Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 72 KI-generiert

Driver Convicted of Careless Overtaking Due to Insufficient Space on Approach to Speed Restriction Sign

Geschäftsnummer BGE 101 IV 72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Convicted of Careless Overtaking Due to Insufficient Space on Approach to Speed Restriction Sign A driver commenced an overtaking maneuver on a 6.70m wide main road, accelerating to approximately 105 km/h to pass a vehicle traveling at 85 km/h, but collided with another car merging from a side road, which then caused him to strike the vehicle he was attempting to pass; the court found the driver guilty of careless overtaking (Art. 35 para. 2 Swiss Road Traffic Act - SVG) because the required clear and sufficient space for the maneuver was not available, as the overtaking distance needed (515m total estimated, with 257m remaining at the point of collision) extended past a visible sign restricting speed to 70 km/h only 165m ahead, necessitating dangerous abrupt braking to comply, and also extended into an indistinct left curve, demonstrating objective inadmissibility and negligence based on the driver's familiarity with the route. However, the court partially overturned the conviction regarding the violation of Art. 35 para. 3 SVG (special consideration for other road users) because the act of accelerating alongside the other vehicle did not yet obstruct or endanger the overtaken driver, and the subsequent collision was not a direct consequence of a lack of lateral distance or adverse weather conditions alone, thus requiring the lower court to reconsider the sentencing based only on the violation of Art. 35 para. 2 SVG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. 1. Begriff des Überholens (Erw. 1a). 2. Der "nötige Raum" (Erw. 1b u. c). 3. Frage der Fahrlässigkeit (Erw. 1d). 4. Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer (Erw. 2).

Schlagwörter

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gefährliches Überholen Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren trotz Führerausweisentzugs Verkehrsunfall Strafzumessung Fahreignungsuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 89 IV 148
sich dem zu Überholenden so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder nach rechts einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 89 IV 148 f.).
BGE 94 IV 64
BGE 99 IV 280
BGE 99 IV 226
3 VRV; siehe auch BGE 99 IV 226), ist nicht festgestellt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 2 SVG

The appeal was partly granted and the case remanded because the appellant violated the requirements for overtaking regarding necessary space.

Art. 35 Abs. 3 SVG

The judgment was overturned regarding the violation of this article because the necessary factual basis for concluding a violation was missing.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

6B_823/2025 (2026-08-10)
Serious traffic violation for overtaking on a 265-meter visible stretch when 592 meters were needed, with oncoming traffic forced to brake.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-103-IV-256#page256) E. 3a; [101 IV 72](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-101-IV-72#page72) E. 1b…»
SB210579 (2022-05-05) · zh
Driver's Dangerous Overtake Leads to Conviction After Video Evidence Admitted
«…er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder nach rechts einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 101 IV 72 E. 1a; BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 18 m.H.). Wer hingegen hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfe…»
SB190397 (2019-11-04) · zh
Defendant Appeals Traffic and Emissions Violations Conviction, Fine Reduced on Appeal
«…t zu verste- hen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72 E. 1b). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraus- setzunge…»
BGVIS S1 17 21 (2018-08-09) · vs
Gross Negligence in Overtaking Causing Head-on Collision
«…Art. 35 Abs. 2 SVG bezieht sich sowohl auf die Breite der Überholstrecke als auch auf ihre Länge (BGE 121 IV 235 E. 1b; 101 IV 72 E. 1b). Als Faktoren, die zur Unübersichtlichkeit des nötigen Raumes führen können, gelten primär der Strassenverlauf i…»
SB170090 (2017-08-28) · zh
Prosecutor v. Accused (Aggressive Driving and Illegal Overtaking)
«…er Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt (BGE 95 IV 84 Erw. 1.; 101 IV 72 Erw. 1.a); BGE 104 IV 196 Erw. 2.; BGE 115 IV 244 Erw. 2.). Muss vorgängig ausgeschwenkt werden, so beginnt das unter A…»
501 2016 120 (2016-11-07) · fr
Traffic Violation Appeal Regarding Overtaking Safety Distances
«…ralentir son allure s’il devait reprendre sa droite en respectant une distance suffisante derrière le dépassé (cf. ATF 101 IV 72 consid. 1 b; 102 IV 113 consid. 2). c) La qualification juridique n’est contestée qu’en tant qu’elle représente…»
AbR.1996.97.Nr.33 (2015-11-26) · ow
Attempted Traffic Offenses Not Punishable
«…sichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Zeitp…»
SK1 2014 8 (2014-06-11) · gr
Traffic Violation Appeal with Sentence Mitigation Due to Procedural Delay
«…er René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 711 und BGE 101 IV 72 ff.). Der Berufungskläger hatte gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Ka…»
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Traffic Violation Appeal Rejection: Dangerous Overtaking and Insufficient Following Distance
«…rait ralentir son allure s’il devait reprendre sa droite en respectant une distance suffisante derrière le dépassé (ATF 101 IV 72 c. 1a, JT 1975 I 433). Enfin, en touchant le véhicule qu’il dépassait au moment où il s’est rabattu,…»
SB 2008 20 (2008-09-17) · gr
Gross Violation of Traffic Regulations Due to Dangerous Overtaking Near Blind Curve
«…htliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (vgl. BGE 101 IV 72 E. 1b S. 74). Übersichtlichkeit ist gegeben, wenn derjenige, der überholen will, die Strecke überblicken bzw. einsehen…»
SB 2008 20 (2008-09-17) · gr
Appeal of Conviction for Gross Traffic Violation Due to Dangerous Overtaking
«…htliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (vgl. BGE 101 IV 72 E. 1b S. 74). Übersichtlichkeit ist gegeben, wenn derjenige, der überholen will, die Strecke überblicken bzw. einsehen…»
SB 2007 28 (2008-02-11) · gr
Appeal Regarding Conviction for Gross Traffic Violation During Overtaking Maneuver
«…te übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Länge der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, vor Kuppen und Bahnübergän- gen ohne Schranken ist gemäss Art…»
SB 2007 28 (2008-02-11) · gr
Motorist Convicted for Gross Traffic Violation While Overtaking
«…te übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Länge der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, vor Kuppen und Bahnübergängen ohne Schranken ist gemäss Art.…»
SB 2007 23 (2007-12-04) · gr
Traffic Violation Appeal Regarding Overtaking Maneuver and Construction Obstruction
«…ersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, E. 1. b) S. 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowi…»
SB 2007 23 (2007-12-04) · gr
Traffic Violation Overtaking Under Obstructed Visibility
«…ersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, E. 1. b) S. 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowi…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 72

19. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1975 i.S. Schumacher gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG.

1. Begriff des Überholens (Erw. 1a).

2. Der "nötige Raum" (Erw. 1b u. c).

3. Frage der Fahrlässigkeit (Erw. 1d).

4. Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 73

BGE 101 IV 72 S. 73

A.- Am 24. Juni 1973, um 10.45 Uhr führte Peter Schumacher seinen Personenwagen auf der 6,70 m breiten Hauptstrasse Biel-Bern von Lyss in Richtung Bundkofen. Auf der dieser Ortschaft vorgelagerten geraden Strecke setzte er zum Überholen des mit 85 km/h in gleicher Richtung fahrenden Guido Walther an. Als sich beide Fahrzeuge ungefähr auf gleicher Höhe befanden, kollidierte Schumacher mit dem von Ernst Nyffenegger von links aus einem Stopsack herausgeführten Wagen. Sein Fahrzeug wurde dadurch nach rechts abgetrieben und stiess gegen den linken hinteren Kotflügel des von Walther gelenkten Autos. Dieser konnte weiter vorne, ohne von Schumacher vollständig überholt worden zu sein, anhalten, während das Fahrzeug des letzteren ungefähr 62 m nach der Unfallstelle ausserhalb der Fahrbahn zum Stillstand kam.

B.- Der Gerichtspräsident von Aarberg sprach am 13. März 1974 Schumacher von der Anklage des Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und der ungenügenden Rücksichtnahme beim Überholen frei.

Das Obergericht des Kantons Bern fand ihn dagegen am 11. Juni 1974 des unvorsichtigen Überholens (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 80.--.

C.- Schumacher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist ein Überholen oder Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird.

a) Im Sinne der Rechtsprechung überholt, wer in der Absicht,

BGE 101 IV 72 S. 74

einem andern vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, d.h. sich dem zu Überholenden so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder nach rechts einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 89 IV 148 f.). Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts ist der Beschwerdeführer mit ungefähr 105 km/h bis auf die Höhe des zu überholenden Fahrzeugs vorgestossen. Er hat also im Sinne des Gesetzes überholt. Dass das Manöver in der Folge nicht zu Ende geführt wurde, ist für die hier zu entscheidende Frage, ob Schumacher Art. 35 Abs. 2 SVG beachtet habe oder nicht, ohne Belang.

b) Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern kann ebensosehr durch die Signalisation und die Markierung der Fahrbahn bedingt sein (BUSSY/RUSCONI, CS/CR annoté, N. 2.4, 2.8 und 2.9 zu Art. 35). Wo nämlich eine an sich zum Überholen genügend breite Strasse mit einer Sicherheitslinie versehen ist, darf der Führer in ihrem Bereich nur vorfahren, wenn es noch rechts von dieser Linie mit der gebotenen Rücksicht auf den andern möglich ist. Ebenso kann die Länge der Überholstrecke durch eine solche Markierung begrenzt sein, indem ein Überholmanöver vor Beginn dieser Linie abgeschlossen sein muss, wenn der Raum danach zum Überholen in der genannten Weise nicht mehr ausreicht. Nicht anders verhält es sich bei der Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit, die wesentlich tiefer liegt als die Geschwindigkeit, mit welcher der Führer zuvor fahren durfte und zur Durchführung eines Überholmanövers auch fahren musste. Da nämlich beim Wiedereinbiegen nicht so stark verlangsamt werden darf, dass dadurch der zu Überholende behindert oder gefährdet wird (BGE 94 IV 64, BGE 99 IV 280 und 100 IV 80), muss das Überholmanöver unter solchen Umständen im wesentlichen vor dem Signal abgeschlossen sein, es sei denn, der Überholte fahre erheblich langsamer, als mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Hier wird der "nötige Raum" durch das Verbotssignal mitbestimmt.

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c) Im vorliegenden Fall steht nach dem angefochtenen Urteil fest, dass der Beschwerdeführer zum Überholen des von Walther gelenkten, mit 85 km/h fahrenden Wagens bei einer Eigengeschwindigkeit von 105 km/h einen Überholweg von 515 m benötigte. Im Zeitpunkt der Kollision mit Nyffenegger sei ungefähr die Hälfte der Überholstrecke zurückgelegt gewesen, so dass Schumacher zur Beendigung des Manövers noch 257 m gebraucht hätte. Indessen sei bereits nach ungefähr 165 m die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt gewesen. Um diese beachten zu können, hätte er durch brüskes Bremsen die Fahrt verzögern müssen, was zu einer Gefährdung Walthers geführt hätte.

Geht man von diesem verbindlich festgestellten Sachverhalt aus, so steht ausser Frage, dass Schumacher nicht der erforderliche Raum zur Verfügung stand und dass sein Manöver demnach objektiv unzulässig war.

d) Damit ist indessen die Schuldfrage noch nicht entschieden, denn Fahrlässigkeit fällt dem Beschwerdeführer nur zu Last, sofern er bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Strecke bis zur Signaltafel Nr. 216 zum gefahrlosen Überholen nicht ausreichen würde. Das ist anzunehmen, wenn er diese Tafel beim Ausbiegen nach links oder zumindest beim Einholen des von Walther gelenkten Fahrzeugs wahrnehmen konnte. Dass diese Voraussetzung zutraf, ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Photographien. Aus ihnen wird ersichtlich, dass das Signal schon vor der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer mit Nyffenegger kollidierte, gesehen werden konnte. Wenn auch die darauf verzeichneten Zahlen möglicherweise nicht schon aus einer solchen Entfernung klar erkennbar waren, so stellten doch die rote Umrandung der runden Tafel, die auf ein Verbotssignal hinwies (Art. 14 Abs. 1 SSV), und die unmittelbar dahinter im Blickfeld erscheinende Häusergruppe unmissverständliche Anzeichen dafür dar, dass es sich um eine Höchstgeschwindigkeitstafel am Eingang einer Ortschaft handelte (Art. 20 Abs. 2 VRV), vor der er sein bisheriges Tempo von 105 km/h stark hätte drosseln müssen. Ausserdem bleibt zu beachten, dass sich das Überholmanöver bis in den Bereich einer unübersichtlichen Linkskurve (vor dem Restaurant "Brücke") ausgedehnt hätte und deshalb pflichtwidrig war. Diese Umstände hätten Schumacher umso eher bewusst werden sollen, als er nach seinen eigenen Angaben

BGE 101 IV 72 S. 76

vor erster Instanz die betreffende Strecke ungefähr einmal monatlich befährt, ihm diese also nicht völlig fremd war. Da er trotzdem auf der Durchsetzung seines Manövers beharrte, ist er vom Obergericht mit Recht der Übertretung von Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen worden.

2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer auch eine Missachtung von Art. 35 Abs. 3 SVG vorgeworfen. Nach dieser Bestimmung muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Das Obergericht begründet den Schuldspruch in diesem Punkt einzig mit der Erwägung, wer unter derartigen Umständen und bei solchen Witterungsverhältnissen, wie sie damals herrschten, überhole, habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Mit dem Hinweis auf die "derartigen Umstände)) kann nach dem Zusammenhang der vorinstanzlichen Ausführungen nur die Tatsache der ungenügend langen Überholstrecke gemeint sein. Da Schumacher jedoch das Überholmanöver nicht beendet hatte, sondern bloss auf die Höhe des Fahrzeuges Walther vorgestossen war, wurde dieser an sich noch nicht behindert oder gefährdet. Der seitliche Zusammenstoss war nicht die adäquate Folge des Überholens, sondern die unmittelbare Wirkung des Zusammenstosses mit Nyffenegger. Dass der Beschwerdeführer seitlich keinen zureichenden Abstand gewahrt habe, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Was aber die Witterungsverhältnisse anbelangt, so steht einzig fest, dass es im Zeitpunkt des Unfalles regnete. Dass die Strasse derart nass gewesen sei, dass durch das Überholen des Beschwerdeführers starke Gischt gegen den Überholten versprüht und dieser dadurch in der Fahrt behindert worden wäre (Art. 34 Abs. 3 VRV; siehe auch BGE 99 IV 226), ist nicht festgestellt. Es liegt deshalb nichts vor, was den Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 35 Abs. 3 SVG rechtfertigen könnte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.