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BGE 101 IV 288 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Forgery of Goods and Documents Involving Postage Stamps

Geschäftsnummer BGE 101 IV 288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Decision on Forgery of Goods and Documents Involving Postage Stamps A perpetrator was convicted of commercial forgery of goods and the commercial circulation of forged goods, specifically by modifying and imitating postage stamps (reproduced from a catalog) to create a false impression of authenticity and selling them as genuine, as well as repeated forgery of documents (creating a fake contract to shift blame to another party). The Swiss Federal Supreme Court confirmed the conviction, holding that the modification and offering for sale of the fake or altered stamps constituted the falsification of goods and the circulation of forged goods under Articles 153 and 154 of the Swiss Penal Code, as the manipulation led buyers to believe they were acquiring more valuable genuine items, thus meeting the objective requirement of deception. The Court further clarified that, although the publication of the judgment was mandated due to the commercial nature of the stamp forgery (Art. 153(2) and 154(1) StGB), the part concerning the document forgery conviction should not be included in the publication unless a significant public interest in the latter existed under Art. 61 StGB.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 153, 154 StGB. Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren durch Nachahmung und Abänderung von Briefmarken zu Täuschungszwecken und durch Verkauf solcher Waren. Art. 61, 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 StGB. Wird die Veröffentlichung des Urteils angeordnet, weil der Täter gewerbsmässig handelte, so sind allfällige Schuldsprüche des Urteils wegen anderer Delikte nicht in die Veröffentlichung einzubeziehen, soweit hiefür kein i.S. von Art. 61 StGB wesentliches Interesse besteht.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Fälschung amtlicher Wertzeichen Käufer kaufmännischer Vertrag Art der Zuwiderhandlung Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 IV 93
eine Ware, deren natürliche Beschaffenheit unerlaubterweise verändert worden ist (BGE 78 IV 93 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 StGB

The wording in the reasoning section implies that the issue of publication relates to the public interest under this article, even though the final disposition itself does not explicitly cite it for ruling on the appeal's merit or costs.

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Volltext

Urteilskopf

101 IV 288

66. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juli 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 153, 154 StGB. Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren durch Nachahmung und Abänderung von Briefmarken zu Täuschungszwecken und durch Verkauf solcher Waren.

Art. 61, 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 StGB. Wird die Veröffentlichung des Urteils angeordnet, weil der Täter gewerbsmässig handelte, so sind allfällige Schuldsprüche des Urteils wegen anderer Delikte nicht in die Veröffentlichung einzubeziehen, soweit hiefür kein i.S. von Art. 61 StGB wesentliches Interesse besteht.

Sachverhalt ab Seite 288

BGE 101 IV 288 S. 288

A.- Im Jahre 1971 schnitt X. zu verschiedenen Malen in seiner Wohnung in Littau aus einem Briefmarkenkatalog Reproduktionen von Briefmarken aus, rauhte teilweise deren

BGE 101 IV 288 S. 289

Rückseite auf, klebte sie auf Briefe oder versah sie mit Klebstoff, ergänzte Stempel oder brachte Zeichen an, die auf Echtheit schliessen liessen. Ferner nahm er an echten Marken Änderungen vor, indem er Stempel ergänzte bzw. Kreuzeinfassungen nachzog.

In der Zeit zwischen Oktober und Dezember 1971 bot X. die in oben beschriebener Weise hergerichteten Marken zum Verkaufe an. In einigen Fällen gelang es ihm, sie als echt zu verkaufen.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1971 oder zu Beginn des Jahres 1972 liess X. durch eine Bekannte auf zwei Briefbogen, die die Unterschrift des W. trugen, im übrigen jedoch unbeschrieben waren, nach seinem Diktat einen angeblich zwischen ihm und W. zustande gekommenen Kaufvertrag über eine Anzahl echter und gefälschter Briefmarken aufsetzen. X. trachtete ohne Wissen des W. danach, mit dem fingierten Vertrag der Untersuchungsbehörde zu beweisen, dass W. und nicht er selbst die falschen oder verfälschten Marken in Verkehr gebracht habe.

B.- Am 22. November 1974 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur X. wegen gewerbsmässiger Warenfälschung, gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren und wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung zu 7 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Sodann ordnete das Gericht die Einziehung der gefälschten Marken und die Veröffentlichung des Urteils in der Schweizer Briefmarkenzeitung an.

Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Mai 1975 den erstinstanzlichen Entscheid.

C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe, eventuell Absehen von der Veröffentlichung des Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der obergerichtliche Entscheid wird hinsichtlich der Verurteilung wegen wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung nicht angefochten. Insoweit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden.

BGE 101 IV 288 S. 290

2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Herstellung von Faksimiles sei nicht strafbar.

Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als die Anfertigung von Faksimiles und die Nachbildung von Briefmarken in entsprechenden Katalogen zulässig ist, sofern damit nicht vorgetäuscht werden soll, es handle sich dabei um echte Stücke. Briefmarkenkataloge, die Nachbildungen von Marken enthalten, werden gehandelt und stellen als solche - entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung - eine Ware im Sinne der Art. 153 und 154 StGB dar.

Wie die Vorinstanz indessen bereits ausgeführt hat, geht es im vorliegenden Fall nicht darum, zu entscheiden, ob Katalogausschnitte Waren seien, sondern darum, ob die vom Beschwerdeführer angefertigten Briefmarken Waren seien.

3. Für den Kassationshof steht verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer aus einem Briefmarkenkatalog Reproduktionen von Briefmarken ausgeschnitten, teilweise deren Rückseite aufgerauht, sie auf Briefe geklebt oder mit Klebstoff versehen sowie Stempel ergänzt oder Zeichen angebracht hat, die auf Echtheit schliessen lassen. Sodann hat er an echten Marken Änderungen vorgenommen, indem er Stempel ergänzte bzw. Kreuzeinfassungen nachzog. Dass in diesem Vorgehen eine Verfälschung der Ware vorliegt, indem durch die erwähnten Eingriffe in die Materie und deren äusserliche Abänderung der Eindruck erweckt wurde, es handle sich um echte alte Marken, also um solche, die einen höheren als den wirklichen Handelswert besitzen, kann keinem Zweifel unterliegen.

4. Endlich stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Fälschung mit Täuschungsabsicht durchgeführt wurde. Die Beschwerde bestreitet diesen Vorsatz zwar nicht, behauptet aber, objektiv sei keine Täuschung erfolgt. Der Einwand geht fehl. Eine Täuschung im Sinne des Art. 153 StGB liegt objektiv schon vor, wenn der Käufer nicht ohne weiteres sieht, dass ihm gefälschte Ware angeboten wird, d.h. eine Ware, deren natürliche Beschaffenheit unerlaubterweise verändert worden ist (BGE 78 IV 93 E. 2). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, steht verbindlich fest. Ebenso ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer die nachgemachten oder verfälschten Briefmarken im Sinne von Art. 154 StGB als echt zum Verkauf angeboten und zum Teil auch verkauft hat. Er

BGE 101 IV 288 S. 291

ist deshalb zu Recht nach Art. 153 und 154 StGB schuldig erklärt worden. Daran ändert nichts, dass die dem M. angebotenen Marken von diesem bzw. einem beigezogenen Experten als Fälschungen entlarvt wurden.

5. Die Beschwerde rügt eine Verletzung von Art. 61 StGB mit der Begründung, die angeordnete Veröffentlichung des Urteils sei rechtswidrig, weil das Obergericht den gesamten von ihm gefällten Entscheid, also auch die Bestrafung wegen wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, in der Schweizer Briefmarkenzeitung erscheinen lassen wolle. Die Publikation des Schuldspruchs hinsichtlich der Urkundenfälschung liege nicht im öffentlichen Interesse.

Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, dass die Veröffentlichung des Entscheids nur deshalb angeordnet wurde, weil der Beschwerdeführer gewerbsmässig im Sinne der Art. 153 Abs. 2 und 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt hat und in solchen Fällen die Publikation des Strafurteils zwingend vorgeschrieben ist. Bei der Frage der Veröffentlichung des Urteils erwähnt die Vorinstanz die Urkundenfälschung mit keinem Wort. Auch deutet in den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils nichts darauf hin, dass der Entscheid in diesem Punkt zu veröffentlichen sei. Von der Urkundenfälschung war in diesem Zusammenhang auch nicht die Rede. Insbesondere wurde nicht behauptet, auch insoweit sei das Urteil zu veröffentlichen, da hiefür ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 61 StGB bestehe. Allerdings geht aus dem Urteilsdispositiv selbst die Beschränkung der Publikation auf den Schuldspruch bezüglich der gewerbsmässigen Warenfälschung und des gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren nicht hervor. Demgemäss wird bei der Veröffentlichung des Dispositivs der Satz "- sowie der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;" nicht aufzuführen, sondern durch "- ..." zu ersetzen sein.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.