Obstruction of blood alcohol test under road traffic law does not require awareness of one's own intoxication.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal and upheld his conviction for obstructing a blood test under Article 91(3) of the Road Traffic Act. The defendant, a road user who had been stopped, avoided a blood draw he seriously anticipated, contesting that he lacked awareness of his own intoxication and argued such awareness was required for conviction. The Court rejected this defense, holding that the offense does not require consciousness of intoxication or any specific motive; obstructing a blood test that one seriously expects is punishable regardless of whether the motive is fear of punishment for drunk driving, excessive anxiety about the needle, or any other reason. The conviction therefore remains in force.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 91 Abs. 3 SVG. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu vor der Blutentnahme oder aus einem andern Beweggrund handelt.
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Volltext
Urteilskopf
101 IV 332
78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 91 Abs. 3 SVG.
Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu vor der Blutentnahme oder aus einem andern Beweggrund handelt.
Erwägungen ab Seite 332
BGE 101 IV 332 S. 332
Aus den Erwägungen:
X. bestreitet, sich zur Zeit der Tat seiner Angetrunkenheit bewusst gewesen zu sein. Eine Bestrafung wegen Vereitelung der Blutprobe setze jedoch dieses Bewusstsein des Täters voraus.
Die Auffassung des X. ist unrichtig. Auch wer darüber im Zweifel ist, ob er die Grenze des Erlaubten allenfalls bereits überschritten habe, kann sich einer drohenden Blutprobe, deren Ergebnis er fürchtet, zu entziehen suchen. Tatbestandsmerkmal des Art. 91 Abs. 3 SVG ist jedoch auch dieser Umstand nicht. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu vor der Blutentnahme oder aus einem anderen Beweggrund handelt.