Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IV 21 KI-generiert

Reckless Bankruptcy through Acquisition of Worthless Assets

Geschäftsnummer BGE 102 IV 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Reckless Bankruptcy through Acquisition of Worthless Assets The case concerns a corporate representative charged with reckless bankruptcy (Art. 165 para. 1 in conjunction with Art. 172 para. 1 SCC) for actions taken as an authorized agent for an already deeply indebted and insolvent corporation. The crucial act was acquiring two worthlessly ranked mortgage notes (Schuldbriefe) for CHF 100,000 using corporate bills of exchange (Wechsel) nominally valued at CHF 70,000, plus older acceptances, shortly before the mortgaged property's owner went bankrupt. The Federal Supreme Court affirmed the conviction, reasoning that the acquisition of worthless assets in exchange for increasing the insolvent company’s debt demonstrably worsened its financial position, constituting a punishable bankruptcy act, even if the subsequent sale of the notes did not fully rectify the deficit; the necessary causal link is between the reckless action and the deterioration of the company's assets, not the final bankruptcy declaration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB. Der Erwerb wertloser Schuldbriefe durch den Bevollmächtigten einer zahlungsunfähigen Aktiengesellschaft verschlimmert deren Vermögenslage und stellt eine Bankrotthandlung i.S. der oben genannten Bestimmungen dar.

Schlagwörter

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Gesellschaftsschuld Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Vermögen betrügerischer Erwerb Konkurs- und Betreibungsdelikte Prospekthaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 74 IV 37
Ein Kausalzusammenhang der Bankrotthandlung mit der Konkurseröffnung muss aber nicht nachgewiesen werden, denn nur die Vermögensverschlimmerung, nicht die Konkurseröffnung, ist der tatbestandsmässige Erfolg (BGE 74 IV 37; HAFTER, Bes.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB

These provisions define the crime of negligent bankruptcy, which the Federal Tribunal confirmed the defendant was convicted of.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SK.2024.47 (2025-02-06)
Federal Criminal Court Convicts One Defendant on Multiple Charges, Acquits Another of Murder Complicity
«…onomique du débiteur, et non l’ouverture de la faillite, représente l’élément constitutif de l’infraction (ATF 102 IV 21 consid. 4). L’aggravation de la situation doit en revanche avoir été provoquée par l’un des comportem…»
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«…h die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn best…»
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Acquittal on Fraud and Forgery, Conviction for Mismanagement in COVID-19 Loan Case
«…auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes be- kannt sein muss (BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn be…»
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«…h die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGENSTEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Re…»
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«…die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventual- vorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGEN- STEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bun- desgerichtliche…»
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«…n lien de causalité entre ce comportement et l'insolvabilité ou l'aggravation de celle-ci ( ATF 104 IV 160 consid. 2; 102 IV 21 consid. 1; ATF du 26 mai 1983 publié in SJ 1984 169 ss, consid. 4; Schubarth/Albrecht, op. cit. , n° 7 ad art. 165 aCP…»
SB160382 · zh
Zurich High Court Upholds Mismanagement Conviction, Acquits on Simple Assault
«…die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventual- vorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGEN- STEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bun- desgerichtliche…»
SB170326 · zh
Embezzlement and Account Keeping Convictions After Asset Mismanagement
«…h die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGENSTEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Re…»

Volltext

Urteilskopf

102 IV 21

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB.

Der Erwerb wertloser Schuldbriefe durch den Bevollmächtigten einer zahlungsunfähigen Aktiengesellschaft verschlimmert deren Vermögenslage und stellt eine Bankrotthandlung i.S. der oben genannten Bestimmungen dar.

Sachverhalt ab Seite 21

BGE 102 IV 21 S. 21

A.- Die Kunststoffwerk Horgen AG (KWH) war mittellos und überschuldet. Infolge ungenügenden Umsatzes war sie nicht in der Lage, ihre enormen Verbindlichkeiten ordnungsgemäss zu regeln. Dieser Umstand war X. als Bevollmächtigtem der genannten Firma Ende Oktober 1967 bekannt, als er von der KWH beauftragt und bevollmächtigt wurde, nach eigenem Ermessen und mit Einzelunterschrift die vorgesehenen Finanzierungen durchzuführen.

Mit KWH-Wechseln vom 31. Oktober, 20. und 22. November 1967 im Nominalwert von Fr. 70'000.-- und drei alten KWH-Akzepten erwarb X. zwei wertlose Schuldbriefe von je Fr. 50'000.-- im 4. und 5. Rang, welche auf einer Liegenschaft der Sennefelder Offsetdruck AG hafteten, welche im Dezember 1967 in Konkurs fiel.

Gegen KWH-Akzepte von nominal Fr. 360'000.-- beschaffte X. 730 bzw. 830 Holiday-Zertifikate.

In der Zeit vom Februar bis April 1968 setzte er zur Beschaffung von Bargeld KWH-Obligationen in grosser Zahl zu ungünstigen Bedingungen in Umlauf, von denen sich zur Zeit der Konkurseröffnung der Gesellschaft (d.h. am 2. Mai 1968) noch mindestens 299 Titel à Fr. 5'000.-- (total Fr. 1'495'000.--) im Umlauf befanden.

BGE 102 IV 21 S. 22

B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 3. Juli 1972 des leichtsinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Anrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft, mit drei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 18. März 1975 diesen Entscheid.

Eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des X. hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 1975 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 18. März 1975 in bezug auf den Angeklagten aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

Dieses hat weisungsgemäss die Sache neu beurteilt und eine Verschlimmerung der Vermögenslage der KWH durch Ankauf von Holiday-Zertifikaten verneint. Im übrigen hat es den Schuldspruch bestätigt und die Gefängnisstrafe auf zwei Monate herabgesetzt. Was die restlichen Anklagepunkte betrifft, verweist das Obergericht auf das frühere Urteil vom 18. März 1975.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich des leichtsinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StGB in der Weise schuldig gemacht, dass er im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der KWH als Bevollmächtigter die Vermögenslage der Gesellschaft durch argen Leichtsinn und grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seiner Funktionen verschlimmert habe.

Der Beschwerdeführer muss also in einer der in Art. 172 Abs. 1 StGB genannten Eigenschaften gehandelt haben und, wenigstens im Sinne des Eventualvorsatzes, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gekannt haben. Sodann muss er die Vermögenslage der schon zahlungsunfähigen Gesellschaft verschlimmert haben durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen

BGE 102 IV 21 S. 23

Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Zwischen diesem Verhalten und der Verschlimmerung der Vermögenslage muss Kausalzusammenhang bestehen.

4. Die eine Bankrotthandlung, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist der Erwerb von zwei Schuldbriefen von je Fr. 50'000.-- im 4. und 5. Rang, welche auf einer Liegenschaft in Wettingen lasteten und die im Eigentum der Sennefelder Offsetdruck AG stand, die im Dezember 1967 in Konkurs geriet. Diese Schuldbriefe waren wertlos. Der Beschwerdeführer schaffte sie für die Gesellschaft an durch Übergabe von KWH-Wechseln in der Höhe von total Fr. 70'000.-- und drei alten KWH-Akzepten.

Durch diese Finanzoperation vermehrten sich die Schulden der Gesellschaft um den Nominalwert der Wechsel. Als Gegenwert erhielt die KWH wertlose Schuldbriefe einer überschuldeten Druckerei, also keinen entsprechenden Gegenwert. Diese Transaktion hat somit die Vermögenslage der schon zahlungsunfähigen KWH erheblich verschlimmert. Damit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschwerdeführers und dem Erfolg (der Verschlimmerung der Vermögenslage) gegeben.

Daran ändert nichts, dass die KWH diese Schuldbriefe angeblich kurz nach dem Erwerb und bevor die Sennefelder Offsetdruck AG im Dezember 1967 in Konkurs fiel, weiterveräussert hat. Der Schaden wäre nur dann behoben worden, wenn die KWH bei Weiterveräusserung der Schuldbriefe einen Gegenwert erhalten hätte, welcher dem Nominalwert der Wechsel entsprochen hätte, zu dem die Schuldbriefe erworben worden waren. Das behauptet aber auch der Beschwerdeführer nicht. Die Frage, ob auch eine vorübergehende Schädigung, welche vor der Konkurseröffnung wieder wettgemacht wird, den Tatbestand des leichtsinnigen Konkurses ebenfalls erfüllt, stellt sich daher hier nicht. Ein Kausalzusammenhang der Bankrotthandlung mit der Konkurseröffnung muss aber nicht nachgewiesen werden, denn nur die Vermögensverschlimmerung, nicht die Konkurseröffnung, ist der tatbestandsmässige Erfolg (BGE 74 IV 37; HAFTER, Bes. Teil I S. 336; HAEFLIGER, BlSchK 1954 S. 101; LOGOZ, vor Art. 163 N. 4; SCHWANDER, SJK Nr. 1128 S. 12/Nr. 1129 S. 4 V; STRATENWERTH, Bes. Teil I S. 277).