnummer BGE 102 IV 253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Off-Duty Officer's On-the-Spot Order to Clear Traffic Valid Under Road Traffic Act A driver was stopped by an off-duty policeman in an unmarked police vehicle after being followed for alleged traffic violations, including failing to stop at a red light and preventing the officer from overtaking. The officer, having identified himself, ordered the driver to move his coach to a designated spot to check his papers, an order the driver ignored, continuing his journey. The driver appealed his conviction for violating Art. 27 para. 1 SVG, arguing that a police instruction under this article must relate to technical traffic control, like signs and markings. The Federal Supreme Court rejected this interpretation, ruling that police instructions under Art. 27 para. 1 SVG encompass all orders falling under the police's general mandate to maintain order and safety in road traffic, including the specific on-the-spot order to move the vehicle for document inspection, which was directly related to traffic and the requirement to stop vehicles off the road where possible (Art. 18 para. 1 VRV).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 27 Abs. 1 SVG. Als polizeiliche Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann.

Schlagwörter

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Polizeikontrolle Verletzung der Verkehrsregeln Sicherheit im Straßenverkehr Bereitschaftsdienst Kontrollpflicht Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 1 SVG

The final decision explicitly upheld the conviction for violating this provision, relating to not obeying a police instruction in traffic.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

17.2015.194 (2016-07-12) · ti
Police Order Violation During Traffic Incident
«…può impartire valendosi del suo compito generale di assicurare l'ordine e la sicurezza nella circolazione stradale (DTF 102 IV 253 consid. 3b). Gli ordini della polizia sono delle ingiunzioni, delle istruzion…»
6B_174/2015 (2015-12-09)
«…sens de l' art. 27 LCR . Cette dernière disposition ayant pour but d'assurer la sécurité et la fluidité du trafic ( ATF 102 IV 253 consid. 3b p. 255), elle ne saurait au demeurant trouver application dans le cas d'espèce, ainsi que l'ont relevé à bo…»
SK1 2010 20 (2010-09-08) · gr
Appellant v. Canton: Traffic Violation Conviction and Divided Costs on Appeal
«…sich die Polizei auf ihren Genera- lauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (BGE 102 IV 253 E. 3.b; 114 IV 154 E. 2.c). Laut Art. 90 Ziff. 1 SVG werden Verlet- zungen dieser Bestimmungen mit Busse bestraft. Auf…»
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Appeal Regarding Conviction for Violence Against Officials and Defamation with Penalty Adjustment
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Driver's Refusal to Move Vehicle Upheld on Evidence of Coercion Claim; Document Violation Upheld
«…sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ord- nung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (BGE 102 IV 253 E 3a). - Polizist C. hat am 29. Juli 2002 den Berufungskläger mehrfach aufgefordert, sein Fahrzeug zurückzusetzen, dami…»
SB 2004 25 (2004-07-28) · gr
Police Order Compliance vs. Coercion Defense
«…e sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (BGE 102 IV 253 E 3a). - Polizist C. hat am 29. Juli 2002 den Berufungskläger mehrfach aufgefordert, sein Fahrzeug zurückzusetzen, dami…»
17.2015.194 · ti
Tow Truck Operator Fails to Obey Police Instructions Following Highway Accident
«…può impartire valendosi del suo compito generale di assicurare l'ordine e la sicurezza nella circolazione stradale (DTF 102 IV 253 consid. 3b). Gli ordini della polizia sono delle ingiunzioni, delle istruzioni, delle indicazioni destinate ad assicur…»

Volltext

Urteilskopf

102 IV 253

58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 27 Abs. 1 SVG.

Als polizeiliche Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann.

Sachverhalt ab Seite 253

BGE 102 IV 253 S. 253

A.- Am 17. September 1974 lenkte X. einen Gesellschaftswagen von Tiefencastel durch das Oberhalbstein in Richtung Engadin. In Tiefencastel fuhr ein von Landjäger Z. gelenktes Polizeifahrzeug (VW-Bus) auf den Gesellschaftswagen auf und folgte diesem bis zu der unterhalb der Julierpasshöhe gelegenen Alp Sur Conda. Der Zivilkleider tragende Polizist Z. will den Gesellschaftswagen erst an der letztgenannten Stelle überholt haben können, weil ihm X. zuvor ein Überholen verunmöglicht habe; dieser habe einerseits bei den vorhandenen Ausstellplätzen nicht angehalten und anderseits auf den geraden und flachen Strassenabschnitten die Fahrt beschleunigt. Zudem sei er am Ende des Stausees Marmorera an einer auf rot gestellten Lichtsignalanlage vorbeigefahren. Auf der Julierpasshöhe hielt Landjäger Z. den X. an und verlangte von ihm, nachdem er sich als Polizeibeamter ausgewiesen hatte, den Gesellschaftswagen auf einem Ausweichplatz abzustellen

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und die Ausweispapiere vorzuzeigen. X. kam dieser Aufforderung nicht nach und setzte die Fahrt Richtung Engadin fort.

B.- Mit Strafmandat vom 25. November 1974 sprach der Präsident des Kreises Oberhalbstein X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG und Art. 10 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO schuldig und büsste ihn mit 150 Franken, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.

Am 16. Dezember 1975 bestätigte der Kreisgerichtsausschuss Oberhalbstein Schuldspruch und Busse.

Am 12. Juli 1976 hob der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden diesen Entscheid auf und sprach X. von der Anklage der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 35 Abs. 7 SVG sowie Art. 10 Abs. 3 VRV frei. Dagegen sprach er ihn schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und büsste ihn mit Fr. 100.--, bedingt löschbar nach einer einjährigen Probezeit.

C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung, den Gesellschaftswagen auf den Ausstellplatz zu fahren, um eine Kontrolle zu ermöglichen, stelle inhaltlich keine Weisung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG dar. Weisungen im Sinne dieser Bestimmung seien technische Mittel zur Führung des Verkehrs und erforderten für ihre Verbindlichkeit die Übereinstimmung mit der V über die Strassensignalisation. Wo es sich nicht um eine Anordnung oder Hilfeleistung mit dem Zweck handle, eine für die Strassenbenützer verbindliche Verkehrsregelung vorzunehmen, liege keine solche Weisung vor.

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen.

Als Weisung im Sinne dieser Bestimmung gilt die von einem Polizeiorgan im konkreten Einzelfall an eine bestimmte Person gerichtete Anordnung (STREBEL, N. 3 zu Art. 18 MFG). Ob eine solche Anordnung, um gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG beachtlich zu sein, einen beliebigen Inhalt aufweisen könne

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oder ob nach dieser Richtung eine Einschränkung erfolgen müsse, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Aus der Gleichstellung der polizeilichen Weisungen mit den Signalen und Markierungen hinsichtlich der Pflicht zu ihrer Beachtung durch alle Strassenbenützer ist hiefür nichts zu folgern. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, es seien nur jene polizeilichen Weisungen zu beachten, die wie Signale und Markierungen die Verkehrslenkung zum Gegenstand haben. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt als Zitat aus STREBEL (Strassenverkehrsgesetz, S. 53) vorträgt, bezieht sich, wie das dort klar hervorgehoben wird, ausschliesslich auf Signale und Markierungen, nicht auf Weisungen. Grundsätzlich könnte der Bundesrat für einen in einem Bundesgesetz verwendeten Begriff eine Legaldefinition geben (FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 804). Allein das tat er in bezug auf die in Frage stehenden Weisungen nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit ein erhebliches Bedürfnis besteht, auch andere als unmittelbar der Verkehrsregelung dienende polizeiliche Anordnungen verbindlich zu erklären, so beispielsweise jene, eine Ladung zu verringern oder besser zu sichern, eine verschmutzte Windschutzscheibe zu reinigen usw. So werden denn als gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu beachtende polizeiliche Weisungen allgemein betrachtet "mündliche Weisungen unmittelbar im Verkehr" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines BG über den Strassenverkehr, BBl 1955, II, S. 30), alle zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Beachtung der Verkehrsregeln durch die Strassenbenützer dienenden Anordnungen (BUSSY/RUSCONI, N. 2.2. zu Art. 27 SVG), oder schliesslich alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit - und was auf Grund der gegebenen Beispiele einschränkend beizufügen ist - im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (STREBEL, a.a.O., S. 54).

c) Der Beschwerdeführer wurde von Landjäger Z. aufgefordert, den von ihm geführten Gesellschaftswagen von der Fahrbahn, wo er angehalten worden war, auf den Ausstellplatz zu fahren, damit die Ausweise kontrolliert werden könnten. Diese Anordnung erfolgte unmittelbar im Verkehr, mit direktem Bezug auf diesen und insbesondere im Blick auf die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 VRV, wonach Fahrzeuge nach

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Möglichkeit ausserhalb der Strasse anzuhalten sind. Die Vorinstanz verletzte unter diesen Umständen nicht Bundesrecht, wenn sie annahm, es habe sich bei der von Landjäger Z. getroffenen Anordnung um eine Weisung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG gehandelt.