Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 III 61 KI-generiert

Registry Extract Scope for Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer BGE 102 III 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Registry Extract Scope for Debt Enforcement Proceedings A party with a demonstrated interest requested a detailed registry extract concerning a debtor, including the names and addresses of creditors, claim amounts, and the status of the proceedings, which the debt collection office initially refused to fully provide by withholding creditor information. The court ruled that, based on Article 8 of the Swiss Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), the right to obtain an extract from the debt enforcement registers is generally as extensive as the right of inspection, meaning that all information recorded in the protocol, including creditor names, addresses, claim amounts, and the status of procedures, must be included in the extract if requested, provided the requestor has a legitimate interest, which, in this case, was affirmed based on the need to contact other creditors to assess the conditions for specific insolvency actions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8 SchKG Das Recht auf Erstellung eines Auszugs aus den Betreibungsprotokollen geht grundsätzlich ebenso weit wie das Einsichtsrecht. In den Auszug sind daher auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und der Stand der Verfahren aufzunehmen, wenn der Gesuchsteller es verlangt.

Schlagwörter

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Betreibungsregister Betreibung auf Konkurs Auskunftsverlangen Zahlungsunfähigkeit Sicherungsmassnahme im Schuldbetreibungsrecht Schuldübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 III 44
hiezu zusammenfassend BGE 99 III 44), ist unbestritten; fraglich ist allein, wie weit das Einsichtsrecht und der Anspruch auf Auszüge gehen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 SchKG

The decision is based on the interpretation of the scope of information that must be included in excerpts from debtor records under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

ABS 2013 107 (2013-05-16) · be
Debt Enforcement File Access Dispute
«…gestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51, 102 III 61 S. 62). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Allein der Betreibungs…»
ABS 2008 42 (2008-05-07) · be
Creditor Access to Enforcement Records Based on Demonstrated Interest
«…g ein besonderes Interesse vorhanden sein muss (MEIER, a.a.O., S. 145). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 III 61, S. 62, sinngemäss bestätigt in BGE 115 III 88) lässt dagegen – entgegen der differenzierteren Praxis einiger Kantone u…»
KSK 2019 69 (2019-11-15) · gr
Debtor's Appeal Regarding Access to Bankruptcy Case Files
«…ostalische Zustellung werde weiterhin verzichtet, wohingegen die persönliche Einsichtnahme beim Amt mit Verweis auf BGE 102 III 61 gewährleistet sei. Die Akteneinsicht werde auch in den beiden Konkursfällen A._____ sowie B._____ gewährleistet, wobei…»
AbR.1988.89.Nr.22 (2015-11-26) · ow
Scope of Information Disclosure in Debt Enforcement and Bankruptcy Matters
«…ontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben seien (BGE 102 III 61 f.). Auf Fragen, die nicht durch die Zustellung von Auszügen aus den Akten oder durch die persönliche Einsichtnahme des…»
5A_244/2009 (2009-07-09)
«…r, die Forderungssummen und den Stand des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller verlangt ( BGE 102 III 61 S. 62; 115 III 81 E. 3b S. 88; vgl. Art. 10 VFRR , SR 281.31). 3.2 Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführ…»
ASLP.2008.10 (2009-04-27) · ne
Bankruptcy Creditor/Administrator Right to File Access for Licensing Defense
«…ègle en accordant un droit tout aussi large à la consultation du dossier qu’à l’obtention d’extraits et de copies (ATF [102 III 61](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_102_III_61), JdT 1978 II 23). Ce droit peut tout au plus être limité dan…»
BGE 135 III 503
«…r, die Forderungssummen und den Stand des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller verlangt ( BGE 102 III 61 S. 62; BGE 115 III 81 E. 3b S. 88; vgl. Art. 10 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkur…»
ASLP.1999.45 (2000-02-10) · ne
Creditor Challenge to Bailiff Regarding Double Bidding Procedure in Foreclosure
«…mais en se référant à un arrêt du Tribunal fédéral qui reconnaît pourtant un droit à se faire délivrer un extrait (ATF 102 III 61). En l'espèce, la production de l'OFL du 26 août 1999 compte dix pages, annexes comprises. La délivrance par l'office d…»

Volltext

Urteilskopf

102 III 61

11. Auszug aus dem Entscheid vom 25. Mai 1976 i.S. H.

Regeste

Art. 8 SchKG

Das Recht auf Erstellung eines Auszugs aus den Betreibungsprotokollen geht grundsätzlich ebenso weit wie das Einsichtsrecht. In den Auszug sind daher auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und der Stand der Verfahren aufzunehmen, wenn der Gesuchsteller es verlangt.

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 102 III 61 S. 61

Aus dem Tatbestand:

H. verlangte beim Betreibungsamt Olten-Gösgen einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister der Genossenschaft X., unter genauer Angabe von Namen und Adressen der Gläubiger, der Forderungssummen und dem Stand allfälliger Betreibungen. Das Betreibungsamt gab dem Gesuch statt, weigerte sich aber, Namen und Adressen der Gläubiger bekanntzugeben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist das Betreibungsamt an, dem Gesuchsteller die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus

BGE 102 III 61 S. 62

ihnen geben lassen. Dass der Rekurrent als Vertragspartner der Schuldnerin ein Interesse an der Einsichtnahme in die Protokolle hat (vgl. hiezu zusammenfassend BGE 99 III 44), ist unbestritten; fraglich ist allein, wie weit das Einsichtsrecht und der Anspruch auf Auszüge gehen. Grundsätzlich macht das Gesetz zwischen den beiden Arten der Auskunfterteilung keinen Unterschied. Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht somit in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Grenzen wären allenfalls dort zu ziehen, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen wäre, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Das steht indessen im vorliegenden Fall, wo nur über sechs Betreibungen zu berichten ist, nicht zur Diskussion. Bei der Einsichtnahme kann nun aber der Interessent alle im Protokoll enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand der Verfahren, zur Kenntnis nehmen. Alle diese Angaben haben an der Öffentlichkeit des Protokolls teil. Sie sind daher auch in den Protokollauszug aufzunehmen, wenn dies verlangt wird. Die von JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 206, geteilte, abweichende Auffassung der bernischen Aufsichtsbehörde (BlSchK 1947 S. 6) lässt sich nicht halten. Ob allenfalls dann eine Einschränkung zu machen wäre, wenn der Gesuchsteller offensichtlich kein Interesse an den einzelnen Angaben hat, mag offen bleiben. Das vom Rekurrenten namhaft gemachte Interesse (Kontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben seien) ist nämlich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schutzwürdig.