Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 62 KI-generiert

Violence Against Officials: Assault Definition and Intent (SCC Art. 285)

Geschäftsnummer BGE 101 IV 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Violence Against Officials: Assault Definition and Intent (SCC Art. 285) The defendant was convicted of violence and threats against officials (Art. 285 para. 1 SCC) after violently resisting PTT and police officers attempting to conduct an authorized installation control at his residence to investigate alleged illegal radio operations. The escalation began when the defendant, after refusing to allow the officers to enter, demanded and forcefully snatched the police officer's ID, then punched and kicked the officer attempting to retrieve it, and later resisted attempts to be restrained and arrested. The Federal Supreme Court upheld the conviction, finding that **"committing an assault" (tätlich angreifen) under Art. 285 para. 1 SCC does not require the physical contact to originate with the offender**; what matters is that the offender is the first to become physically violent against the official during an official act, irrespective of prior passive physical contact (such as being held). Furthermore, **the court confirmed that a specific motive is not an element of criminal intent (Vorsatz) but of purpose (Absicht)**, and since the required intent for violence against officials was met—the defendant knew the nature of the officers' function and accepted that his violent resistance could hinder the official act—the motive for the underlying dispute was irrelevant to establishing guilt.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gewalt gegen Beamte. "Tätlich angreifen" setzt nicht voraus, dass der körperliche Kontakt vom Täter ausgeht; entscheidend ist einzig, dass der Täter als erster gegen den Beamten während einer Amtshandlung tätlich wird (Erw. 2b). 2. Art. 18 Abs. 2 StGB. Vorsatz. Ein bestimmter Beweggrund gehört nicht dazu (wohl aber zur Absicht); das Handlungsmotiv kann denn auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (Erw. 2c).

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz Gewalt und Drohung gegen Behörden Polizeibeamte Drohung Straftaten gegen die öffentliche Gewalt Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 IV 181
Sodann verwechselt der Beschwerdeführer Handlungsmotiv und Handlungsentschluss (BGE 100 IV 181).
BGE 71 IV 101
Dass er eine Amtshandlung nicht verhindern wollte, ist unbehelflich, weil ein Verhindern nicht Tatbestandsmerkmal ist (BGE 71 IV 101, BGE 90 IV 139).
BGE 90 IV 139
Dass er eine Amtshandlung nicht verhindern wollte, ist unbehelflich, weil ein Verhindern nicht Tatbestandsmerkmal ist (BGE 71 IV 101, BGE 90 IV 139).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 2 StGB

This provision relates to the required intent (Vorsatz) which the Tribunal discussed in relation to the conviction under Art. 285 StGB.

Art. 285 Ziff. 1 StGB

This provision defines the offence of violence against officials, which was the subject of the appeal and the basis for the conviction.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

6B_533/2025 (2025-09-29)
Dismissal of criminal appeal regarding threats against authorities, weapons law violations, and security confiscation.
«…ne condition subjective de la réalisation de l'infraction, de sorte que sa motivation importe peu à cet égard (cf. [ATF 101 IV 62](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_780/2024 (2025-03-26)
«…r keine Willkür in der Rechtsanwendung darzulegen. Denn der Beweggrund kann auch ausserhalb des Vorsatzes liegen ( [BGE 101 IV 62](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB.2021.78 (2024-02-27) · bs
Prosecutor and Accused Cross-Appeals on Assault, Insult, and Obstruction of Justice Convictions and Sentence Modification
«…den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (BGE 101 IV 62 E. 2b; BGer 6B\_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgeme…»
CA.2023.7 (2023-12-18)
Acquittal for Violence and Threats Against Train Conductor
«…Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise ge- waltsam oder drohend ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 2.2 (Mehrfache) Hinderung einer Amtsh…»
SB.2022.83 (2023-11-15) · bs
Appellant v. State: Bodily Harm and Threats Against Authorities (Ammonia Incident)
«…muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (BGE 101 IV 62 E. 2b; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 402; Heimg…»
CA.2023.2 (2023-07-09)
«…chkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 6.3.2 Vorsatz erfordert Wissen um die wesentlichen Tatumstände. Den tatbestand- mässigen Erfolg muss…»
SK.2022.5 (2022-11-08)
Defendant Convicted of Assaulting Border Guards and Illegal Residence
«…EIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.2 Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht…»
SB220211 (2022-10-14) · zh
Misleading Justice Conviction Upheld; Fine Adjusted for Financial Improvement
«…ren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c). Er ist zu unterscheiden von den Beweg- gründen, die zu ihm führen und die einzig für die Strafzumessung bedeuts…»
SK1 2021 19 (2022-09-16) · gr
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«…r drohend ist (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 285 StGB). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 5.2.6. Aus dem konkreten Tatvorgehen des Beschuldigten, insbesondere aus der bewusst gesuchten Nähe zu B._____…»
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Acquittal on Violence Charges, Conviction for Property Damage
«…ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). - 16 - 3. Subsumtion 3.1 Hinsichtlich des im Strafbefehl…»
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«…EIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). SK.2021.14 -9- 3.2 Beschimpfung (Art. 177 StGB) 3.2.1…»
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«…EIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.2.7 Eine Anhaltung dient grundsätzlich der Verhütung strafbarer Handlungen bzw. der Verbrechensbek…»
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«…(HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 1.3 Beweismittel 1.3.1 Die Rahmenbedingungen der Auseinandersetzung zwischen den Mitarbeitern d…»
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«…end ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.3 Beweismittel und Beweisergebnis 3.3.1 Die Rahmenbedingungen der Auseinandersetzung zwischen den Mit…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 62

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1975 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

1. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gewalt gegen Beamte.

"Tätlich angreifen" setzt nicht voraus, dass der körperliche Kontakt vom Täter ausgeht; entscheidend ist einzig, dass der Täter als erster gegen den Beamten während einer Amtshandlung tätlich wird (Erw. 2b).

2. Art. 18 Abs. 2 StGB. Vorsatz. Ein bestimmter Beweggrund gehört nicht dazu (wohl aber zur Absicht); das Handlungsmotiv kann denn auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (Erw. 2c).

Sachverhalt ab Seite 63

BGE 101 IV 62 S. 63

A.- T. stand unter dem Verdacht, widerrechtlich konzessionspflichtige radioelektrische Sende- und Empfangseinrichtungen zur Lautübertragung betrieben zu haben. Tatsächlich hatte er, wie sich später ergab, dies seit November 1971 wiederholt getan. Am 16. Juni 1972 wollten die Beamten N. und B. im Auftrag der Generaldirektion PTT am Wohnort T.'s eine sog. Installationskontrolle durchführen, zu der sie den Kantonspolizisten Z. beizogen, da T. bei früheren Ermittlungen erhebliche Schwierigkeiten bereitet hatte. Sie wiesen sich gegenüber T.'s Mutter aus, worauf diese sie in die Wohnung eintreten liess und ihrem Sohn rief, es seien zwei Herren von der PTT und die Polizei da. Als T. nach einiger Zeit widerwillig erschien, fragte er die Beamten, was sie wollten, und bemerkte, nachdem sie ihm von ihrem Auftrag Kenntnis gegeben hatten, sie sollten verschwinden, ansonst er die Polizei benachrichtigen werde. Z. erwiderte, diese sei schon anwesend. Obschon sich alle drei bereits ausgewiesen hatten, verlangte T., nochmals den Ausweis des Z. zu sehen, worauf dieser ihn dem T. vor die Augen hielt. T. verlangte, den Ausweis in die Hand nehmen zu können, was der Polizist unter Hinweis auf einen entsprechenden Dienstbefehl verweigerte. T. begehrte daraufhin den Dienstbefehl zu sehen, was Z. zur Bemerkung veranlasste, er solle sich anständig benehmen. Darauf entriss ihm T. den Ausweis. Als Z. versuchte wieder in dessen Besitz zu gelangen, schlug T. um sich und versetzte dem Polizisten einen Fusstritt in den Unterleib. Mit Hilfe der beiden PTT-Beamten konnte T. schliesslich festgehalten und ihm der Ausweis weggenommen werden. Z. versuchte dann polizeiliche Verstärkung anzufordern. Obschon ihm Vater T. erlaubt hatte, das Telephon zu benutzen, hinderte der Sohn T. ihn daran und schlug wieder zu, ohne indessen zu treffen. Als Z. ihn aufforderte, mit auf den Polizeiposten zu kommen, und ihn am Arm fasste, setzte sich T. erneut zur Wehr und beruhigte sich erst, nachdem die von der Nachbarwohnung aus angeforderte polizeiliche Verstärkung eingetroffen war. Die beabsichtigte Kontrolle konnte dann durchgeführt werden.

BGE 101 IV 62 S. 64

B.- Das Bezirksgericht Bülach verurteilte T. am 20. Dezember 1973 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 lit. a des BG betr. den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober 1922 (TVG) zu 21 Tagen Gefängnis. Am 10. September 1974 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid.

C.- T. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Beamte an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Hinsichtlich der Anklage der Gewalt gegen Beamte ist unbestritten, dass die von den PTT-Beamten und dem beigezogenen Polizisten beabsichtigte Installationskontrolle eine rechtmässige Amtshandlung war und dass alle drei Beamten, insbesondere auch der Polizist befugt waren, sie vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, Gewalt angewendet bzw. den Polizisten tätlich angegriffen und vorsätzlich gehandelt zu haben.

a) Die Gewaltanwendung stellt T. mit der Begründung in Abrede, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass das Entreissen des Ausweises mit irgendwelcher Gewalt geschehen sei. Damit beschränkt er den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt in unzulässiger Weise. Die Vorinstanz hat die Gewaltanwendung darin gesehen, dass der Beschwerdeführer auf den Polizisten einschlug und ihm einen Fusstritt in den Unterleib versetzte, als dieser ihn festhielt und versuchte, den ihm entrissenen Ausweis wieder an sich zu nehmen. Inwiefern das Obergericht bei diesem allein massgeblichen Sachverhalt den Begriff der Gewalt im Sinne des Art. 285 Ziff. 1 StGB verkannt haben sollte, legt T. nicht dar.

b) Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, er habe den Polizisten nicht angegriffen; ein Angriff setze voraus, dass der körperliche Kontakt vom Täter ausgehe. Das treffe hier nicht zu. Der Polizist habe ihn zuvor festgehalten, womit der körperliche Kontakt hergestellt gewesen sei.

BGE 101 IV 62 S. 65

Das Obergericht hat den Beschwerdeführer wegen gewalttätiger Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und bloss subsidiär angenommen, er wäre auch bei Verneinung dieses Tatbestandes zu bestrafen, weil er den Polizisten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen habe. Wie dargetan, hält das vorinstanzliche Urteil im Hauptpunkt stand, soweit es überhaupt zu überprüfen war. Ein dem Obergericht in der Eventualbegründung unterlaufener Irrtum würde deshalb dem Beschwerdeführer nicht helfen. Im übrigen wäre ihm entgegenzuhalten, dass Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht bloss von Angreifen, sondern von tätlichem Angreifen spricht. Verb und Adjektiv sind dabei als Einheit zu verstehen. Ein solcher Angriff aber ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus denkbar, auch wenn bereits vor dem tätlichen Angriff ein körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen bestanden hat; denn nicht jeder körperliche Kontakt schliesst einen tätlichen Angriff ein. Wäre dem anders, dann müsste immer dann, wenn die Polizei in Ausübung einer amtlichen Verrichtung gegenüber einem Widerspenstigen physische Gewalt anwendet (z.B. Festhalten beim Abführen auf den Polizeiposten; zwangsweises Räumen eines Wirtshauses zur Polizeistunde: ZBJV 88 S. 87, SJZ 59 S. 42 f.) und der Festgehaltene plötzlich auf die Polizeibeamten einzuschlagen beginnt, ein solcher Angriff verneint werden, weil die Beamten zuvor notwendigerweise mit dem Täter in körperlichen Kontakt gekommen waren. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Entscheidend ist einzig, dass der Täter als erster gegen den Beamten während einer Amtshandlung tätlich wird.

c) Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, zu Unrecht den Vorsatz bejaht zu haben. Es sei unbestritten, dass er keinen Anlass gehabt habe, die Installationskontrolle zu verhindern oder zu verzögern. Diese sei schliesslich von ihm gestattet worden und erfolglos verlaufen. Zudem halte das Obergericht dafür, dass die Auseinandersetzung auf eine Kleinigkeit, nämlich die Weigerung des Polizisten, den Ausweis aus der Hand zu geben, zurückzuführen sei. Daraus ziehe es jedoch den unzutreffenden Schluss, dass diese Umstände unerheblich seien, weil auf das Motiv nichts ankomme; es verkenne, dass mit dem Motiv auch der Vorsatz entfalle und dass er deswegen hätte freigesprochen werden müssen.

Die Behauptung, es sei "unbestritten", dass er keinen

BGE 101 IV 62 S. 66

Anlass gehabt habe, die Kontrolle zu verhindern oder zu verzögern, ist schon deswegen nicht zu hören, weil sie dem Obergericht nicht vorgetragen wurde und dieses deshalb mit keinem Wort dazu Stellung bezogen hat. Es geht daher nicht an, das heutige Vorbringen als unbestritten zu bezeichnen.

Sodann verwechselt der Beschwerdeführer Handlungsmotiv und Handlungsentschluss (BGE 100 IV 181). Der von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte Handlungsentschluss (Vorsatz) erschöpft sich im Wissen des Täters, dass er durch die Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber einer Person, von der er weiss, dass sie in amtlicher Eigenschaft auftritt, eine Amtshandlung tatsächlich bzw. möglicherweise hindert, und im Wollen oder Inkaufnehmen dieses Erfolges. Ein bestimmter Beweggrund ist nicht Tatbestandserfordernis. Dieser kann denn auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (z.B. Schikane, Rache, Verheimlichen bestimmter Tatsachen usw.) und wurde deshalb von der Vorinstanz mit Recht als unerheblich bezeichnet (LOGOZ, N 3 C zu Art. 285). Anders wäre es nur, wenn Art. 285 Ziff. 1 StGB ein Absichtsdelikt wäre (HAFTER, AT S. 118, III 1; SCHWANDER, S. 92), was jedoch nicht zutrifft.

Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes hat T. die amtliche Eigenschaft der drei Beamten und ihren Auftrag gekannt. Auch hat er gewusst, dass die gewalttätige Widersetzlichkeit eine Hinderung der Amtshandlung zur Folge haben könnte, und dies in Kauf genommen. Dass er eine Amtshandlung nicht verhindern wollte, ist unbehelflich, weil ein Verhindern nicht Tatbestandsmerkmal ist (BGE 71 IV 101, BGE 90 IV 139). Das Obergericht hat somit den Vorsatz zu Recht bejaht.