Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 II 190 KI-generiert

Withdrawal of Voluntary Interdiction Request After Decree

Geschäftsnummer BGE 102 II 190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Withdrawal of Voluntary Interdiction Request After Decree The case concerns an individual suffering from imbecility who applied for interdiction (guardianship) at their own request under Article 372 of the Civil Code, but later attempted to withdraw the application after the guardianship had been decreed by the competent authority. The court confirmed the existing guardianship, holding that a request for interdiction cannot be withdrawn once the decision to interdict has been rendered, even if the decision is not yet legally final. The court reasoned that allowing withdrawal at the appeal stage would be inconsistent with the purpose of the appellate review, which is to examine whether the objective conditions for interdiction (like need for care or infirmity) or defects in the original request were present; if withdrawal were permitted upon appeal, the entire interdiction procedure would be nullified, preventing substantive review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 372 ZGB. Das Entmündigungsbegehren kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die Entmündigung bereits ausgesprochen worden ist.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Entmündigung strafrechtlicher Rücktritt Rückzug des Rechtsbegehrens Vormundschaftsbehörde ZPO-Bestimmung materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 372 ZGB

This provision is cited in the Regeste as the core legal basis relevant to the case concerning self-requested guardianship.

Art. 438 ZGB

Mentioned in the reasoning regarding the possibility of lifting the guardianship if the reason ceases to exist, which is implicitly related to the context of revoking the request.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

Arr.t.2012.147 (2011-11-15) · vd
Voluntary Tutelage Withdrawal Appeal in Psychotic Illness Case
«…, pour autant que le droit cantonal de procédure le permette (cf. Schnyder/Murer, Komm. N. 43 ad art. 372, p. 443 ; ATF 102 II 190). La jurisprudence du Tribunal cantonal admet en tout cas qu’un appelant puisse se prévaloir de circonstances qui se so…»
5C.190/2005 (2005-10-14)
«…zuzulassen, wenn die Entmündigung zwar ausgesprochen, der Entscheid aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist ( BGE 102 II 190 E. 3 S. 191). Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass jedes Rechtsmittel gegen den Entmündigungsentscheid gemäss…»
11.1997.190 (1998-09-09) · ti
Appeal Against Full Guardianship Order Based on Mental Weakness
«…sere istituita anche per “acciacchi psichici” (casistica in: Schnyder/Murer, op. cit., note 63 e 64 ad art. 372 CC; DTF 102 II 190). Visto il leggero grado d’infermità mentale denotato dall’appellante, l’eventualità appariva tutt’altro che fuori luog…»
ZZ.1980.31 (1980-09-01) · so
Incapacitation Order Withdrawal Prohibition
«…ochen worden, so kann das Entmündigungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 102 II 190 festgestellt hat, kann aus dem Bundesrecht keine solche Rückzugsmöglichkeit abgeleitet werden. Aber auch das kantonale…»
BGE 106 II 298
«…indessen unbeachtlich, da die Entmündigung bereits vorher, nämlich am 27. November 1979, ausgesprochen worden war ([BGE 102 II 190](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

102 II 190

28. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1976 i.S. R. S. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 372 ZGB.

Das Entmündigungsbegehren kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die Entmündigung bereits ausgesprochen worden ist.

Sachverhalt ab Seite 190

BGE 102 II 190 S. 190

Aus dem Tatbestand:

Am 6. Februar 1976 unterzeichnete R. S., der an endogenem Schwachsinn vom Grade einer Imbezillität leidet, anlässlich einer Besprechung mit der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt einen Antrag auf Entmündigung auf eigenes Begehren, nachdem ihm das entsprechende Formular eingehend erklärt worden war. Mit Beschluss vom 17. Februar 1976 stellte ihn die Vormundschaftsbehörde hierauf gestützt auf Art. 372 ZGB unter Vormundschaft.

Am 24. Februar 1976 schrieb R. S. an das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, er sei überrascht, offenbar einen Antrag auf Entmündigung unterzeichnet zu haben; in Wirklichkeit habe er nie unter Vormundschaft gestellt werden wollen; er finde, man solle ihm Gelegenheit geben, sich selbst durchzubringen. Das Justizdepartement nahm den Brief als Rekurs entgegen, wies diesen aber mit Entscheid vom 17. März 1967 ab. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit Beschluss vom 1. Juni 1976 abgewiesen.

Das Bundesgericht weist die Berufung gegen den Beschluss des Regierungsrats ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts war der Widerruf des einmal gestellten Entmündigungsbegehrens

BGE 102 II 190 S. 191

in jedem Falle unbeachtlich. Waren die objektiven Voraussetzungen einer Entmündigung auf eigenes Begehren erfüllt, so musste die Entmündigung demnach auch dann ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut und sein Begehren noch vor der Ausfällung des Entmündigungsentscheids rückgängig gemacht hatte (BGE 54 II 242). Diese Rechtsprechung stiess bei der Doktrin indessen auf Kritik (vgl. insbesondere BAER, Die Entmündigung auf eigenes Begehren, ZVW 1955 S. 122 f.; HESS, Rechtliche Voraussetzungen und fürsorgerische Bedeutung der Entmündigung auf eigenes Begehren, ZVW 1949 S. 60 f.) und wurde in BGE 99 II 15 ff. aufgegeben. Nach diesem Entscheid darf eine Entmündigung auf eigenes Begehren nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entmündigungsentscheids ein gültiges Entmündigungsbegehren vorliegt. Daran fehlt es, wenn das Begehren vor diesem Zeitpunkt widerrufen worden ist. Der Rückzug des Entmündigungsbegehrens wurde demnach als zulässig erachtet, sofern er vor der Ausfällung des Entmündigungsentscheids erfolgte. Der Berufungskläger möchte nun einen Schritt weiter gehen und den Rückzug auch dann zulassen, wenn die Entmündigung wie im vorliegenden Fall bereits ausgesprochen, aber noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Gegen eine solche Erweiterung der Widerrufbarkeit des Entmündigungsbegehrens bestehen jedoch Bedenken. Hat die zuständige Behörde den Entmündigungsentscheid einmal gefällt, so kann sie nicht mehr darauf zurückkommen, es sei denn, der Grund des Begehrens sei inzwischen dahingefallen, so dass die Vormundschaft wieder aufgehoben werden kann (Art. 438 ZGB). Eine Widerrufserklärung wäre in diesem Zeitpunkt daher wirkungslos. Sie könnte nur im Zusammenhang mit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entmündigungsentscheid abgegeben werden. Die Widerrufserklärung wäre aber eine neue Tatsache, und Noven dürfen nach vielen kantonalen Prozessordnungen im Rechtsmittelverfahren zum vornherein nicht vorgebracht werden. Dazu kommt, dass jedes Rechtsmittel gegen den Entmündigungsentscheid gemäss Art. 372 ZGB notwendig auch eine Widerrufserklärung beinhaltet. Die Ergreifung eines solchen Rechtsmittels hätte daher stets ipso iure den Hinfall des Entmündigungsverfahrens zur Folge, wenn der Widerruf des Entmündigungsbegehrens nach

BGE 102 II 190 S. 192

Ausfällung des Entmündigungsentscheids zulässig wäre. Das liesse sich mit dem Sinn des Rechtsmittelverfahrens nicht vereinbaren. Dieser besteht bei der Entmündigung nach Art. 372 ZGB darin, dass von einer zweiten Instanz überprüft werden kann, ob die objektiven Voraussetzungen der Entmündigung (Fürsorgebedürftigkeit infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit) erfüllt seien und ob das Entmündigungsbegehren nicht mit einem Mangel (Irrtum, Urteilsunfähigkeit des Interdizenden) behaftet sei. Diese Prüfung könnte die Rechtsmittelinstanz gar nie vornehmen, wenn im Rechtsmittel das Entmündigungsbegehren zurückgezogen werden dürfte. Es besteht jedenfalls kein Anlass, den Kantonen von Bundesrechts wegen vorzuschreiben, den Widerruf noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.

Dem Berufungskläger ist allerdings zuzugeben, dass sich gewisse Antragsteller erst bei Erhalt des Entmündigungsentscheids der Tragweite ihres Gesuchs richtig bewusst werden dürften. Dieser Umstand sollte die Vormundschaftsbehörde veranlassen, sich genau zu vergewissern, ob ein klares, auf freiem Willensentschluss beruhendes Entmündigungsbegehren vorliegt, zumal wenn die geistigen Fähigkeiten des Interdizenden beschränkt sind; er rechtfertigt es jedoch nicht, den Rückzug des Begehrens auch noch nach Ausfällung des Entmündigungsentscheids zuzulassen. Die gegenteilige, nicht näher begründete Ansicht von KAUFMANN, N. 8 zu Art. 372 ZGB, ist vereinzelt geblieben.