Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IV 248 KI-generiert

Compensation for Garnishment Shortfall Across Self-Employment and Employment Transition

Geschäftsnummer BGE 102 IV 248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Compensation for Garnishment Shortfall Across Self-Employment and Employment Transition The case concerns an individual who was convicted under Article 169 StGB for disposing of garnished wages, specifically addressing whether a temporary income shortfall below the subsistence minimum (Mindererwerb) during a preceding period of self-employment should be compensated by a subsequent surplus (Mehrerlös) during a period of employment. The individual's income was garnished while self-employed (August 1974–March 1975) but significantly dropped below the expected amount, and subsequently, upon becoming an employee in April 1975, the income rose, leading to a new, higher garnishment amount. The Federal Court ruled that the principle allowing compensation for a temporary shortfall with a subsequent surplus remains valid even if the income changes are due to a transition from self-employment to employment, finding that excluding such compensation would be inconsistent given that the original garnishment obligation persisted through the change in employment status; therefore, the low earnings prior to April 1, 1975, must be considered in assessing the available portion of the later garnished wages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 169 StGB. Verfügung über gepfändeten Lohn. Ein während der Dauer der Lohnpfändung im Vergleich zum Existenzminimum eingetretener Mindererwerb ist auch dann mit einem Mehrerlös auszugleichen, wenn das unterschiedliche Einkommen auf einen Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Stellenwechsel Mindesteinkommen Erwerbsausfallentschädigung Rückerstattung von Arbeitslosengeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 68 III 156
a) Der Grundsatz, dass ein zeitweiliger Mindererwerb mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann, ist sowohl für den unselbständigen wie auch für den selbständigen Erwerb anerkannt (BGE 68 III 156, BGE 69 III 54 E.
BGE 69 III 54
a) Der Grundsatz, dass ein zeitweiliger Mindererwerb mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann, ist sowohl für den unselbständigen wie auch für den selbständigen Erwerb anerkannt (BGE 68 III 156, BGE 69 III 54 E.
BGE 96 IV 111
Disposal of Assets Subject to Attachment of Self-Employed Income Acquitted
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 169 StGB

The analysis of the criminal conviction for disposing of seized earnings is based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

25030 (2021-08-16) · nw
Appellate Review of Convictions for Asset Disposal, Breach of Trust, and Forgery
«…n Monats, sondern der während der ganzen Pfändungsdauer erzielte durchschnittliche Monatsverdienst (BGE 96 IV 111 E. 3; 102 IV 248 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichts 6S.454/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 23 N. 36)…»
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«…der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann, sowohl für den unselbständigen wie auch für den selbständigen Erwerb (BGE 102 IV 248 E. 2a m.H.). 4.4.2. In der hier noch zu beurteilenden Lohnpfändung Nummer 1 vom 19. Mai 2010 bis zum 19. Mai 2011 ging…»
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«…que la retenue pratiquée sur les revenus était conforme aux exigences de l'intéressé et conforme à la réalité (ATF 102 IV 248 consid. 2a p. 249; G. JENNY, M. SCHUBARTH, P. ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Berne 1997,…»
6S.454/2005 (2006-01-11)
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«…der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann, sowohl für den unselbständigen wie auch für den selbständigen Erwerb (BGE 102 IV 248 E. 2a m.H.). 4.4.2. In der hier noch zu beurteilenden Lohnpfändung Nummer 1 vom 19. Mai 2010 bis zum 19. Mai 2011 ging…»

Volltext

Urteilskopf

102 IV 248

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1976 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern

Regeste

Art. 169 StGB. Verfügung über gepfändeten Lohn.

Ein während der Dauer der Lohnpfändung im Vergleich zum Existenzminimum eingetretener Mindererwerb ist auch dann mit einem Mehrerlös auszugleichen, wenn das unterschiedliche Einkommen auf einen Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.

Sachverhalt ab Seite 248

BGE 102 IV 248 S. 248

Aus dem Sachverhalt:

A.- Im August 1974 wurden vom Verdienst der selbständig tätigen S. monatlich Fr. 1'230.-- gepfändet. In Wirklichkeit betrug der Verdienst in der Zeit vom 12. November 1974, als die Pfändung in Kraft trat, bis Ende März 1975 insgesamt nur Fr. 5'000.--. Vom 1. April 1975 an bezog S. als Angestellte monatlich einen Nettolohn von Fr. 2'890.--, worauf das Betreibungsamt im Juli 1975 eine neue Lohnpfändung in der

BGE 102 IV 248 S. 249

Höhe von Fr. 1'570.-- vornahm. S. lieferte während der ganzen Pfändungsperiode eine einzige Zahlung von Fr. 1'570.-- ab.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte S. wegen Verfügung über gepfändete Sachen, begangen vom 1. April bis Mitte Juli 1975, zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe.

C.- Das Bundesgericht hob in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Grundsatz, dass ein zeitweiliger Mindererwerb mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann, ist sowohl für den unselbständigen wie auch für den selbständigen Erwerb anerkannt (BGE 68 III 156, BGE 69 III 54 E. 2, BGE 96 IV 111 f.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. 1, S. 213). Es besteht kein Grund, diesen Grundsatz dann nicht anzuerkennen, wenn der im Vergleich zum Existenzminimum eingetretene Minder- und Mehrerlös auf einen Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall waren die Einkommensverhältnisse vor und nach dem 1. April 1975 so verschieden, dass der Ausschluss einer Kompensation von Minder- und Mehrerwerb stossend wäre. Es wäre auch widersprüchlich, einerseits die alte Pfändung insoweit anzuerkennen, als sie die Schuldnerin trotz der Erwerbsänderung weiterhin zur Ablieferung des Lohnes verpflichtete, andererseits den Fortbestand der ursprünglichen Pfändung aber insofern zu verneinen, als daraus die Möglichkeit zum Ausgleich von Minder- und Mehrerwerb folgt. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz sind daher die Erwerbsverhältnisse der Beschwerdeführerin vor dem 1. April 1975 mitzuberücksichtigen.