Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 47 KI-generiert

Attempt for Coercion and Annulment of Incitement Conviction

Geschäftsnummer BGE 101 IV 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Attempt for Coercion and Annulment of Incitement Conviction A defendant, with his son and another accomplice, induced a victim into a car ride and drove him to a secluded area, where they attempted to coerce him into paying a sum of money through intimidation, including veiled threats of violence and the threat of reporting him for drug dealing without a factual connection to the debt claim, leading the victim to promise payment. The Federal Supreme Court confirmed the conviction for attempted coercion (Art. 181 read with Art. 22 SCC), holding that the threat of "serious consequences" is determined objectively, and that the coercion was unlawful because the means used (intimidation with a knife and the non-contextual threat of a criminal report to extort a claim) violated legal order or good morals; however, the Court partially upheld the appeal, ruling that the conviction for incitement to coercion must be annulled because participation, including incitement, is absorbed by co-perpetration if the offender significantly contributes to the planning, preparation, or execution of the crime, demanding the case be remitted to the lower court solely for sentencing on the co-perpetration of attempted coercion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 181 StGB, Nötigung. 1. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab (Erw. 2a). 2. Rechtswidrigkeit der Nötigung (Erw. 2b). 3. Begriff der Mittäterschaft (Erw. 3). 4. Der Mittäter, der einen anderen zur gemeinsamen Tat anstiftet, ist nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar (Erw. 4).

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Strafzumessung Aussage der ersten Stunde Opfer versuchter Totschlag Eröffnung der Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 IV 62
mit Hinweisen; ferner BGE 96 IV 62).
BGE 96 IV 60
b) Zur Frage der Rechtswidrigkeit hat der Kassationshof wiederholt erklärt, dass eine Nötigung strafbar sei, sofern der damit verfolgte Zweck oder das dazu verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstosse (BGE 96 IV 60 E.
BGE 101 IV 43
BGE 87 IV 14
Zwar ist die Androhung einer Strafanzeige an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck - nämlich die Anerkennung einer Forderung - verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung (BGE 87 IV 14).
BGE 98 IV 259
Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem andern Täter zusammenwirkt (BGE 98 IV 259 E.
BGE 99 IV 85
BGE 99 IV 85 und BGE 100 IV 1).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Since the appeal was only partially granted, this provision governing court costs (implicitly applied, standard in dispositive unless otherwise stated) would govern the final cost allocation, although not explicitly detailed in the final 'Dispositiv' shown, which only orders the partial success and remand.

Art. 181 StGB

The core issue considered relates to the application of the offense of coercion (Nötigung) under this article, which had to be re-evaluated.

Art. 21 StGB

Cited in discussion regarding mitigation possibilities for accomplices when the main offense is only an attempt.

Art. 22 StGB

Cited in consideration 2 for the element of the attempted offense (versuchter Nötigung).

Art. 24 StGB

The court discussed whether the initial statements were sufficient for incitement (Anstiftung) under this article, before deciding to acquit on this basis.

Art. 26 StGB

Cited when discussing the principle of limited accessoriality in relation to participation in criminal acts.

Art. 63 StGB

Mentioned as the provision allowing consideration of increased culpability during sentencing.

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Violation of the accusatory principle due to insufficient specification of principal offense and causal contribution in aiding and abetting narcotics trafficking.
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«…ttat bzw. an der fehlenden Beteiligung an tatsächlich begangenem Unrecht (E. 2.6 f.). In BGE 100 IV I E. 5b f. und BGE 101 IV 47 E. 4b bekannte sich das Bundesgericht zur Unrechtsteilnahmetheorie. Es verneinte übereinstimmend mit Lehre und Rechtsp…»
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«…Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 101 IV 47 E. 2b). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Str…»
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«…Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 101 IV 47 E. 2b). 5. Die geltend gemachte Einschränkung des Demonstrationsrechts erfüllt für sich alleine keinen Straftatbestand…»
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Volltext

Urteilskopf

101 IV 47

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. April 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Regeste

Art. 181 StGB, Nötigung.

1. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab (Erw. 2a).

2. Rechtswidrigkeit der Nötigung (Erw. 2b).

3. Begriff der Mittäterschaft (Erw. 3).

4. Der Mittäter, der einen anderen zur gemeinsamen Tat anstiftet, ist nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 47

BGE 101 IV 47 S. 47

A.- Am 21. August 1973 veranlasste X. seinen Sohn Y. und Z., am Abend in seinem Personenwagen mit ihm nach Schaffhausen zu fahren. Dort forderten sie den kaufmännischen Lehrling B. zur Mitfahrt auf und führten ihn zwischen 20 und 21 Uhr zum Parkplatz Schaaren bei Wilisdorf (Kt. Thurgau). Während der Fahrt versuchten sie, den Lehrling durch Einschüchterungen zu nötigen, Y. Fr. 1'650.-- in den folgenden Tagen zu übergeben. B. gab zuerst nach, orientierte aber am nächsten Tag die Polizei.

B.- Mit Urteil vom 30. Oktober 1974 sprach das Bezirksgericht Arbon X. des vollendeten Versuchs der Nötigung und der Anstiftung dazu sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 4. Februar 1975 die Berufung des Verurteilten ab.

BGE 101 IV 47 S. 48

C.- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten Versuchs der Nötigung sowie der Anstiftung dazu aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Eine Bestrafung wegen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter jemandem ernstliche Nachteile androht.

X. stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit nicht gegeben sei. Art. 181 StGB, der die persönliche Freiheit schütze, müsse zurückhaltend angewendet werden. Wer sich in das Geschäft des Betäubungsmittelhandels einlasse, rechne zum vornherein mit etwas härteren Methoden und willige in diese ein.

a) Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" im Sinne des Gesetzes sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab. Nur Drohungen, die eine verständige Person in der Lage des Betroffenen motivieren können, fallen darunter (G. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, S. 90 f. mit Hinweisen; ferner BGE 96 IV 62). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers spielt die subjektive Widerstandskraft des Opfers keine Rolle. Lässt sich der Bedrohte aus irgendeinem Grunde nicht einschüchtern, so liegt ein Versuch der Nötigung vor.

Im übrigen vermag die Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin nicht durchzudringen, da die Vorinstanz verbindlich feststellt, B. habe grosse Angst gehabt und gefürchtet, die drei Angeklagten würden ihn zusammenschlagen, falls er die Rückzahlung nicht anerkenne. Darum versprach er, was die Täter verlangten. Erst am nächsten Tag, nach Wegfall der Drohung, habe er sich zur Polizei gewagt. Demnach kann keine Rede davon sein, dass B. auf seine Handlungsfreiheit teilweise verzichtet habe und im Drogenmilieu besonders resistent geworden sei. Infolgedessen ist die Voraussetzung der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt.

BGE 101 IV 47 S. 49

b) Zur Frage der Rechtswidrigkeit hat der Kassationshof wiederholt erklärt, dass eine Nötigung strafbar sei, sofern der damit verfolgte Zweck oder das dazu verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstosse (BGE 96 IV 60 E. 1, BGE 101 IV 43 E. 1). Die Einschüchterungsversuche mit dem Dolch anlässlich der gemeinsamen Autofahrt enthielten zweifellos eine Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel im Sinne der Rechtsprechung und stellen somit einen rechtswidrigen Nötigungsversuch dar.

Aber auch die Äusserungen gegenüber B., man werde ihn wegen Handels mit 2 kg Haschisch "hochfliegen" lassen, falls er die Forderung von Fr. 1'650.-- nicht anerkenne, erfüllen den Tatbestand des Nötigungsversuchs. Zwar ist die Androhung einer Strafanzeige an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck - nämlich die Anerkennung einer Forderung - verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung (BGE 87 IV 14). Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung ist aber gegeben, sobald die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem erlaubten Zweck sich als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig darstellt (STRATENWERTH, a.a.O., S. 92 und V. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, N. 629a). Demzufolge hat der Kassationshof seit jeher die Drohung mit einer Strafanzeige dann als rechtswidrig betrachtet, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGE 87 IV 14 und BGE 96 IV 60 ff.).

3. Ferner macht X. geltend, er habe mit seinem Sohn und Z. zusammen lediglich bei B. dessen Schuld eintreiben wollen. Die als Nötigung qualifizierten Handlungen seien im wesentlichen von Z. ausgeführt worden. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, durch Unterlassung mitgewirkt zu haben, komme ihm die erforderliche Garantenstellung nicht zu. Ebenso fehle der entscheidende Nötigungsvorsatz völlig. Mit diesen Ausführungen bestreitet X. sinngemäss seine Mittäterschaft, insbesondere den entsprechenden Vorsatz.

Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem andern Täter zusammenwirkt (BGE 98 IV 259 E. 5 mit Verweisungen; ferner

BGE 101 IV 47 S. 50

BGE 99 IV 85 und BGE 100 IV 1). Welchen Vorsatz ein Täter hatte, ist eine Frage des inneren Tatbestandes. Die von der Vorinstanz darüber getroffenen Feststellungen sind für den Kassationshof verbindlich und können nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP; BGE 98 IV 66 und 259 E. 4). Auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts nicht sehr klar formuliert sind, so ergibt sich doch aus dem gesamten Urteil, dass X. den Nötigungsvorsatz hatte. Selbst wenn man annehmen wollte, die Anregung des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Fahrt nach Schaffhausen habe sich noch nicht auf ein strafbares Vorgehen bezogen, so zeigen die Bemerkungen von Z. deutlich, dass B. unter Druck gesetzt werden sollte. Schon die nächtliche Fahrt der drei Angeklagten mit B. zusammen auf einen einsamen Platz weist darauf hin, dass es sich hier offenbar nicht um eine gewöhnliche Zahlungsaufforderung handelte. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers an der Nötigung und sein entsprechender Vorsatz ergeben sich vor allem aus der festgestellten Tatsache, dass er das offensichtlich bereits verängstigte Opfer im Auto an eine einsame Stelle führte, wo es dem massiven Druck von Z. hilflos ausgesetzt werden sollte. Aus diesem Sachverhalt folgt, dass sich der Tatbeitrag von X. keineswegs in einem blossen Unterlassen erschöpfte.

4. Begründet ist dagegen die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Nötigungsversuch richtet.

a) Die Verurteilung wegen Anstiftung wird von der Vorinstanz ausschliesslich auf folgende Aussagen des Beschwerdeführers gestützt: "Ich schlug vor, man könnte nach Schaffhausen fahren und von B. das Geld verlangen, Z. erwähnte, er komme mit, er wisse schon wie man das Bürschli unter Druck setzen könne. Ich war einverstanden. Ich dachte mir, da kann er zeigen, was er kann." Ob diese Äusserungen für eine Bestrafung gemäss Art. 24 StGB genügen, erscheint fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn die Beschwerde muss in diesem Punkt schon aus anderen Gründen geschützt werden.

b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes geht die Teilnahme (einschliesslich Anstiftung) in der Täterschaft auf (BGE 100 IV 2 ff. E. 5). Ein Täter kann also nicht auch noch wegen

BGE 101 IV 47 S. 51

Anstiftung eines Mittäters zum gemeinsamen Delikt bestraft werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er bereits im Zeitpunkt der Anstiftung massgeblich an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung der Tat beteiligt war.

Die Beschwerdegegnerin kritisiert diese Rechtsprechung mit der Behauptung, dass die Korruptionstheorie den schweizerischen Grundprinzipien eines Schuldstrafrechtes wesentlich besser entspreche als die vom Bundesgericht vertretene Auffassung. Dieser Einwand ist jedoch verfehlt. In BGE 100 IV 2 ff. wurde ausführlich dargelegt, dass der Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht liegt. Das ergibt sich aus dem in Art. 26 StGB verankerten Grundsatz der limitierten Akzessorietät (G. STRATENWERTH, ZStR 81/1965, S. 203). Von diesem Standpunkt abzuweichen, besteht kein Anlass.

Ferner wendet die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen die bundesgerichtliche Praxis ein, dass sie bei der Strafzumessung in den Fällen bloss versuchter Straftaten zu kaum vertretbaren Ergebnissen führe. In jenen Fällen nämlich, wo ein Mittäter andere zu einem gemeinsamen Delikt anstifte und sein eigener Tatbeitrag - im Gegensatz zu demjenigen der übrigen Mittäter - im Stadium der Versuches stecken bleibe, könne der Richter die Strafe für den anstiftenden Mittäter, nicht jedoch diejenige für die angestifteten nach Art. 21 StGB mildern. Damit wird aber von der Beschwerdegegnerin der Begriff der Mittäterschaft verkannt; eine Bestrafung wegen Mittäterschaft bei einer vollendeten Tat setzt nicht voraus, dass der Tatbeitrag des betreffenden Mittäters sich als vollendetes Delikt darstellt. Es wird nicht einmal verlangt, dass ein Mittäter an der Tatausführung selbst beteiligt sei; vielmehr kann auch eine Beteiligung an der Tatplanung für die Mittäterschaft genügen (BGE 98 IV 259 E. 5). Im übrigen lässt sich ein allfälliges erhöhtes Verschulden eines Mittäters, der andere zu einem gemeinsamen Delikt anstiftet, im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 63 StGB hinreichend berücksichtigen (PH. THORMANN/A. V. OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bd. I, N. 11 vor Art. 24 und BJM 1969, S. 30).

Aus diesen Gründen muss die Beschwerde hinsichtlich der Bestrafung wegen Anstiftung zum Nötigungsversuch gutgeheissen werden. Der Fall ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,

BGE 101 IV 47 S. 52

damit sie in diesem Punkt den Beschwerdeführer freispreche und sich erneut zum Strafmass äussere. Dabei steht es ihr frei, die Einwirkung des Beschwerdeführers auf Z., die im angefochtenen Urteil gesondert als Anstiftung erfasst worden ist, nunmehr bei der Strafzumessung für die Nötigung als zusätzliche Belastung zu berücksichtigen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde muss somit nicht auch zu einer Minderung der Strafe führen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Februar 1975 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.