Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 257 KI-generiert

State v. Defendant Regarding Conditional Suspension for Negligent Homicide

Geschäftsnummer BGE 101 IV 257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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State v. Defendant Regarding Conditional Suspension for Negligent Homicide A defendant was convicted of negligent homicide for pushing an acquaintance from a two-step sidewalk into the main street, where he was fatally run over by a passing military truck, and was initially sentenced to 12 months in prison without a conditional suspension, which a higher court later granted. The prosecution challenged the conditional suspension, arguing that the defendant's denial of the act and contradictory statements indicated poor prospects for future good conduct. The Supreme Court rejected the prosecution's central argument, reaffirming that the nature of the crime alone does not determine the prospects for conditional suspension, nor does merely denying the offense or lack of immediate remorse automatically justify a negative prognosis, as denial can stem from various motives like fear of conviction; rather, a comprehensive assessment of the offender’s entire character, including a positive prior record, must be considered. However, the Court partially upheld the appeal because the lower court failed to set a mandatory probation period according to law, remanding the case for the sole purpose of fixing the duration of the probation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 StGB; bedingter Strafvollzug. 1. Das Delikt als solches sagt über die Bewährungsaussichten des konkreten Täters noch nichts aus (Erw. 1). 2. Bedeutung des Bestreitens (Erw. 2, 3).

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Strafzumessung Aussetzungsfrist bedingte Strafen Vorleben bedingte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 52
BGE 96 IV 104
BGE 98 IV 160
BGE 99 IV 191
BGE 98 IV 161
Die von der Vorinstanz wiedergegebene Rechtsprechung gilt für sämtliche Straftaten, denn das Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters noch nichts aus (BGE 98 IV 161 E.
BGE 101 IV 123
Das ist ein Irrtum. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Rechtsprechung gilt für sämtliche Straftaten, denn das Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters noch nichts aus (BGE 98 IV 161 E. 1; BGE 101 IV 123).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 1 StGB

The appeal was partially granted and the case remanded to the lower court for the mandatory setting of the probation period (Probezeit), as required by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (57)

F-6599/2023 (2025-08-11)
«…offen zugibt, es aber nicht für verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen seiner Tat gleichgültig zeigt (vgl. BGE 101 IV 257 S. 258 f.). Der Beschwerdeführer war offenbar ohne Weiteres bereit, ge- stützt auf ein blosses Telefonat von D._______…»
P1 22 81 (2024-04-03) · vs
Negligent Homicide Conviction Upheld Despite Sentence Suspension
«…ommise, mais qui ne la considère pas comme répréhensible ou qui se montre indifférent aux conséquences de son acte (ATF 101 IV 257 consid. 2a). Il en va différemment lorsque l'accusé ne se borne pas à nier dans son intérêt ou dans celui de tiers, mai…»
6B_1137/2022 (2023-07-07)
«…le du recourant, de telles circonstances permettent, sans violer le droit fédéral, de fonder un pronostic négatif ( ATF 101 IV 257 consid. 2a; 6B_1446/2019 du 30 mars 2020 consid. 3.1) et, a fortiori , celui mitigé posé en l'espèce. Au vu de ces élé…»
6B_881/2021 (2022-06-27)
«…Diese Begründung verletzt kein Bundesrecht (vgl. auch Urteil 6B_1446/2019 vom 30. März 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 257 E. 2a). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen er…»
CPEN.2021.14 (2021-10-19) · ne
Appeals Court Partially Upholds Conviction for Illegal Residence, Overturns Grievous Bodily Harm Charge, Dismisses Drug/Child Sex Abuse Charges, Affirms Rape and Abuse of Distress Convictions.
«…mmise, mais qui ne la considère pas comme répréhensible ou qui se montre indifférent aux conséquences de son acte ([ATF 101 IV 257](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=101_IV_257) cons. 2a p. 258). Il en va différemment lorsque l’accusé ne se b…»
501 2019 72 (2021-01-26) · fr
Conviction Upheld, Suspended Sentence Revoked and Custodial Sentence Imposed for Threatening Conduct
«…ules, ce qui ne permet pas d’espérer qu’une peine avec sursis suffira à la détourner durablement de la délinquance (ATF 101 IV 257 consid. 2). Selon un auteur, lorsque les antécédents selon l’art. 42 al. 2 CP relèvent du droit pénal des mineurs, ils…»
CPEN.2020.44 (2020-10-13) · ne
Narcotics Offenses, Taser Possession, Testosterone Provision Appeal and Sentence Modification
«…a commise, mais qui ne la considère pas comme répréhensible ou se montre indifférent aux conséquences de son acte ([ATF 101 IV 257](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=101_IV_257) cons. 2a). Il en va différemment lorsque l'accusé ne se borne pa…»
SB.2018.96 (2020-09-08) · bs
Appeal Against Narcotics Sentence Reduced Based on Rehabilitation Efforts
«…sie begangene Verbrechen aber für nicht verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen der Tat gleichgültig zeigt (BGE 101 IV 257 E. 2a S. 258 f.; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 73 f., mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass der Beruf…»
P/13217/2019 (2020-07-09) · ge
Traffic Offense Sentencing Appeal and Reduction
«…consid. 3.1). La nature de l'infraction ne fournit aucune indication sur les perspectives d'amendement du condamné (ATF 101 IV 257 consid. 1 ; 101 IV 122 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_435/2007 du 12 février 2008 consid. 3.6.1). 2.5.2. Si…»
P/20614/2017 (2020-04-14) · ge
Appellant v. State: Defamation and Forgery Conviction Upheld
«…qui ne permet pas d'espérer qu'une peine avec sursis suffira à le détourner durablement d'autres crimes ou délits (ATF [101 IV 257](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=101%20IV%20257), consid. 2, JdT 1976 IV 130). **3.2.4.** Selon…»
6B_1446/2019 (2020-03-30)
«…mmise, mais qui ne la considère pas comme répréhensible ou qui se montre indifférent aux conséquences de son acte ( ATF 101 IV 257 consid. 2a p. 258 s.). Il en va différemment lorsque l'accusé ne se borne pas à nier dans son intérêt ou dans celui de…»
6B_1040/2019 (2019-10-17)
«…mmise, mais qui ne la considère pas comme répréhensible ou qui se montre indifférent aux conséquences de son acte ( ATF 101 IV 257 consid. 2a p. 258 s.). Il en va différemment lorsque l'accusé ne se borne pas à nier dans son intérêt ou dans celui de…»
P/8634/2016 (2019-06-28) · ge
Excessive Speeding Conviction Upheld with Suspended Sentence
«…). La jurisprudence l'a relevé à de nombreuses reprises, notamment en relation avec la conduite en état d'ébriété (ATF [101 IV 257](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=101%20IV%20257) consid. 1 p. 258, [98 IV 159](https://justice.g…»
6B_375/2019 (2019-06-12)
Illegal stay and unauthorized work: art. 11 al. 1 LEI requires authorization for any gainful employment in Switzerland regardless of duration, and unsubstantiated claims of cross-border trips do not defeat the presumption of overstaying under art. 115 al. 1 let. b LEI.
«…n elle-même, la nature de l'infraction ne fournit aucune indication sur les perspectives d'amendement du condamné ( ATF 101 IV 257 consid. 1 p. 258; 101 IV 122 consid. 2 p. 123; arrêt 6B_435/2007 du 12 février 2008 consid. 3.6.1). Comme l'a observ…»
SK.2014.25 (2016-12-19)
«…tamente non date, non può certamente essere ritenuto come fattore negativo dal punto di vista prognostico (v. DTF 101 IV 257 consid. 2a; sentenza del Tribunale federale 6B_157/2012 del 2 ottobre 2012, consid. 4). Egli non si è mai del res…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 257

58. Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1975 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen Diaz

Regeste

Art. 41 StGB; bedingter Strafvollzug.

1. Das Delikt als solches sagt über die Bewährungsaussichten des konkreten Täters noch nichts aus (Erw. 1).

2. Bedeutung des Bestreitens (Erw. 2, 3).

Sachverhalt ab Seite 257

BGE 101 IV 257 S. 257

A.- Weil Juan Antonio Diaz im Verlauf einer Auseinandersetzung Serafin Sola vom zweistufigen Trottoir auf die Hauptgasse in Murten hinuntergestossen hatte, wobei dieser unter einen vorbeifahrenden Militärlastzug geraten und tödlich überfahren worden war, verurteilte ihn das Zuchtgericht des freiburgischen Seebezirkes wegen fahrlässiger Tötung zu 12 Monaten Gefängnis unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.

B.- Auf Beschwerde des Diaz gewährte ihm der Strafkassationshof des Kantons Freiburg am 11. Juli 1975 den bedingten Strafaufschub.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.

BGE 101 IV 257 S. 258

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 95 IV 52, BGE 96 IV 104, BGE 98 IV 160, BGE 99 IV 191), wonach bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf den bedingten Strafvollzug nicht nur auf die Tatumstände abgestellt werden darf, sondern neben diesen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, berücksichtigt werden müssen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung entscheiden zu können, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet.

Der Staatsanwalt macht geltend, damit gehe die Vorinstanz von einer falschen Voraussetzung aus. Die von ihr angeführte Rechtsprechung gelte nämlich ausschliesslich für das Fahren in angetrunkenem Zustand.

Das ist ein Irrtum. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Rechtsprechung gilt für sämtliche Straftaten, denn das Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters noch nichts aus (BGE 98 IV 161 E. 1; BGE 101 IV 123).

2. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, Diaz habe sich durch das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Tat des bedingten Strafvollzugs unwürdig erwiesen. Er habe nicht aus Angst vor einer Verurteilung geleugnet. Schon über die Umstände des Zusammentreffens mit seinem Bruder und über sein Verhalten unmittelbar vor dem Unfall habe er unrichtige Angaben gemacht. Das zeige, dass ihm das Lügen ein Bedürfnis sei.

a) Nach der Rechtsprechung (BGE 94 IV 51, BGE 95 IV 120) darf daraus, dass ein Angeklagter die Auskunft verweigert, die Tat bestreitet oder Sich aufs Leugnen verlegt, nicht leichthin gefolgert werden, er lasse sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht bessern. Ein solches Verhalten kann auf sehr verschiedene Beweggründe zurückgehen, ist folglich nicht notwendigerweise ein Zeichen fehlender Reue oder mangelnder Einsicht in die Verwerflichkeit der begangenen Tat. Wer leugnet, weil er sich der Tat Schämt, die Strafe fürchtet, um seine Stellung oder das Fortkommen seiner Angehörigen bangt und ihnen Schande ersparen will, der bietet nämlich eher Gewähr

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für künftiges Wohlverhalten als einer, der das Verbrechen offen zugibt, es aber nicht für verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen seiner Tat gleichgültig zeigt. Jedenfalls sagt die Tatsache allein, dass der eine Täter die Tat leugnet und der andere sie gesteht, noch nichts darüber aus, ob und mit welchen Mitteln sie sich bessern lassen.

Anders ist es, wenn der Angeklagte sich nicht mit dem Leugnen im eigenen oder fremden Interesse begnügt, sondern dazu übergeht, die Strafbehörden bewusst irrezuführen, die Schuld auf andere abzuschieben, Zeugen oder Geschädigte wider besseres Wissen zu belasten oder als Lügner hinzustellen. Wer mit solchen Mitteln einer Verurteilung zu entgehen sucht oder ein milderes Urteil erwirken will, bekundet Skrupellosigkeit und lässt daher in der Regel nicht erwarten, dass ihn eine bedingt aufgeschobene Strafe dauernd bessern werde.

Gültige Schlüsse auf den Charakter und damit auf die Aussichten für das künftige Verhalten des Verurteilten können somit nicht schon aus der Tatsache des Bestreitens der Tat, sondern nur aus den Motiven gezogen werden, die den Angeklagten zum Leugnen bewegen. Der Richter muss daher zu ergründen suchen, warum ein Angeklagter bestreitet, ob aus mangelnder Einsicht in die Verwerflichkeit der Verfehlung oder aus einem anderen Grunde. Überdies hat er die dabei gewonnenen Ergebnisse im Lichte des gesamten Vorlebens des Angeklagten zu überprüfen. Nur dann lässt sich schlüssig sagen, ob der Angeklagte durch das Leugnen ein Mass von Einsichtslosigkeit bekundet habe, das eine ungünstige Voraussage rechtfertigt.

3. a) Die Vorinstanz führt unter Berufung auf BGE 94 IV 51 aus, das Bestreiten eines Vergehens allein genüge noch nicht, um dem Verurteilten eine ungünstige Prognose für sein künftiges Verhalten zu stellen. Trotzdem hätten die erstinstanzlichen Richter die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs hauptsächlich auf diesen Umstand abgestützt. Dem Beschwerdeführer werde dabei besonders vorgeworfen, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht nur geleugnet, sondern dazu noch immer neue Versionen über den Unfallhergang gegeben hatte. Abgesehen davon, dass der Angeklagte die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen bei der Beweiswürdigung durch das Gericht zu tragen hatte, sei unerfindlich, inwiefern das Vorbringen neuer Versionen für den

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Verurteilten schwerer wiegen sollte als das Leugnen der ihm vorgeworfenen Handlung. Habe der Angeklagte die Tat bestritten, so sei unter dem gleichen Gesichtspunkt auch zu verstehen, dass er keine Schuldgefühle oder Reue bekundete. Die erstinstanzlichen Richter hätten nur die Tatumstände und die damit im Zusammenhang stehenden Aussagen und Gefühle des Angeklagten herangezogen. Zur Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit wäre es aber unerlässlich gewesen, auch das Vorleben des Verurteilten zu berücksichtigen, der einen guten Leumund besitze und aus dessen früherem Leben nichts Nachteiliges bekannt sei. Die erstinstanzlichen Richter hätten daher ihren Ermessensspielraum überschritten.

b) Diesen nicht zu beanstandenden Ausführungen hat der Staatsanwalt nichts Triftiges entgegenzuhalten. Seine Behauptung, der Angeklagte habe nicht aus Angst vor einer Verurteilung geleugnet, betrifft eine Tatfrage und ist deshalb unzulässig (BGE 94 IV 53). Abgesehen davon ist die Annahme der Vorinstanz, Diaz habe aus Angst bestritten, begründet, nachdem Diaz als Ausländer sich verständlicherweise nicht bloss vor einer längeren Verurteilung, sondern auch vor einer möglichen Landesverweisung mit ihren schweren wirtschaftlichen Folgen für sich und die Seinen gefürchtet hat. Entsprechend seiner irrigen Auffassung über die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bedingten Strafvollzug befasst sich der Staatsanwalt ausschliesslich mit den Tatumständen. Daraus, dass der Angeklagte über diese unrichtige Angaben gemacht hat, schliesst er kurzerhand, Diaz sei Lügen ein Bedürfnis. Für diese Behauptung fehlt aber eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, weshalb sie nicht zu hören ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b, biss Abs. 1 BStP). Aus dem Bestreiten der Tat leitet er ab, Diaz habe sich des bedingten Strafvollzuges unwürdig erwiesen. Er fällt also, zudem ohne sich mit dem von der Vorinstanz zitierten BGE 94 IV 51 auseinanderzusetzen, ein bloss moralisches Urteil. Gleich verhält es sich mit seinem weiteren Einwand, der Angeklagte habe den schwerverletzten Sola einfach am Boden liegen lassen, womit er eine solche Härte des Herzens an den Tag gelegt habe, dass anzunehmen sei, die Wohltat des bedingten Strafvollzugs sei nicht am Platz.

4. Hingegen beanstandet der Staatsanwalt mit Recht, dass die Vorinstanz dem Verurteilten keine Probezeit bestimmt

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hat. Diese ist in Art. 41 Ziff. 1 StGB zwingend vorgeschrieben. Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Dauer der Probezeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Dauer der Probezeit an die Vorinstanz zurückgewiesen.