Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IV 172 KI-generiert

Fraudulent Bankruptcy: Concealment of Assets vs. Mere Disobedience

Geschäftsnummer BGE 102 IV 172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Fraudulent Bankruptcy: Concealment of Assets vs. Mere Disobedience A bankrupt individual was charged with fraudulent bankruptcy for refusing to provide information about his assets to the bankruptcy office and for concealing securities worth CHF 20,500 and a bank balance of CHF 886.40, which he retrieved and hid after being declared bankrupt, having initially been convicted only of disobedience in bankruptcy proceedings. The court ruled that mere silence or refusing to provide information about assets constitutes the misdemeanor of disobedience in bankruptcy proceedings (Art. 323 SCC) but not fraudulent bankruptcy unless it has a deceptive character to feign a lesser existence of assets; however, actively taking and hiding the securities constituted concealment to falsely diminish assets (Art. 163 para. 1 SCC), which satisfies the offense of fraudulent bankruptcy, as this crime is a danger offense where even a temporary hindrance or delay in forced execution suffices for creditor disadvantage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Betrügerischer Konkurs, Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB). 1. Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird. Wer sich nur weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich lediglich des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig (Erw. 2). 2. Eine Gläubigerbenachteiligung kann schon in einer vorübergehenden Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestehen (Erw. 3).

Schlagwörter

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betrügerischer Konkurs Vermögensverheimlichung Verbrechen gegen Personen Vermögen Bankgebühr Konkursinventar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 323 StGB
Betrügerischer Konkurs, Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB).
Art. 323 Ziff. 4 StGB
The court partially quashed the prior decision, ruling that mere refusal to provide information constitutes disobedience under this article, not fraudulent bankruptcy.
Art. 163 Ziff. 1 StGB
The appeal was found to be unfounded regarding the conviction for fraudulent bankruptcy (betrügerischer Konkurs).
Art. 163 StGB
323 StGB erfüllt, nicht dagegen den ihm zur Last gelegten betrügerischen Konkurs nach Art. 163 StGB.
Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zählt einige der täuschenden Machenschaften auf, durch die der wahre Vermögensbestand verschleiert werden kann, darunter auch das Verheimlichen von Vermögensstücken.
Art. 222 Abs. 1 SchKG
Was die Wertschriften anbetrifft, hat der Beschwerdeführer dagegen nicht nur das Gebot des Art. 222 Abs. 1 SchKG, dem Konkursamt alle Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen, verletzt.
Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB
Diese Kritik verkennt, dass der betrügerische Konkurs nicht ein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt ist, was sich daraus ergibt, dass der Gesetzgeber schon die Konkurseröffnung, nicht erst das Vorliegen eines Konkursverlustscheins, als Strafbarkeitsbedingung genügen lässt (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB).
Art. 164 StGB
Zu einer Änderung der Praxis gibt auch nicht Anlass, dass beim analogen Tatbestand des Art. 164 StGB die Ausstellung eines Verlustscheines als Strafbarkeitsbedingung erforderlich ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 IV 92
BGE 81 IV 328
Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 81 IV 328, BGE 88 IV 26 Erw.
BGE 88 IV 26
Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 81 IV 328, BGE 88 IV 26 Erw.
BGE 85 IV 220
Dass schon die Erschwerung der Zwangsvollstreckung eine erhebliche Gefahr der Benachteiligung der Gläubiger bewirken kann, wurde in BGE 85 IV 220 eingehend dargelegt.
BGE 82 IV 90
BGE 82 IV 90, BGE 84 IV 14, BGE 87 IV 11) schon eine vorübergehende Schädigung zur Erfüllung des Tatbestandes genügt, ist auch von der herrschenden Lehre gebilligt worden (vgl.
BGE 84 IV 14
BGE 82 IV 90, BGE 84 IV 14, BGE 87 IV 11) schon eine vorübergehende Schädigung zur Erfüllung des Tatbestandes genügt, ist auch von der herrschenden Lehre gebilligt worden (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of costs, as the decision partially allows/dismisses the appeal.

Art. 163 Ziff. 1 StGB

The appeal was found to be unfounded regarding the conviction for fraudulent bankruptcy (betrügerischer Konkurs).

Art. 323 Ziff. 4 StGB

The court partially quashed the prior decision, ruling that mere refusal to provide information constitutes disobedience under this article, not fraudulent bankruptcy.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

6B_806/2025 (2026-03-05)
Fraudulent bankruptcy and seizure fraud through fictitious salary concealment schemes involving a debtor and spouse
«…fraction à l'art. 163 CP s'il est destiné à faire croire à l'existence d'un état des biens inférieur à la réalité ([ATF 102 IV 172](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_986/2023 (2025-09-23)
Convictions for embezzlement, criminal mismanagement, and debtor fraud upheld against a company manager for misappropriating funds and concealing assets.
«…rügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen ([BGE 102 IV 172](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.204 (2025-08-21) · ag
Debtor Fraud, Forgery, and Traffic Violations Conviction Upheld
«…uss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1). 4.3. 4.3.1. Der…»
6B_45/2024 (2025-07-16)
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BG.2024.32 (2024-09-17)
Jurisdiction determined by theft charge in St. Gallen.
«…mt verschwiegen werde, kann daher in dieser zu allgemein gehaltenen Form nicht aufrechterhalten werden (BGE 102 IV 172 S. 174 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3; HAGENSTEIN, Basler Komme…»
SST.2023.240 (2024-09-04) · ag
Fraud, Social Insurance Fraud, and Speedy Trial Rights in Enforcement Case
«…uss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 3.4. Tatobjek…»
6B_1133/2023 (2024-07-11)
«…trügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen ( BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Art. 163 StGB ist…»
SK 2022 578 (2024-06-25) · be
Sexual Abuse, Fraudulent Bankruptcy, and Deportation of German National
«…seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert (BGE 102 IV 172 E. 2). Tatbestandsmässig kann auch Schweigen sein, soweit es sich um betrügerisches Schweigen handelt, das dazu dient,…»
SST.2023.132 (2024-06-05) · ag
Bankruptcy Fraud and Seizure Fraud Convictions Upheld
«…uss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 2.3. In tatsä…»
SST.2023.45 (2024-01-08) · ag
Breach of Trust, Fraud, and Forgery Convictions Upheld, COVID-19 Loan Fraud Conviction Reinstated
«…uss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 3.4. Erstellt…»
7B_169/2022 (2023-10-31)
«…blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt ( BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.3). 4.2.3. Im Pfändungsv…»
SK 2022 347 (2023-04-14) · be
Bern Higher Court Upholds Bankruptcy Fraud Conviction, Suspends Sentence
«…den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; BGE 102 IV 172 E. 2a). Weiter gilt als Verheimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht be- reits bekannte Vermögenswerte gemacht…»
D.cision.2023.25 (2023-02-13) · vd
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«…ent des créanciers peut déjà résulter des retards ou des difficultés apportées temporairement à l'exécution forcée (ATF 102 IV 172 consid. 3, JdT 1977 IV 136). 3.2.3 Les infractions de banqueroute frauduleuse et fraude dans la saisie…»
SST.2021.230 (2023-01-24) · ag
Debtor Convicted of Unlawfully Disposing of Seized Assets Through Income Concealment
«…ion macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.2.2). Blosses Schweigen kann eben- falls ein Verhei…»
SBK.2022.88 (2022-06-16) · ag
Complaint Dismissed: No Investigation into Fraud Allegations in Debt Enforcement
«…in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 323 StGB; beide mit Verweis auf BGE 102 IV 172 E. 2b). Der Beschwerdeführerin kommt damit bezüglich dieses Tatbestands keine Geschädigtenstellung zu und es ist diesbe…»

Volltext

Urteilskopf

102 IV 172

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1976 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Betrügerischer Konkurs, Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB).

1. Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird. Wer sich nur weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich lediglich des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig (Erw. 2).

2. Eine Gläubigerbenachteiligung kann schon in einer vorübergehenden Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestehen (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 172

BGE 102 IV 172 S. 172

A.- Am 9. Mai 1974 wurde über Sch. der Konkurs eröffnet und drei Monate später versuchte das Konkursamt, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu inventieren. Sch. verweigerte jedoch jede Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse. Insbesondere verschwieg er, dass in dem auf seinen Namen lautenden freien Depot der Bank vom Linthgebiet Wertschriften im damaligen Kurswert von Fr. 20'500.-- lagen und dass er bei der gleichen Bank ein Kontokorrentguthaben von Fr. 886.40 besass. Gegen Ende August holte Sch. die genannten Wertschriften bei der Bank und versteckte sie in

BGE 102 IV 172 S. 173

seiner Wohnung, wo sie bei einer späteren Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden.

B.- Auf Strafanzeige des Konkursamtes hin sprach das Bezirksgericht Horgen den Angeklagten des Ungehorsams im Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 4 StGB) und anderer Vergehen schuldig und verurteilte ihn zu zwei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Zürich änderte am 13. Februar 1976 den erstinstanzlichen Entscheid insbesondere dahin ab, dass es den Angeklagten statt des Ungehorsams im Konkursverfahren des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig fand und zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte.

C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde verlangt der Verteidiger die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zum Freispruch vom Tatbestand des betrügerischen Konkurses.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, sein Vermögen zum Schein vermindert zu haben, denn er habe nie behauptet, kein Vermögen zu besitzen, sondern gegenteils betont, nicht überschuldet zu sein. Er habe sich vielmehr darauf beschränkt, den nach seiner Ansicht rechtsmissbräuchlichen Konkurs zu boykottieren, keine Auskünfte zu geben und insbesondere keine Aktiven zu nennen oder zur Verfügung zu stellen. Durch sein Verhalten habe er nur den Tatbestand des Ungehorsams im Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB erfüllt, nicht dagegen den ihm zur Last gelegten betrügerischen Konkurs nach Art. 163 StGB.

a) Das entscheidende Merkmal der Vermögensverminderung zum Schein besteht darin, dass der Schuldner anstelle des wirklichen Vermögensbestandes einen geringeren vorspiegelt. Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zählt einige der täuschenden Machenschaften auf, durch die der wahre Vermögensbestand verschleiert werden kann, darunter auch das Verheimlichen von Vermögensstücken. Die Verheimlichung kann auf positiven Angaben beruhen, indem z.B. wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen

BGE 102 IV 172 S. 174

seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermögensbestandteil stehe im Eigentum Dritter. Verheimlichen kann der Schuldner auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im übrigen sich aber ausschweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen. Der in BGE 93 IV 92 Erw. 1 enthaltene Satz, dass zur Verheimlichung schon genüge, wenn der Vermögenswert durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung dem Konkursamt verschwiegen werde, kann daher in dieser zu allgemein gehaltenen Form nicht aufrecht erhalten werden.

b) Der Übertretungstatbestand des Art. 323 Ziff. 4 StGB ist demgegenüber blosses Ungehorsamsdelikt. Es schützt nicht Vermögensinteressen, sondern die Rechtspflege auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Bestraft wird der Gemeinschuldner einzig dafür, dass er im Konkursverfahren den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, sich ihnen passiv widersetzt. Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 81 IV 328, BGE 88 IV 26 Erw. 1b; HAEFLIGER, BlSchK 1954 S. 97; SCHWANDER, SJK Ersatzkarte 1133; HAFTER, Bes. Teil S. 372 Ziff. 3).

c) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, dem Konkursbeamten auf entsprechende Aufforderung hin jede Auskunft über seinen Vermögensstand mit dem Hinweis darauf zu verweigern, dass er das Konkursverfahren verunmöglichen oder verzögern wolle, fällt ihm lediglich Ungehorsam im Sinne des Art. 323 Ziff. 4 StGB zur Last. Das angefochtene Urteil, das auch die blosse Auskunftsverweigerung des Beschwerdeführers als Verstoss gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB bewertete, ist daher aufzuheben und in diesem Punkt zur Änderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Was die Wertschriften anbetrifft, hat der Beschwerdeführer dagegen nicht nur das Gebot des Art. 222 Abs. 1 SchKG, dem Konkursamt alle Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen, verletzt. Indem er die bei der Bank deponierten Titel abholte und bei sich zu Hause versteckte,

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hat er sie gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verheimlicht, um eine scheinbare Verminderung seines Vermögens vorzuspiegeln. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die scheinbare Vermögensverminderung nicht zum Nachteil der Gläubiger gewollt habe.

In erster Linie hält die Beschwerde die auch von der Vorinstanz übernommene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Benachteiligung der Gläubiger bereits in einer Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung, d.h. in einem bloss vorübergehenden Verheimlichen von Vermögenswerten, bestehen könne, für unhaltbar; ein mit Zuchthaus bedrohtes Delikt erfordere zumindest den Eventualvorsatz des Schuldners, dass die Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust kommen. Diese Kritik verkennt, dass der betrügerische Konkurs nicht ein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt ist, was sich daraus ergibt, dass der Gesetzgeber schon die Konkurseröffnung, nicht erst das Vorliegen eines Konkursverlustscheins, als Strafbarkeitsbedingung genügen lässt (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Dass schon die Erschwerung der Zwangsvollstreckung eine erhebliche Gefahr der Benachteiligung der Gläubiger bewirken kann, wurde in BGE 85 IV 220 eingehend dargelegt. Und dass bei Vermögensdelikten, die zudem Verletzungsdelikte sind, nach der Rechtsprechung (z.B. BGE 82 IV 90, BGE 84 IV 14, BGE 87 IV 11) schon eine vorübergehende Schädigung zur Erfüllung des Tatbestandes genügt, ist auch von der herrschenden Lehre gebilligt worden (vgl. STRATENWERTH, BT I 231, SCHWANDER, S. 350 Nr. 563). Zu einer Änderung der Praxis gibt auch nicht Anlass, dass beim analogen Tatbestand des Art. 164 StGB die Ausstellung eines Verlustscheines als Strafbarkeitsbedingung erforderlich ist. Die unterschiedliche Gestaltung der Art. 163 und 164 wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der beiden Bestimmungen (BGE 74 IV 96).

Fehl geht auch der Hinweis darauf, dass Erschwerungen und Verzögerungen in der Zwangsvollstreckung ebenso auf andere Weise, z.B. durch die Einlegung von Rechtsmitteln, möglich seien und dass für die Anwendung des Art. 323 Ziff. 4 StGB kein Raum mehr bleibe, da auch Ungehorsamshandlungen zur Verzögerung des Verfahrens führten. Was den ersten

BGE 102 IV 172 S. 176

Einwand anbetrifft, kann nicht im Ernst angenommen werden, dass die Beschwerdeführung des Schuldners als eine die Gläubiger benachteiligende Handlung gewürdigt wird. Beim zweiten Einwand übersieht die Beschwerde, dass Art. 163 StGB nur anwendbar ist, wenn der Täter mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat, ein Merkmal, das in Art. 323 StGB nicht erfüllt zu sein braucht.

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Rechtsprechung objektiv und subjektiv erfüllt. Übrigens wird im angefochtenen Urteil darüber hinaus festgestellt, dass auch ein Verlust der Gläubiger eingetreten und dieser vom Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gebilligt worden sei.