Verwaltungsgerichtsbeschwerde: notwendiger Inhalt (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFormal Inadequacy of Administrative Appeal Dismissed The situation involves an appellant, who was dissatisfied with a decision, filing an administrative appeal with the Federal Insurance Court. The court held that the appeal was formally inadequate and inadmissible because it merely noted disagreement with the prior [Swiss National Accident Insurance Fund] decision, mentioned symptoms (pain in the neck, spine, and right arm), and lacked explicit requests for relief and sufficient legal reasoning. Relying on Article 108(2) of the Federal Judiciary Act, the court reasoned that an administrative appeal must contain specific requests and substantiation with the facts and legal grounds, and a mere reference to previous submissions or the challenged cantonal decision is insufficient to substitute for the required content, leading to the appeal being dismissed without entry into the merits.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde: notwendiger Inhalt (Art. 108 Abs. 2 OG). Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen kantonalen Entscheid ersetzt Antrag und Begründung nicht.
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Volltext
Urteilskopf
101 V 127
24. Auszug aus dem Urteil vom 21. April 1975 i.S. Molina gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde: notwendiger Inhalt (Art. 108 Abs. 2 OG).
Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen kantonalen Entscheid ersetzt Antrag und Begründung nicht.
Erwägungen ab Seite 127
BGE 101 V 127 S. 127
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft (BGE 96 I 96). Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
BGE 101 V 127 S. 128
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt Molina lediglich vor, er sei mit der SUVA-Verfügung nicht einverstanden, weil er nach dem Unfall die Arbeit wegen Schmerzen im Nacken, in der Wirbelsäule und im rechten Arm nicht voll habe aufnehmen können. Diese Angaben enthalten nicht einmal die Andeutung eines Rechtsbegehrens; daran vermag die Bezugnahme auf den angefochtenen kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Liegt somit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, so kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden.