Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IB 59 KI-generiert

Swiss License Revocation for Foreign Traffic Violations Upheld

Geschäftsnummer BGE 102 IB 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss License Revocation for Foreign Traffic Violations Upheld The resident driver in Switzerland was sanctioned with a three-month license revocation by the cantonal authorities for multiple traffic violations and resulting endangerment to traffic committed in the Principality of Liechtenstein, which included exceeding speed limits by 40-50 km/h. The Federal Court upheld the revocation, ruling that a violation of traffic rules committed abroad can justify the withdrawal of a driving license under Article 16 of the Road Traffic Act (SVG) as an administrative measure with preventive and educational character, provided the Swiss authorities have sufficient and credible knowledge of the facts established by the foreign jurisdiction, the foreign judgment is consistent with Swiss law, and due consideration is given to any differences in foreign traffic rules or conditions (which were negligible in this specific case with Liechtenstein). The court confirmed that the administrative authority of the canton of residence is competent to evaluate the need for such a warning revocation against the driver, even for foreign offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 16 SVG). Auch eine im Ausland begangene Verletzung von Verkehrsregeln kann zum Entzug des Führerausweises führen.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Fremdes Recht Entzug des Bürgerrechts Kontrollfahrt Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 SVG
This provision enumerates the conditions for the withdrawal of the driving license, which was the core issue decided upon.
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden entzog ihm aufgrund der im Fürstentum Liechtenstein begangenen Verkehrsregelverletzungen und der damit in Zusammenhang stehenden Verkehrsgefährdungen in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
Art. 22 Abs. 1 SVG
Die Administrativbehörden des Wohnsitzkantons (Art. 22 Abs. 1 SVG) sind befugt, selbständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Ausweisentzug erfüllt sind.
Art. 16 Abs. 1 SVG
Ausweise sind nach Art. 16 Abs. 1 SVG grundsätzlich zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können auch entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
Art. 16 Abs. 2 SVG
Der Führerausweis kann nach Art. 16 Abs. 2 SVG insbesondere entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat; in leichten Fällen
Art. 101 SVG
Art. 67 Ziff. 2 StGB
- Liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, von der der Wohnsitzkanton Kenntnis erhält, so darf das ausländische Urteil - gleich wie im Rahmen des Art. 67 Ziff. 2 StGB (Strafverschärfung wegen Rückfall) - den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ib 273
Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 101 Ib 273; BGE 96 I 772).
BGE 96 I 772
Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 101 Ib 273; BGE 96 I 772).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 SVG

This provision enumerates the conditions for the withdrawal of the driving license, which was the core issue decided upon.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

6A.106/2006 (2007-06-14)
«…ne um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter ( BGE 102 Ib 59 E. 3; 109 Ib 304 E. 2; 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweisen). Er weist allerdings teilweise strafähnliche Züge auf ( BGE…»
BGE 133 II 331
«…ne um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter ( BGE 102 Ib 59 E. 3; BGE 109 Ib 304 E. 2; BGE 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweisen). Er weist allerdings teilweise strafähnliche Züge a…»
BGE 123 II 464
«…sprechung kann auch eine im Ausland begangene Verletzung von Verkehrsregeln zum Entzug des Führerausweises führen ([BGE 102 Ib 59](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 123 II 97
«…&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IB-69%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page69) E. 2; [BGE 102 Ib 59](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 121 II 22
«…t_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IB-95%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page95), [BGE 102 Ib 59](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 106 IB 231
«…esetz den Privaten ausdrücklich ermächtigt, seine Ersatzansprüche direkt der Schätzungskommission zu unterbreiten ([BGE 102 Ib 59](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 105 IB 105
«…erung des Werkträgers, das Enteignungsverfahren einzuleiten, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden ([BGE 102 Ib 59](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

102 Ib 59

12. Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1976 i.S. Allenspach gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

Regeste

Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 16 SVG).

Auch eine im Ausland begangene Verletzung von Verkehrsregeln kann zum Entzug des Führerausweises führen.

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 102 Ib 59 S. 60

Der Beschwerdeführer, der im Kanton Graubünden Wohnt, wurde durch die liechtensteinischen Strafbehörden wegen verschiedener Verletzungen von Verkehrsregeln gebüsst. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden entzog ihm aufgrund der im Fürstentum Liechtenstein begangenen Verkehrsregelverletzungen und der damit in Zusammenhang stehenden Verkehrsgefährdungen in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Der Beschwerdeführer focht diese Entzugsmassnahme erst bei der kantonalen Regierung und anschliessend beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an. In beiden Instanzen wurde er abgewiesen. Gegen den Entscheid des EJPD erhebt er Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Erwägungen

Erwägungen:

3. Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 101 Ib 273; BGE 96 I 772). Die Administrativbehörden des Wohnsitzkantons (Art. 22 Abs. 1 SVG) sind befugt, selbständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Ausweisentzug erfüllt sind. Das Gesetz zählt diese Voraussetzungen in Art. 16 SVG auf. Ausweise sind nach Art. 16 Abs. 1 SVG grundsätzlich zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können auch entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der Führerausweis kann nach Art. 16 Abs. 2 SVG insbesondere entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat; in leichten Fällen

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kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (sog. fakultativer Entzug). Die obligatorischen Entzugsgründe sind in Art. 16 Abs. 3 lit. a bis e aufgezählt; es sind dies namentlich die Fälle der schweren Verkehrsgefährdung (lit. a), des Fahrens in angetrunkenem Zustand (lit. b), der Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen (lit. c), der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (lit. d) und der mangelnden Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges ohne Gefährdung oder Belästigung anderer (lit. e). Das neue Recht (Änderung vom 20. März 1975, in Kraft seit dem 1. August 1975) bestimmt als weiteren obligatorischen Entzugsgrund die Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung eines Verbrechens oder zu wiederholten vorsätzlichen Vergehen (lit. f).

Lehre und Rechtsprechung haben aus dieser gesetzlichen Aufzählung der Entzugsgründe den Schluss gezogen, dass zwischen sog. Sicherungs- und Warnungsentzügen zu unterscheiden ist. Während der Sicherungsentzug unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt wird, setzt der Warnungsentzug stets ein Verkehrsdelikt oder, nach dem neuen Recht, auch die Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung deliktischer Handlungen voraus. Der Betroffene, an dessen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges an sich nicht gezweifelt wird, soll ermahnt werden. Die Massnahme soll ihn anspornen, sich zu bessern und in Zukunft mit grösserer Sorgfalt und Verantwortlichkeit im Strassenverkehr aufzutreten (vgl. VPB 39/1975 Nr. 97). Der Entzug des Ausweises für eine beschränkte Dauer und die damit verbundenen Nachteile sollen den fehlbaren Fahrzeuglenker von weiteren Widerhandlungen gegen die Regeln des Strassenverkehrs abhalten und damit auch zu einem sichereren Strassenverkehr beitragen.

Verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln und gefährdet er damit den Verkehr, so kann es hinsichtlich der Verfügung eines Warnungsentzuges grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist, zumal Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101 SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Wesentlich erscheint vielmehr, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall

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es gerechtfertigt erscheinen lassen, den fehlbaren Fahrzeuglenker mittels einer Administrativmassnahme zu verwarnen. Wurde die Tat, die Anlass zum Warnungsentzug geben soll, im Ausland begangen, ist aber insbesondere folgenden Gründen gebührend Rechnung zu tragen:

- Die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons muss von den Tatumständen umfassende Kenntnis erhalten haben. In der Regel dürfte dies nur dann der Fall sein, wenn das fehlerhafte Verkehrsverhalten eines Schweizers im Ausland Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden eruierten Tatumstände keine Zweifel offen lassen. Es müssen eindeutige Schlüsse im Blick auf die zu verfügende Verwaltungsmassnahme gezogen werden können, denn es ist den schweizerischen Verwaltungsbehörden - abgesehen von der Befragung des Fehlbaren und allfälliger Zeugen mit Wohnsitz in der Schweiz - in der Regel nicht möglich, selber Erhebungen zur Sache anzustellen.

- Liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, von der der Wohnsitzkanton Kenntnis erhält, so darf das ausländische Urteil - gleich wie im Rahmen des Art. 67 Ziff. 2 StGB (Strafverschärfung wegen Rückfall) - den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

- Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen. Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich verschieden sein. Trifft dies zu, so wird die Verletzung einer ausländischen Verkehrsregel im Blick auf die Verfügung einer Administrativmassnahme nicht gleich gewertet werden dürfen, wie die Verletzung einer Verkehrsregel aus dem SVG im schweizerischen Strassenverkehr.

- Das allgemeine Verkehrsverhalten kann unter Umständen in einem andern Land beträchtlich von den im schweizerischen Strassenverkehr herrschenden Sitten und Gebräuchen abweichen. Auch diesen Gesichtspunkt hat die Entzugsbehörde zu werten, und sie wird daher unter Umständen zu andern Schlüssen gelangen, als wenn derselbe Verkehrsfehler

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von einem Schweizer im schweizerischen Strassenverkehr begangen worden wäre.

- Bei der Bewertung der beiden letztgenannten Punkte wird aber auch in Rechnung zu stellen sein, dass den schweizerischen Fahrzeuglenker, wenn er im Ausland bei ihm von den Verkehrsregeln und vom allgemeinen Verkehrsverhalten her wenig vertrauten Strassenverkehr ein Fahrzeug lenkt, eine entsprechend grössere Vorsichtspflicht trifft.

Was für den sog. Warnungsentzug zutrifft, gilt sinngemäss auch für die Verfügung eines Sicherungsentzuges, sofern ein im Ausland begangenes Delikt in die Beurteilung der Voraussetzungen einbezogen werden soll; dies umso mehr deshalb, weil dem Verkehrsdelikt als solchem - gleichgültig ob es nun im Inland oder im Ausland begangen worden ist - im Blick auf die Verfügung des Sicherungsentzuges, d.h. eines Entzugs wegen mangelnder Eignung als Fahrzeuglenker am Verkehr teilzunehmen, ohnehin bloss indizieller Charakter zukommt.

4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen und Verkehrsgefährdungen in unmittelbarer Nähe der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, begangen. Er ist hiefür von den zuständigen Strafbehörden des Fürstentums verurteilt worden und hat sich dieser Verurteilung unterzogen. Das Urteil widerspricht den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht. Es gibt, zusammen mit den Polizei- und Strafakten, genügend Anhaltspunkte, um die Frage nach der Verfügung einer Verwaltungsmassnahme nach SVG entscheiden zu können. Der Strassenverkehr im Fürstentum Liechtenstein stellt für einen schweizerischen Motorfahrzeuglenker weder von den Verkehrsregeln noch von den Verkehrsverhältnissen her etwas besonderes dar. Die Verkehrsregeln und die allgemeinen Verkehrsverhältnisse im Fürstentum Liechtenstein unterscheiden sich nämlich von jenen in der Schweiz kaum: Das Strassenverkehrsrecht des Fürstentums ist im wesentlichen dasselbe wie jenes der Schweiz. Nach Art. 1 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Dezember 1959 über den Strassenverkehr bildet das SVG - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - einen integrierenden Bestandteil des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes. Das Verkehrsverhalten der auf den liechtensteinischen Strassen verkehrenden Motorfahrzeuglenker dürfte sich von jenem der Motorfahrzeuglenker auf

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schweizerischen Strassen in nichts wesentlich unterscheiden. Es steht also nichts entgegen, das verkehrswidrige Verhalten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Verkehrsgefährdung auf den Strassen des Fürstentums Liechtenstein zum Anlass der Verfügung einer Administrativmassnahme zu nehmen, sofern die Voraussetzungen des Art. 16 SVG erfüllt sind.

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Das EJPD hat die Sache umfassend geprüft und ist ohne Verletzung von Bundesrecht und in Übereinstimmung mit den Feststellungen der liechtensteinischen Polizei- und Strafbehörden zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zur rechtlich relevanten Zeit die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten streckenweise um 40 und 50 km/h überschritten und damit den Verkehr zumindest in erhöht abstrakter Weise gefährdet hat. Der Schluss, dass unter diesen Umständen ein dreimonatiger Führerausweisentzug sich unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu mild erscheint, stellt weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung dar, selbst wenn die damit für den Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen in Betracht gezogen werden.