Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IB 57 KI-generiert

Ownership Community v. Federal Estimation Commission (ESchK) on Initiation of Expropriation Proceedings

Geschäftsnummer BGE 102 IB 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Ownership Community v. Federal Estimation Commission (ESchK) on Initiation of Expropriation Proceedings An ownership community, whose land was affected by a land reallocation for national road construction in the Municipality of Muhen, Aargau, sought to compel the Federal Estimation Commission (ESchK) to initiate formal expropriation proceedings under Article 23 of the Ordinance to the National Roads Act (VV z. NSG), claiming that compensation claims were not fully addressed during the land reallocation. The ESchK declined to hear the request, citing lack of jurisdiction and lateness, a decision which the community contested via administrative appeal to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court confirmed the ESchK's non-entry on the formal request, reiterating established jurisprudence that only the expropriating body (the facility owner) has the exclusive right to initiate formal expropriation proceedings, and the ESchK cannot compel them to do so; however, the Court recognized that the affected owner is not without remedy and must first direct their request for the initiation of proceedings to the competent government authority, against whose negative decision they may then lodge an administrative appeal, thus ordering the initial request to be forwarded to the Cantonal Government for decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG. Die Schätzungskommission kann den Werkeigentümer nicht zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zwingen (E. 3a, Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Enteignung Neuzuteilung Strassenbau sachliche Unzuständigkeit erworbener Anspruch Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 192
Demzufolge hat es von Amtes wegen festzustellen, ob die ESchK materiell zuständig war und ob die formellen Voraussetzungen für ihr Tätigwerden erfüllt waren (BGE 96 I 192 E.
BGE 99 Ib 485
BGE 101 Ib 281
BGE 97 I 180
23 VV zum NSG und dazu BGE 97 I 180 f.
BGE 99 Ia 496
und 717; BGE 99 Ia 496 ff.
BGE 92 I 179
Die ESchK kann ihn zur Ausübung dieses Rechts nicht zwingen (BGE 92 I 179 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 al. 1 BGG

The procedural act of sending the request to the Cantonal Council is based on the instructions given in the considerations regarding the proper procedure, although the specific article for the final order on costs is missing since none was imposed or mentioned in the dispositive beyond the administrative action.

Art. 63 EntG

Cited in the reasoning concerning the supervisory role of the Federal Tribunal over the ESchK, but not in the dispositive.

Art. 77 ff. EntG

Cited in the reasoning regarding the appeal admissibility against ESchK decisions, though not explicitly in the final operative part.

Art. 23 VV zum NSG

This provision is implicitly relevant as the decision concerns the interpretation of the conditions under which the ESchK can be seized based on this article, although it is not explicitly cited in the final operative part regarding the rejection of the appeal.

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Volltext

Urteilskopf

102 Ib 57

11. Urteil vom 22. Januar 1976 i.S. Erben Lüscher gegen Kanton Aargau und Eidg. Schätzungskommission 8. Kreis

Regeste

Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG.

Die Schätzungskommission kann den Werkeigentümer nicht zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zwingen (E. 3a, Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 57

BGE 102 Ib 57 S. 57

Aus den Erwägungen:

1. Zum Landerwerb für den Nationalstrassenbau ist in der aargauischen Gemeinde Muhen gestützt auf Art. 30 ff. NSG eine Landumlegung durchgeführt worden. Mit Eingabe vom 24. April 1975 ersuchte die Erbengemeinschaft Karl Lüscher die Eidgenössische Schätzungskommission des 8. Kreises (kurz ESchK), ein Enteignungsverfahren nach Art. 23 VV zum NSG zu eröffnen, da nach ihrer Auffassung im Landumlegungsverfahren Ersatzansprüche unberücksichtigt geblieben seien. Mit Entscheid vom 16. Juli 1975 trat die ESchK auf das Gesuch der Erben Lüscher mangels Zuständigkeit und infolge Verspätung nicht ein.

BGE 102 Ib 57 S. 58

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde fechten die Erben Lüscher diesen Entscheid an mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das Enteignungsverfahren zu eröffnen.

2. a) Entscheide der ESchK können nach den Art. 98 lit. e und 115 OG sowie 77 ff. EntG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde, die auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb einzutreten.

b) Im vorliegenden Verfahren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an; zudem hat es über die ESchK die Aufsicht auszuüben (Art. 63 EntG). Demzufolge hat es von Amtes wegen festzustellen, ob die ESchK materiell zuständig war und ob die formellen Voraussetzungen für ihr Tätigwerden erfüllt waren (BGE 96 I 192 E. 3; BGE 99 Ib 485 E. 2a; BGE 101 Ib 281).

3. Die ESchK hat ihre materielle Zuständigkeit grundsätzlich bejaht, sie aber im konkreten Fall verneint, weil der geltend gemachte Schaden in keinem Zusammenhang mit der durchgeführten Landumlegung stehe und die Ansprüche verwirkt seien. Die Ausführungen der ESchK über ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Ansprüchen, welche in einer nach Art. 31 NSG und Art. 19 ff. der VV zum NSG durchgeführten Landumlegung nicht befriedigt werden konnten, sind zweifellos richtig (vgl. Art. 23 VV zum NSG und dazu BGE 97 I 180 f. und 717; BGE 99 Ia 496 ff. E. 4). Es braucht aber nicht untersucht zu werden, ob die ESchK zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Landumlegung und dem geltend gemachten Schaden verneint und eine Verwirkung der Ansprüche angenommen hat. Denn sie hätte schon aus einem andern Grunde auf das Gesuch der Erben Lüscher nicht eintreten sollen.

a) Kommt, wie hier, ein formelles Enteignungsverfahren in Frage, so genügt zum Tätigwerden der ESchK nicht, dass sie zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sachlich zuständig ist. Darüber hinaus müssen nämlich die Voraussetzungen für die Eröffnung des Enteignungsverfahrens erfüllt sein. Das Recht, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verlangen, steht ausschliesslich dem Werkeigentümer zu, der mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Die ESchK kann ihn zur Ausübung dieses Rechts nicht zwingen (BGE 92 I 179 E. 4, mit Hinweisen; BGE 99 Ib 490 E. 2). Anderes gilt nur in den

BGE 102 Ib 57 S. 59

Fällen materieller Enteignung, wo das Gesetz selbst den Privaten ermächtigt, direkt die ESchK anzurufen (BGE 101 Ib 284 E. 3b; vgl. z.B. Art. 18 Abs. 2 NSG, Art. 44 Abs. 2 bis 4 Luftfahrtgesetz und Art. 19 EBG).

b) Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der betroffene Eigentümer gegenüber der Weigerung der zuständigen Behörde (hier: des Regierungsrates), ein Enteignungsverfahren nach Art. 23 VV zum NSG einzuleiten, wehrlos ist. Denn der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den negativen Entscheid der Regierung steht ihm offen (BGE 92 I 179 f. E. 4 und 5; BGE 99 Ib 491 f. E. 2). Damit der Regierungsrat sich über das Gesuch der Erben Lüscher ausspricht, ist ihm das Begehren von Amtes wegen zuzustellen (vgl. per analogiam BGE 100 Ib 188 f. E. 3).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch der Erben Lüscher vom 24. April 1975 wird im Sinne der Erwägungen dem Regierungsrat des Kantons Aargau zugestellt.