Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IB 91 KI-generiert

Road Transport Union v. Federal Insurance Office (Tariff Appeal Timeliness)

Geschäftsnummer BGE 102 IB 91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Road Transport Union v. Federal Insurance Office (Tariff Appeal Timeliness) A union representing the road transport industry appealed a decision by the Federal Insurance Office approving specific motor vehicle liability insurance tariffs for 1975, but the appeal was dismissed by the Federal Department of Justice and Police (EJPD) as untimely because the union had known about the tariffs since October 1974. The original ruling was not formally served to the union, which only filed its appeal in January 1975, shortly after receiving the actual written decision from the Insurance Office, leading the EJPD to conclude that the 30-day appeal period had already expired. The Federal Supreme Court (Bundesgericht) annulled the EJPD's decision, reasoning that while the appeal deadline can begin to run when an affected party becomes aware of a decision despite defective formal service, the deadline only starts once the party has secured all the necessary elements (the decision text, rationale, and legal remedies instruction) for a sound appeal, consistent with the principle that defective service must not disadvantage the addressee (Art. 38 VwVG); since the union acted diligently after learning about the ruling to acquire the documentation, its appeal, filed within a reasonable timeframe after obtaining the decision, was timely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwaltungsbeschwerde: Fristenlauf bei mangelhafter Eröffnung (Art. 38 und 50 VwVG). Aus Art. 38 VwVG kann nicht abgeleitet werden, dass bei mangelhafter Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginnt, selbst wenn der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat; vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der Verfügungsadressat die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um, nach Kenntnis vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung, in den Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte notwendigen Elemente zu gelangen.

Schlagwörter

KI-generiert
Transportversicherung Prämientarif Strassenverkehrsrecht schriftliche Eröffnung Internationale Übereinkünfte im Verkehrsbereich Recht des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 98 V 278
Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 98 V 278 f.
BGE 96 I 687
In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, wenn eine Beschwerde innert dreissig Tagen seit dem Zeitpunkt, da der Adressat von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte, eingereicht wurde (BGE 96 I 687 E.
BGE 98 Ib 17
1d und Bestätigung in BGE 98 Ib 17 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 38 VwVG

Cited in the reasoning as the basis for the principle that parties must not suffer disadvantages from defective notification, which was relevant to the final decision about the timeliness of the appeal given the defective notification.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

1C_717/2025 (2026-09-29)
Start of appeal period for a third party excluded from a building modification permit procedure, based on actual knowledge and good-faith diligence.
«…/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-228#page228) E. 1.3; [102 Ib 91](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-102-Ib-91#page91) E. 3;…»
5A_658/2026 (2026-09-07)
Recusal request against court clerk after final but unappealed discontinuation order: functional jurisdiction lies with appellate instance, not the issuing court.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-122-I-97#page97) E. 3a/aa; [102 Ib 91](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-102-Ib-91#page91) E. 3;…»
5A_663/2026 (2026-09-07)
Recusal request after final first-instance decision on divorce case falling to heirs: functional jurisdiction of appellate court despite pending written reasons.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-122-I-97#page97) E. 3a/aa; [102 Ib 91](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-102-Ib-91#page91) E. 3;…»
1F_5/2026 (2026-04-27)
Dismissal of a revision request for lack of standing due to failure to participate in underlying proceedings under Art. 89 BGG
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-228%3Ade&number_of_ranks=0#page228) E. 1.3; [102 Ib 91](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_193/2024 (2025-12-02)
Judicial review of federal moorland inventory perimeter and municipal spatial planning under federal nature protection law
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-228%3Ade&number_of_ranks=0#page228) E. 1.3; [102 Ib 91](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_327/2024 (2025-02-14)
«…p. 425) et celui qui agit dans le mois pour obtenir tous les éléments nécessaires à la sauvegarde de ses droits ( [ATF 102 Ib 91](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_171/2024 (2024-09-04)
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57) consid. 2.3.2; [102 Ib 91](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BGE 150 II 26
«…essaten keine Nachteile zeitigen darf ( BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 102 Ib 91 E. 3). Sie entfalten gegenüber dem Adressaten grundsätzlich keine Wirkung. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in…»
9C_711/2022 (2023-11-17)
Statutory limitation (prescription) of direct federal tax assessment for capital gain from sale of rezoned farmland, interrupted only by an official act brought into the taxpayer's sphere of influence or actual notice—third-party notice without agency is insufficient.
«…für den Adressaten keine Nachteile zeitigen darf ( BGE 144 II 401 E. 3.1; 144 IV 57 E. 2.3.2; 139 IV 228 E. 1.3; 102 Ib 91 E. 3). Sie entfalten gegenüber dem Adressaten grundsätzlich keine Wirkung. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in…»
5A_443/2022 (2023-03-03)
«…l avait été respecté (sur les conséquences d'une notification irrégulière, cf. notamment ATF 139 IV 228 consid. 1.3; 102 Ib 91 consid. 3), contrevenant ainsi à l' art. 29 Cst. (cf. supra consid. 6). Elle s'est limitée à retenir que la décision…»
9C_639/2019 (2020-02-12)
«…den, dass die Verfügung innerhalb der nun laufenden Beschwerdefrist angefochten wird ( BGE 129 II 193 E. 1 S. 197 f.; 102 Ib 91 E. 3 S. 93 f.; Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; Kneubühler/ Pedretti, in: VwVG, Bundesgesetz…»
2C_309/2018 (2018-09-10)
«…destinataire a pu en prendre connaissance, dans son dispositif et ses motifs (cf. ATF 139 IV 228 consid. 1.3 p. 232; 102 Ib 91 consid. 3 p. 94). En vertu du principe de la bonne foi, l'intéressé est toutefois tenu de se renseigner sur l'existenc…»
1C_37/2018 (2018-07-06)
«…der Vornahme der zumutbaren Schritte vom Entscheid hätten Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 232; 102 Ib 91 E. 3 S. 93 f.; Urteil 1C_256/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 9.2. In Übereinstimmung mit die…»
6B_773/2017 (2018-02-21)
«…n, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist ( BGE 102 Ib 91 E. 3). Bestehen besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine frista…»
1C_256/2017 (2018-01-11)
«…tbaren Schritte vom Entscheid und seiner Begründung hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 232; 102 Ib 91 E. 3 S. 93 f.; Urteile 1C_55/ 2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3.; 1C_15/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2; je mit Hinwei…»

Volltext

Urteilskopf

102 Ib 91

17. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1976 i.S. Treuhandverband des Autotransportgewerbes (TAG) gegen Unfalldirektoren-Konferenz und Konsorten und Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

Regeste

Verwaltungsbeschwerde: Fristenlauf bei mangelhafter Eröffnung (Art. 38 und 50 VwVG).

Aus Art. 38 VwVG kann nicht abgeleitet werden, dass bei mangelhafter Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginnt, selbst wenn der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat; vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der Verfügungsadressat die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um, nach Kenntnis vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung, in den Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte notwendigen Elemente zu gelangen.

Sachverhalt ab Seite 91

BGE 102 Ib 91 S. 91

Der Treuhandverband des Autotransportgewerbes (TAG) reichte am 7. Januar 1975 Beschwerde beim Eidg. Justiz- und

BGE 102 Ib 91 S. 92

Polizeidepartement (EJPD) ein gegen eine Verfügung des Eidg. Versicherungsamtes vom 26. Oktober 1974 betreffend die Genehmigung der Tarife für das Jahr 1975 in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, soweit diese den gewerbsmässigen Transport von Personen und Sachen zum Gegenstand haben. Die angefochtene Verfügung war dem Verband nicht eröffnet worden. Das EJPD trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Verband bereits im Oktober 1974 vom Prämientarif Kenntnis nehmen konnte und deshalb in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig eine ausreichend begründete Beschwerde einzureichen oder zum mindesten das Beschwerdeverfahren einzuleiten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, wäre die Beschwerde verspätet. Der betroffene Verband ficht diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an und verlangt, der angefochtene Entscheid des EJPD sei aufzuheben und dieses zu verpflichten, auf die bei ihm eingereichte Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung und Entscheidung an das EJPD zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die Beschwerde innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Art. 34 und 35 VwVG sehen vor, dass die Verfügung schriftlich zu eröffnen und mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Von diesen Grundsätzen kann nach Art. 36 VwVG abgewichen und die Verfügung durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet werden, in einer Sache mit einer grossen Anzahl von Parteien, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen (lit. c).

Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Verfügung des Eidg. Versicherungsamtes vom 26. Oktober 1974 schriftlich nur den die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz betreibenden Versicherungsunternehmungen eröffnet wurde; ebenso, dass keine amtliche Publikation erfolgte. Das zwingt zur Feststellung,

BGE 102 Ib 91 S. 93

dass die Eröffnung gegenüber den andern Verfügungsadressaten mangelhaft war und hat zur Konsequenz, dass den Parteien daraus kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Daran ändert nichts, dass es mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein mag, die zahlreichen Tarifverfügungen rechtsgenüglich zu eröffnen. Die Schwierigkeiten der Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden der hier zur Diskussion stehenden Art haben nicht die Verfügungsadressaten, sondern die Behörden zu vertreten. In diesem Sinne darf eine mangelhafte Eröffnung nicht dazu führen, dass der Verfügungsadressat des Rechtsmittels deshalb verlustig geht, weil es ihm nicht möglich war, dieses rechtzeitig zu ergreifen.

3. Das Bundesverwaltungsprozessrecht enthält - im Gegensatz zum deutschen Recht (vgl. §§ 57 f. der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung; EYERMANN/FROEHLER, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, N. 13 zu § 58 und die dortigen Hinweise auf die Judikatur) und abgesehen vom Grundsatz des Art. 38 VwVG - keine klare Regelung, wie in den Fällen mangelhafter Eröffnung zu verfahren ist. Grundsätzlich ist demnach abzuwägen zwischen den Interessen der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss einerseits verlangt werden dürfen, dass der ungewissen Situation über die Rechtskraft einer Verfügung einmal ein Ende gesetzt ist, d.h., dass Verfügungen die dazu bestimmt sind, Rechtskraftswirkungen zu entfalten, nicht auf unbestimmte Zeit beliebig sollen in Frage gestellt werden können. Anderseits ist der gesetzliche Grundsatz zu berücksichtigen, dass nicht der Verfügungsadressat die Nachteile mangelhafter Eröffnung zu vertreten hat (Art. 38 VwVG und, soweit es das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft, Art. 107 Abs. 3 OG).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen dieser Interessenabwägung hervorgehoben, dass dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen sollen, schon dann im Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt

BGE 102 Ib 91 S. 94

worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 98 V 278 f. mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, wenn eine Beschwerde innert dreissig Tagen seit dem Zeitpunkt, da der Adressat von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte, eingereicht wurde (BGE 96 I 687 E. 1d und Bestätigung in BGE 98 Ib 17 E. 4). Sie ist es aber nicht nur dann.

Wohl erscheint es zumutbar, dass der Verfügungsadressat, hat er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten, darum besorgt ist, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen. Doch erst wenn er einmal im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist, läuft die Beschwerdefrist. Erst ab diesem Zeitpunkt nämlich ist ihm die selbe Rechtsstellung eingeräumt wie all jenen Verfügungsadressaten, denen eine Verfügung im Sinne des geltenden Verwaltungsprozessrechtes rechtsgenüglich eröffnet wird. Mit dem Grundsatz der Art. 38 VwVG ist es dagegen unvereinbar, wenn gefordert wird, der Adressat einer mangelhaft eröffneten Verfügung habe ab dem Zeitpunkt, da er zufällig von der anzufechtenden Verfügung Kenntnis erhalten hat, das zulässige Rechtsmittel innert dreissig Tagen zu ergreifen. Der Fall, da der Adressat aus einer nicht-offiziellen Quelle von einem ihn belastenden Verwaltungsakt erfährt, kann nämlich schon aus rein praktischen Gründen nicht jenem gleichgeachtet werden, da eine Verfügung gehörig, d.h. schriftlich, begründet und mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet worden ist. Allerdings kann, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Verfügungsadressat den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufes nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat. Aus Art. 38 VwVG beziehungsweise Art. 107 Abs. 3 OG kann nämlich nicht gefolgert werden, dass bei mangelhafter Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginnt, selbst wenn der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Verfügungsadressat nach Kenntnisnahme vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung im Rahmen des ihm Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat.

BGE 102 Ib 91 S. 95

4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Tarifverfügung des Eidg. Versicherungsamtes vom 26. Oktober 1974 durch die Publizität, die sie in der Presse erfuhr, der Aufmerksamkeit der Organe des beschwerdeführenden Verbandes nicht entgehen konnte. Es kann daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Verband Ende Oktober/Anfang November 1974 aus verschiedenen Quellen vom Bestand einer seine Mitglieder betreffenden Verfügung Kenntnis erhielt. Der Verband hat daraufhin in einer durchaus zumutbaren Frist Schritte unternommen, um die für die Anfechtung der ergangenen Verfügung notwendigen Unterlagen zu erhalten. Der Vorwurf, er habe mit seinem Begehren um Aushändigung der Verfügung vom 26. Oktober 1974 übermässig lange zugewartet, trifft ihn nicht. Mit der Beschwerde vom 7. Januar 1975, die der Verband rund zwanzig Tage nachdem ihm am 18. Dezember 1974 die angefochtene Verfügung durch das Eidg. Versicherungsamt ausgehändigt worden war, eingereicht hat, wurde das Rechtsmittel im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtzeitig ergriffen.

Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht. Er ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung und Entscheidung an das EJPD zurückzuweisen.