Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 87 KI-generiert

Driver Parking Beyond Marked Bays and Intersection

Geschäftsnummer BGE 101 IV 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Parking Beyond Marked Bays and Intersection The situation involved a driver parking a car approximately 50 meters away from the nearest marked parking bay, past a side street intersection, on a straight road where parking fields were designated closer to the town center. The lower court mistakenly interpreted Article 55 para. 1 of the Road Traffic Bye-Law (SSV) to mean that where parking bays are marked on a street, parking outside these bays is generally prohibited along the entire stretch. The Kassationshof clarified that the prohibition under Art. 55 para. 1 SSV, which prevents parking immediately adjacent to marked bays, does not extend indefinitely, especially across significant breaks like street intersections; on a straight street with marked bays, the adjacent no-parking zone extends for a length equivalent to about $5-6$ passenger cars, and beyond that, a parking prohibition requires explicit signage, which was absent in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 55 Abs. 1 SSV. Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen etc., wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden; im Zweifel ist ein Verbot zu signalisieren.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Parkplatzpflicht Wegrecht Autobahnvignette Fahreignungsuntersuchung Verschmutzung durch das Auto

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 IV 228
Werden auf einer Strasse Parkfelder markiert, so dürfen ausserhalb dieser Felder im angrenzenden Raum (BGE 98 IV 228) keine Fahrzeuge abgestellt werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 1 SSV

This provision, concerning parking regulations, was the central point of interpretation leading to the decision regarding the parking prohibition outside marked areas.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

RBOG.1997.Nr.34 (1997-01-15) · tg
Parking on Left Side Due to Right Side Prohibition Implied by Road Geometry and Traffic Flow
«…auf alle öffentlichen Verkehrsflächen Anwendung, die als Parkplätze in Betracht fallen könnten (BGE 98 IV 228). In BGE 101 IV 87 hielt es fest, dass anschliessend an markierte Parkfelder mindestens auf der Länge von fünf bis sechs Personenwagen kei…»
Jug.2015.38 (2015-01-06) · vd
Parking Fine Confirmation Following Federal Tribunal Remand
«…e obligation de stationner dans les cases, la jurisprudence a déduit une interdiction de stationner hors des cases (ATF 101 IV 87, ATF 98 IV 227 c. 4, ATF 84 IV 26). Après avoir posé le principe de l’interdiction de stationner hors des cases (ATF 84…»
6B_57/2013 (2013-08-23)
«…Parkordnung ändert. Wie das Verbot von Art. 79 Abs. 1ter SSV räumlich einzugrenzen sei, könne unter Hinweis auf BGE 101 IV 87 offengelassen werden. Der Beschwerdeführer habe sein Auto unmittelbar vor einem markierten Feld abgestellt, was vom Ve…»
6S.381/2003 (2003-12-09)
«…ance correspondant à la longueur de 5 ou 6 voitures des limites des cases de stationnement marquées ( ATF 118 IV 394 ; 101 IV 87 ). En conséquence, en stationnant à l'intérieur d'une zone de rencontre, hors de toute case de stationnement, le recour…»
BGE 118 IV 394
«…obligation de stationner dans les cases, la jurisprudence a déduit une interdiction de stationner hors des cases ([ATF 101 IV 87](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
RBOG.1997.Nr.34 · tg
Parking on Left Permitted Due to Right-Side De Facto Prohibition Caused by Road Width
«…auf alle öffentlichen Verkehrsflächen Anwendung, die als Parkplätze in Betracht fallen könnten (BGE 98 IV 228). In BGE 101 IV 87 hielt es fest, dass anschliessend an markierte Parkfelder mindestens auf der Länge von fünf bis sechs Personenwagen kei…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 87

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1975 i.S. Markstahler gegen Stadtgemeinde Ilanz.

Regeste

Art. 55 Abs. 1 SSV.

Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen etc., wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden; im Zweifel ist ein Verbot zu signalisieren.

Erwägungen ab Seite 87

BGE 101 IV 87 S. 87

Aus den Erwägungen:

b) Hinsichtlich der Auslegung von Art. 55 Abs. 1 SSV vertreten die kantonalen Instanzen die Auffassung, das Gebot, ein Fahrzeug innerhalb der Parkfelder abzustellen, beziehe sich auf die ganze Strasse, sofern auf einem Teil derselben Parkfelder markiert sind. Demgegenüber behauptet Markstahler unter Berufung auf eine angeblich von der Eidgenössischen Polizeiabteilung mündlich erteilte Auskunft, die erwähnte Vorschrift betreffe nur den unmittelbar an die bezeichneten Felder anschliessenden Teil der Strasse; es solle damit verhindert werden, dass ein Auto teils innerhalb und teils ausserhalb der Parkfelder oder dicht daneben abgestellt werde.

Beide Auffassungen sind unzutreffend und verkennen die Tragweite des Art. 55 Abs. 1 SSV. Werden auf einer Strasse Parkfelder markiert, so dürfen ausserhalb dieser Felder im angrenzenden Raum (BGE 98 IV 228) keine Fahrzeuge abgestellt werden. Die Wendung "im angrenzendem Raum" bedeutet nun nicht, dass das Verbot nur diejenigen Autos betreffe, welche unmittelbar neben oder zum Teil noch auf dem Parkfeld stehen. Vielmehr ist das Parkieren auch in einem gewissen Abstande ausserhalb der markierten Felder unzulässig. Diese Distanz ist je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden.

BGE 101 IV 87 S. 88

Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen, Einfahrten und dergleichen, wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von ca. 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden. Darüber hinaus ist ein Verbot in der Regel nur anzunehmen, wenn es signalisiert ist.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Auto des Beschwerdeführers etwa 50 m vom nächsten Parkfeld entfernt stand und dass sich dazwischen die Einmündung der Versamerstrasse befindet, das Trottoir also nicht durchgehend ist. Das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV kann vernünftigerweise nicht auf eine so grosse Distanz und über eine Strasseneinmündung hinaus wirken. Wollte die Behörde auch vor dem Pfarrhaus das Parkieren verbieten, so hätte sie ein entsprechendes Verbot erlassen und angemessen signalisieren müssen. Der Vorinstanz kann umso weniger gefolgt werden, als sie selbst nicht geltend macht, der von ihr vertretene Standpunkt ergebe sich aus besonderen örtlichen Umständen, z.B. aus dem Verlauf der Strasse. Das Verwaltungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin weisen im Gegenteil selber darauf hin, dass das ganze Strassenstück gerade und übersichtlich ist.