Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 III 161 KI-generiert

Bankruptcy Office Liability for Auction Proceeds Distribution

Geschäftsnummer BGE 102 III 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bankruptcy Office Liability for Auction Proceeds Distribution The Cantonal Supervisory Authority ordered the Bankruptcy Office, which had used an auction house to sell mortgaged properties, to account for and pay the proceeds to the second-ranking mortgage creditor upon assignment to a bank, because the purchasers had paid the proceeds to the auction house with the Office's consent, but the Office had only received a partial transfer after the auction house deducted unauthorized expenses. The Federal Supreme Court affirmed the order, holding that the Bankruptcy Office, as a Cantonal organ, had standing to appeal on fiscal interests but that the creditor's claim for settlement and payment of the proceeds was procedural and enforceable via appeal, finding that since the Office consented to the purchasers paying the auction house, the claim arose, and the Office was responsible for the full transfer of the proceeds—even if it meant advancing the funds—as the use of a third party for realization cannot disadvantage creditors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG). Als Organ des Kantons ist das Konkursamt befugt, auf dem Beschwerdeweg fiskalische Interessen geltend zu machen (E. 1). Abrechnung und Auszahlung des Erlöses aus der Pfandverwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG). 1. Der gegen das Konkursamt gerichtete Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses ist vollstreckungsrechtlicher Natur und kann daher auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden (E. 2a). 2. Das Konkursamt, das für die Verwertung von Pfandobjekten sich der Dienste eines Dritten bedient, ist für die Weiterleitung des mit seinem Einverständnis an diesen geleisteten Zuschlagspreises an die Gläubiger verantwortlich; gegebenenfalls hat es den Erlös vorzuschiessen (E. 2b, c).

Schlagwörter

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Pfandhaft Ertrag Konkursforderung Eigentumsübertragung Zahlungsbefehl Abtretung einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 53 III 148
BGE 76 III 85
BGE 76 III 85; BGE 73 III 89; BGE 59 III 212; BGE 50 III 74; BGE 44 III 89 /90 E.
BGE 73 III 89
BGE 76 III 85; BGE 73 III 89; BGE 59 III 212; BGE 50 III 74; BGE 44 III 89 /90 E.
BGE 59 III 212
BGE 76 III 85; BGE 73 III 89; BGE 59 III 212; BGE 50 III 74; BGE 44 III 89 /90 E.
BGE 50 III 74
BGE 76 III 85; BGE 73 III 89; BGE 59 III 212; BGE 50 III 74; BGE 44 III 89 /90 E.
BGE 44 III 89
BGE 76 III 85; BGE 73 III 89; BGE 59 III 212; BGE 50 III 74; BGE 44 III 89 /90 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 SchKG

The provision is cited in the reasoning to confirm the basis for the claim regarding the payment of the proceeds from the utilization of the collateral.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ZZ.1979.13 (1979-08-08) · so
Bankruptcy Administration's Use of Private Auction for Art Collection Liquidation Upheld
«…(BGE 50 III 67; 63 III 85).Im weiteren betrifft das in der Zürcher Weisung zitierte, den Entscheiden BGE 103 III 44 und 102 III 161 entnommene bundesgerichtliche "Unbehagen" die auktionsmässige Verwertung von gemeinschuldnerischem Grundvermögen. In Be…»
PS230251 (2024-02-15) · zh
Enforcement Office Standing to Appeal Inter-Office Fee Invoices
«…zu verstehen. Er umfasst namentlich auch Kosten, die vom jeweiligen Ge- meinwesen vorgeschossen werden müssen (vgl. BGE 102 III 161 E. 1). Entspre- chend spielt es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Gebührenrechnung keine Rolle, wer am Ende diese…»
BGE 134 III 136
«…urir lorsqu'il agissait comme organe du canton et faisait valoir les intérêts du fisc ( ATF 53 III 145 consid. 1; ATF 102 III 161 consid. 1; ATF 105 III 35 consid. 1; ATF 119 III 4 consid. 1 et les arrêts cités), lorsqu'il défendait ou représen…»
5A_335/2007 (2007-12-13)
«…recourir lorsqu'il agissait comme organe du canton et faisait valoir les intérêts du fisc ( ATF 53 III 145 consid. 1; 102 III 161 consid. 1; 105 III 35 consid. 1; 119 III 4 consid. 1 et les arrêts cités), lorsqu'il défendait ou représentait les…»
PS230251 · zh
Debt Collection Office Challenge to Auxiliary Assistance Fees and Standing
«…zu verstehen. Er umfasst namentlich auch Kosten, die vom jeweiligen Ge- meinwesen vorgeschossen werden müssen (vgl. BGE 102 III 161 E. 1). Entspre- chend spielt es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Gebührenrechnung keine Rolle, wer am Ende diese…»

Volltext

Urteilskopf

102 III 161

30. Entscheid vom 1. November 1976 i.S. Konkursamt X.

Regeste

Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG).

Als Organ des Kantons ist das Konkursamt befugt, auf dem Beschwerdeweg fiskalische Interessen geltend zu machen (E. 1).

Abrechnung und Auszahlung des Erlöses aus der Pfandverwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG).

1. Der gegen das Konkursamt gerichtete Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses ist vollstreckungsrechtlicher Natur und kann daher auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden (E. 2a).

2. Das Konkursamt, das für die Verwertung von Pfandobjekten sich der Dienste eines Dritten bedient, ist für die Weiterleitung des mit seinem Einverständnis an diesen geleisteten Zuschlagspreises an die Gläubiger verantwortlich; gegebenenfalls hat es den Erlös vorzuschiessen (E. 2b, c).

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 102 III 161 S. 162

A.- Im Konkurs der H. AG beauftragte das Konkursamt mit fast einstimmiger Billigung der Gläubiger ein Auktionshaus, 18 Eigentumswohnungen "auktionsmässig zu verkaufen". Die Versteigerung fand am 20. Februar 1976 statt, wobei drei Wohnungen veräussert wurden. Weitere zehn sollen dem Grundpfandgläubiger W. zugeschlagen worden sein, der dies allerdings bestreitet.

Es war festgelegt worden, dass die den Schuldbriefen im zweiten Rang zugrunde liegenden Forderungen (für zwei der veräusserten Grundstücke je Fr. 30'000.-- und für das dritte Fr. 25'000.--) dem Grundpfandgläubiger, W., zurückbezahlt und die Pfandrechte gelöscht werden sollten. Vom Gesamtbetrag von Fr. 85'000.-- gingen lediglich Fr. 20'000.-- direkt beim Konkursamt ein. Den andern Teil leisteten die Erwerber - mit Zustimmung des Amtes - an das Auktionshaus. Dieses zog die gesamten Werbekosten und das Honorar für den Verkauf von 14 Wohnungen ab und überwies nur den Saldo an das Konkursamt. Das Amt teilte dem Auktionshaus mit, es anerkenne einen Abzug lediglich in der Höhe des Honorars für die Veräusserung von drei Wohnungen sowie des auf diese entfallenden Anteils an den Werbekosten, und verlangte eine entsprechende Nachzahlung, die das Auktionshaus indessen verweigerte.

B.- Nachdem W. den Anspruch auf den Verwertungserlös aus den drei Schuldbriefen an eine Bank abgetreten hatte und Zedent wie Zessionarin das Konkursamt mehrfach zur Auszahlung gemahnt hatten, erhob jener mit Eingabe vom 24. Juli 1976 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.

BGE 102 III 161 S. 163

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde das Konkursamt mit Entscheid vom 17. September 1976 an, die Pfandverwertung abzurechnen und dem Beschwerdeführer oder dem von ihm bezeichneten Zessionar den entsprechenden Erlös auszuzahlen.

C.- Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt mit Eingabe vom 24. September 1976 an das Bundesgericht rekurriert.

W. schliesst auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Konkursamt widersetzt sich einer sofortigen Abrechnung mit dem Rekursgegner, weil ein bedeutender Teil der von diesem beanspruchten Summe von ihm bzw. der Staatskasse vorgeschossen werden müsste. Solche fiskalischen Interessen auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen, ist es - als Organ des Kantons - befugt (vgl. BGE 53 III 148 E. 1). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. a) Pfandgesicherte Forderungen werden aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG). Der sich daraus gegenüber dem Betreibungs- bzw. Konkursamt ergebende Anspruch des Pfandgläubigers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollstreckungsrechtlicher Natur und kann mithin - im Gegensatz etwa zu Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 5-7 SchKG) - auf dem Beschwerde- und Rekursweg durchgesetzt werden (vgl. BGE 76 III 85; BGE 73 III 89; BGE 59 III 212; BGE 50 III 74; BGE 44 III 89 /90 E. 1; BGE 42 III 115 E. 3 mit Hinweisen).

Das rekurrierende Amt scheint der Auffassung zu sein, ein derartiger Anspruch sei im Falle des Rekursgegners noch nicht entstanden, da der Verwertungserlös bei ihm noch nicht vollumfänglich eingegangen sei. Solange es nicht über das erforderliche Geld verfüge, könne es zu einer Zahlung an den Grundpfandgläubiger nicht verpflichtet werden.

b) Fest steht, dass die Erwerber der drei hier allein in Frage stehenden Eigentumswohnungen die zur Rückzahlung der Schuldbriefe im zweiten Rang bestimmten Beträge - im Einverständnis mit dem Konkursamt zum grösseren Teil an das

BGE 102 III 161 S. 164

Auktionshaus - bezahlt und sich so von ihrer Verpflichtung gültig befreit haben. Damit aber ist das Verwertungsverfahren abgeschlossen und der sich gegen das Konkursamt richtende Anspruch des Rekursgegners auf Ausrichtung des Verwertungserlöses begründet worden. Dass das Auktionshaus das Geld bisher nicht in der vom Amt beanspruchten Höhe weitergeleitet hat, vermag daran nichts zu ändern.

c) Es ginge nun nicht an, den Rekursgegner, der auf seine Pfandrechte verzichten musste, damit die Handänderungen grundbuchlich vollzogen werden konnten, bis zum Abschluss der Auseinandersetzung zwischen Konkursamt und Auktionshaus vertrösten zu wollen. Die - immerhin recht aussergewöhnliche - Übertragung der Verwertung des gemeinschuldnerischen Grundvermögens an ein privates Unternehmen darf nicht dazu führen, dass die Gläubiger schlechter gestellt sind, als wenn die Veräusserung durch das Konkursamt selber durchgeführt worden wäre. Die Einwilligung der überwiegenden Gläubigermehrheit in das von diesem eingeschlagene Vorgehen vermochte selbstverständlich nicht, dem Amt das damit verbundene Inkassorisiko abzunehmen. Bedient sich das Konkursamt für die Verwertung der Dienste eines Dritten, so ist der Eingang des Verwertungserlöses bei diesem dem Eingang beim Konkursamt gleichzustellen, und dafür, dass die vom Ersteigerer geleisteten Zahlungen - nach Abzug der Verwertungskosten, aber natürlich nur jener, die aus der Verwertung des betreffenden Objektes resultieren - vollumfänglich an die Gläubiger weitergeleitet werden, hat das Amt einzustehen, unabhängig davon, ob der von ihm beauftragte Dritte die einkassierten Beträge ganz oder zum Teil oder aber überhaupt nicht abgeliefert hat.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.