Procedural Joinder of Remedies and Admissibility of Reopening Criminal Proceedings Based on Diminished Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertProcedural Joinder of Remedies and Admissibility of Reopening Criminal Proceedings Based on Diminished Capacity The Swiss Federal Supreme Court addressed procedural errors in combining legal remedies and the substantive requirements for reopening criminal proceedings upon appeal against a cantonal court's refusal to reopen a procedure. The appellant improperly combined the plea of nullity (Nichtigkeitsbeschwerde), which challenges federal law application, and the constitutional appeal (staatsrechtliche Beschwerde), which challenges constitutional violations like arbitrary evidence assessment (Art. 4 BV), into a single filing without clear separation; the court ruled that combining these remedies is only permissible if they are distinctly presented, leading to the inadmissibility of the constitutional appeal. Substantively, the court considered whether a new psychiatric opinion could support the reopening of proceedings based on diminished capacity (Art. 397 StGB), acknowledging that a new expert opinion can prove a new fact if the issue has not been previously judged; however, the court upheld the lower court's finding that the alleged diminished capacity was minor and not significant enough to justify a substantially milder sentence, and that no violation of the duty to conduct further psychiatric evaluations (Art. 13 StGB) had occurred, as two previous expert reports provided sufficient information about the appellant's mental state at the time of the offense.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste 1. Art. 269 BStP. Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel auseinandergehalten und getrennt behandelt werden (Erw. 1). 2. Art. 397 StGB. Die Wiederaufnahme kann auf ein neues Gutachten gestützt werden, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (Erw. 2). 3. Art. 13 StGB. Von einer weitern psychiatrischen Begutachtung darf abgesehen werden, wenn voraussichtlich keine wesentlich neuen Tatsachen mehr festgestellt werden können (Erw. 2).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the rejection of the appeal, concerning the need for further psychiatric evaluation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (41)
Volltext
Urteilskopf
101 IV 247
55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1975 i.S. J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste
1. Art. 269 BStP. Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel auseinandergehalten und getrennt behandelt werden (Erw. 1).
2. Art. 397 StGB. Die Wiederaufnahme kann auf ein neues Gutachten gestützt werden, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (Erw. 2).
3. Art. 13 StGB. Von einer weitern psychiatrischen Begutachtung darf abgesehen werden, wenn voraussichtlich keine wesentlich neuen Tatsachen mehr festgestellt werden können (Erw. 2).
Erwägungen ab Seite 248
BGE 101 IV 247 S. 248
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen (Art. 268 ff. BStP) kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden, nicht aber die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, deren Inhalt durch die eidgenössische Gesetzgebung nicht näher umschrieben wird (BGE 81 IV 118, BGE 91 I 34). So sind insbesondere Verstösse gegen Art. 4 BV, z.B. wegen willkürlicher Beweiswürdigung, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 269 Abs. 2 BStP).
Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde sind zwei selbständige Rechtsmittel, die - sowohl was die Form der Einreichung als die gerichtliche Behandlung betrifft - auch unterschiedlichen Verfahrensregeln unterworfen sind. Grundsätzlich dürfen daher die beiden Beschwerden nicht in ein und derselben Eingabe vereinigt werden, sondern ist jede getrennt zu erheben und in einer besondern Eingabe zu begründen (BGE 63 II 38, BGE 68 IV 10, BGE 82 II 398, BGE 82 IV 54, BGE 85 I 196, BGE 89 IV 27).
Eine Ausnahme vom Erfordernis getrennter Eingaben wird nur dann gemacht, wenn die verschiedenen Rechtsmittel in der Rechtsschrift äusserlich klar auseinandergehalten werden (Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom 7. Dezember 1955 i.S. Commune de Neuchâtel c. Schneeberger, Beschluss des Kassationshofes vom 24. Oktober 1957 und Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Februar 1958 i.S. Sprenger c. Büeler). Die Verbindung von Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist somit nur zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel nicht vermengt werden, sondern für jede Beschwerde gesondert und abschliessend dargelegt wird, was mit ihr vorgebracht werden will.
Im vorliegenden Fall bezeichnet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeanmeldung und in der Beschwerdebegründung die Beschwerde ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde, beruft sich jedoch in beiden Eingaben sowohl auf die Verletzung von Strafbestimmungen (Art. 397, 11, 13 StGB) als auch auf die Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Beweiswürdigung, Beeinträchtigung der Parteirechte usw.), ohne die beiden Beschwerden auseinanderzuhalten und getrennt zu behandeln. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die im Verhältnis zur
BGE 101 IV 247 S. 249
Nichtigkeitsbeschwerde subsidiären Charakter hat (BGE 89 IV 27), ist somit nicht einzutreten.
2. Neue Gutachten gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als neue Beweismittel im Sinne des Art. 397 StGB, wenn sie als Revisionsgrund angerufen werden, um eine im früheren Verfahren geltend gemachte, aber nicht als erwiesen angenommene Tatsache darzutun. Dagegen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein neues Gutachten gestützt werden, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (BGE 78 IV 56, BGE 76 IV 36). Wie das Obergericht anerkennt, hatten die Luzerner Richter in den früheren Verfahren die Frage der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen. Die im Wiederaufnahmegesuch behauptete Tatsache, dass er seinerzeit im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt habe, ist daher neu.
Ob die neue Tatsache auch erheblich im Sinne des Art. 397 StGB sei, hängt in erster Linie davon ab, ob die behauptete Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in einem Grad dargetan wird, dass es gerechtfertigt erscheint, eine gegenüber dem früheren Urteil wesentlich mildere Strafe auszufällen. Das Obergericht hat diese Frage verneint, indem es aufgrund des Gutachters Dr. F. annimmt, die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit sei so geringfügig gewesen, dass sie keinen Einfluss auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers hatte, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dementsprechend zu handeln. Das sind tatsächliche, auf Beweiswürdigung beruhende Feststellungen, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden können (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Hat aber die Vorinstanz der neuen Tatsache die Erheblichkeit aus Gründen des Beweises, nicht aus rechtlich unzutreffenden Überlegungen abgesprochen, liegt in der Ablehnung des Revisionsgesuches weder eine Verletzung des Art. 397 noch eine solche von Art. 11 StGB.
Auch Art. 13 StGB ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal psychiatrisch begutachtet. Zwar bezogen sich die Gutachten Dr. M. und Dr. F. unmittelbar auf die seit 1965 begangenen Delikte, während die im Kanton Luzern beurteilen Straftaten früher verübt worden sind. Beide Gutachter berücksichtigten jedoch die gesamte Lebensentwicklung des Beschwerdeführers und befassten sich mit der Frage, von
BGE 101 IV 247 S. 250
welchem Zeitpunkt an die von ihnen festgestellten psychischen Besonderheiten aufgetreten sind. Damit haben sie sich, wenn auch nicht übereinstimmend, zugleich zur Frage geäussert, wie es mit der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der im Kanton Luzern begangenen Taten bestellt war. Auf Grund der beiden Arztberichte durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sie über den Geisteszustand des Beschwerdeführers hinreichend unterrichtet sei und dass von einer weitern Begutachtung keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.