Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 312 KI-generiert

Executive's Disclosure of Contract Breach as Economic Espionage

Geschäftsnummer BGE 101 IV 312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Executive's Disclosure of Contract Breach as Economic Espionage An executive of a Swiss company, which illegally purchased television components from a third party at a 40% discount in violation of its exclusive supply contract with a German firm, was summarily dismissed. In retaliation, the executive contacted the German firm, revealing the contractual breach and providing copies of the competitor's invoices, thereby causing the company to lose its crucial, low-cost supply source essential for its competitiveness within the Swiss market. The court found that the executive's action constituted economic intelligence (Art. 273 SCC) against a Swiss company for the benefit of a foreign company, as the company had a legitimate interest in keeping its business facts confidential, even if those facts—the low-cost procurement—were based on a breach of contract, because confidentiality in such information is deemed vital for national economic interests and is protected regardless of the legality of the underlying conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 273 StGB. 1. Begriff des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Erw. 1). 2. Schutzwürdig kann auch ein vertragswidriges Verhalten sein (Erw. 2).

Schlagwörter

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wirtschaftlicher Nachrichtendienst Offenlegung von Daten Spionage Vertragspartei Verletzung des Amtsgeheimnisses ausländische Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 IV 210
273 genügt (BGE 98 IV 210 f.).
BGE 65 I 47
Darum hat das Bundesgericht die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses auch bejaht, wenn es sich bei der geheimzuhaltenden Tatsache um im Ausland nicht bloss illegales, sondern sogar strafbares Verhalten handelte (Schmuggel, Devisenvergehen usf.; BGE 65 I 47 und 330, BGE 71 IV 218, BGE 74 IV 102).
BGE 71 IV 218
Darum hat das Bundesgericht die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses auch bejaht, wenn es sich bei der geheimzuhaltenden Tatsache um im Ausland nicht bloss illegales, sondern sogar strafbares Verhalten handelte (Schmuggel, Devisenvergehen usf.; BGE 65 I 47 und 330, BGE 71 IV 218, BGE 74 IV 102).
BGE 74 IV 102
Darum hat das Bundesgericht die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses auch bejaht, wenn es sich bei der geheimzuhaltenden Tatsache um im Ausland nicht bloss illegales, sondern sogar strafbares Verhalten handelte (Schmuggel, Devisenvergehen usf.; BGE 65 I 47 und 330, BGE 71 IV 218, BGE 74 IV 102).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied to rule on the costs of the dismissed appeal.

Art. 273 StGB

This article defines the crime of industrial espionage, which the Tribunal confirmed the conviction for based on the facts presented.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BB.2024.66 (2024-11-21)
Espionage Suspect's Appeal Against Surveillance Rejected
«…emple, par des actes d’espionnage contre une entreprise locale (ATF 108 IV 41 consid. 3; 104 IV 175 consid. 4a; 101 IV 312 consid. 1; 98 IV 209 consid. 1b; arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2020.36 précité consid. 2.2.2.2; HUSMANN, o…»
BB.2021.263 (2023-05-23)
Appellant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings
«…denn jeder schweize- rische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirtschaft (BGE 101 IV 312 E. 1 S. 313). Art. 273 StGB setzt keine unmittel- bare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen vora…»
SK.2020.36 (2021-11-11)
Former Board Member Convicted of Trade Secret Violations, Espionage, and Insider Trading
«…en gegen einen hiesigen Geschäftsbetrieb mittelbar beein- trächtigt (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3; 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 312 E. 1; 98 IV 209 E. 1b; SK.2020.36 35 HUSMANN, Basler Kom…»
P/4950/2019 (2020-09-15) · ge
Former Employee Data Misappropriation Appeal Dismissed
«…miques en général, ainsi que la situation économique d'un particulier, comme sa situation de fortune ou de revenu (ATF [101 IV 312](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=101%20IV%20312), c. 1, JdT 1976 IV 146). Sont ainsi des secrets…»
SK.2016.34 (2019-09-30)
Switzerland v. [Defendant's Name/Anonymous] - Economic Espionage, Money Laundering, and Banking Data Leak Conviction
«…sse an Geheimhal- tung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 7 f.). Ferner hat…»
SK.2018.20 (2019-06-04)
Acquittal on Espionage, Dismissal of Trade Secret Violations, Partial Award for Contract Breaches and Detention
«…resse an Geheimhal- tung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 7 f.). Ferner hat…»
SK.2017.52 (2018-07-02)
«…Interesse an Geheimhaltung durch den Ge- heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxisko…»
PC160010 (2016-06-30) · zh
Third-Party Financial Document Production in Divorce Proceedings
«…chen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutz- würdiges Interesse besteht; BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 312 E. 1) Rechnung zu tragen, reicht es aus, das Einsichtsrecht auf Seite der Be- klagten auf deren Rechtsvertreter zu besc…»
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Claimant Appeals Denial of Protective Order for Proprietary Contract Documents in Damages Suit
«…ftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Inte- resse besteht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 m.Hinw. auf BGE 101 IV 312 E. 1), d.h. "les données techniques, organisationnelles, commerciales et financières qui sont spécifiques à l'entrepris…»
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Forfeiture of proceeds from sale of Swiss bank client data to foreign tax authorities upheld as violation of Art. 273 StGB; heirs liable under Art. 70 StGB despite suspect's death.
«…ressen tatsächlich verletzt oder konkret gefährdet worden sind; die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt ( BGE 101 IV 312 E. 1). Angriffsobjekte sind Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Der letztgenannte Begriff umfasst alle Tatsachen d…»
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«…alors qu'il existe une volonté de ne pas l'ébruiter et un intérêt objectif et légitime à agir ainsi (ATF 101 IV 312 consid. 1 p. 313, 98 IV 209 consid. 1a p. 210). La doctrine es- time que la liste des clients et les accords tro…»
BGE 141 IV 155
«…ressen tatsächlich verletzt oder konkret gefährdet worden sind; die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt ( BGE 101 IV 312 E. 1). Angriffsobjekte sind Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Der letztgenannte Begriff umfasst alle Tatsachen d…»
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«…- resse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 7 f. zu Art. 273). Ein fehlendes…»
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«…en einen hiesigen Geschäftsbetrieb mittelbar beeinträchtigt (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3; 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 312 E. 1; 98 IV 209 E. 1b; HUSMANN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 273 N 5 ff.; ROSENT…»
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«…rdiges) Inte- resse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 7 f. zu Art. 273). Ein fehlendes schutzwürdi…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 312

71. Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober 1975 i.S. E. gegen Generalprokurator des Kantons Bern

Regeste

Art. 273 StGB.

1. Begriff des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Erw. 1).

2. Schutzwürdig kann auch ein vertragswidriges Verhalten sein (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 312

BGE 101 IV 312 S. 312

A.- A. handelt mit Bestandteilen von Radio- und Fernsehgeräten. Die deutsche Firma B. übertrug ihm die Vertretung für Bestandteile von Fernsehgeräten (Ablenkungseinheiten, Zeilentransformatoren, Hochspannungsfassungen) für die Schweiz; umgekehrt verpflichtete sich A., ausschliesslich bei der Firma B. die Teile zu kaufen, die diese ihm anbieten konnte. A. fing jedoch an, gewisse Teile bei der Firma C. zu einem Preis zu beziehen, der 40% unter demjenigen der Firma B. lag. Die Firma C. bezog diese Teile bei der italienischen Fabrik D. Zwischen letzterer und der Firma B. bestand ein Alleinvertriebsvertrag für Westeuropa und Italien.

Ab 9. April 1970 arbeitete E. als leitender Angestellter bei A. In dieser Stellung erlangte E. Kenntnis sowohl von dem Vertrag zwischen A. und der Firma B. wie von der Tatsache, dass A. in Verletzung des Vertrags Bestandteile nicht von der Firma B. sondern von der Firma C. bezog.

Am 31. Januar 1973 kündigte A. dem E. fristlos, weil er erfahren hatte, dass dieser kurz zuvor einige Tage bei der Firma B. verbracht hatte und bei dieser immer noch Material bestellte, obwohl A. bei den von der Firma B. verlangten Preisen nicht mehr konkurrenzfähig war. Darauf teilte E. der Firma B. telefonisch mit, dass A. entgegen dem mit ihr bestehenden Vertrag Bestandteile aus Italien bezog; zum Beweis

BGE 101 IV 312 S. 313

schickte er der Firma B. zwei Fotokopien von Rechnungen der Firma C. an A.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte E. am 23. Mai 1975 des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.

C.- E. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB macht sich u.a. schuldig, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung zugänglich macht. Art. 273 ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im 13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Der Staat hat ein Interesse daran, dass die unter seiner Gebietshoheit stehenden Personen gegen den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien. Wer einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder deren Agenten ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis preisgibt, beeinträchtigt schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft, denn jeder schweizerische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirtschaft. Der Art. 273 StGB setzt nicht eine unmittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen voraus. Denn in jedem wirtschaftlichen Nachrichtendienst zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zu Gunsten des Auslands liegt notwendigerweise eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 273 genügt (BGE 98 IV 210 f.).

Der Ausdruck "Geschäftsgeheimnis" umfasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 98 IV 210).

2. Der Beschwerdeführer hat ein Geschäftsgeheimnis des A. verraten, indem er der Firma B. Kenntnis gab vom Bezug von Fernsehbestandteilen durch A. in Italien. A. hatte ein Geheimhaltungsinteresse an dieser wirtschaftlichen Tatsache, weil der Warenbezug aus Italien der vertraglichen Alleinbezugsverpflichtung

BGE 101 IV 312 S. 314

gegenüber der Firma B. widersprach und weil die im Vergleich zur Firma B. um 40% niedrigeren Preise seines italienischen Lieferanten sein Geschäft überhaupt erst wieder konkurrenzfähig gegenüber seiner schweizerischen Konkurrenz machten. Wie gewichtig das Interesse an der Geheimhaltung war, erweist der Umstand, dass nach dem Verrat die Firma B. die preisgünstigen Lieferungen des C. an A. zu unterbinden vermochte. War aber allein durch die Geheimhaltung der italienischen Bezugsquelle des A. dessen Konkurrenz- und Lebensfähigkeit sicherzustellen, so bestand an jener sowohl für A. selbst wie für die schweizerische Wirtschaft überhaupt ein schutzwürdiges Interesse.

Daran ändert der Umstand, dass die Erhaltung der Konkurrenz- und Lebensfähigkeit des Geschäftsbetriebes des A. nur über die Verletzung seines Vertrages mit der Firma B. möglich war, nichts. Denn das schutzwürdige Interesse muss sich nur auf die Geheimhaltung beziehen, unbekümmert darum, ob die Tatsache selbst, um deren Geheimhaltung es geht, legal sei oder nicht. Darum hat das Bundesgericht die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses auch bejaht, wenn es sich bei der geheimzuhaltenden Tatsache um im Ausland nicht bloss illegales, sondern sogar strafbares Verhalten handelte (Schmuggel, Devisenvergehen usf.; BGE 65 I 47 und 330, BGE 71 IV 218, BGE 74 IV 102). Erst recht kann die Geheimhaltung einer Tatsache schützenswert sein, wenn sie bloss in einem vertragswidrigen Verhalten besteht, wie im vorliegenden Fall.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.