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BGE 101 IV 245 KI-generiert

Art. 3 Abs. 6 ANAV. Bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung. Der Ausländer, der eine Bewilligung zum Stellenantritt hat, darf bei gleichbleibender Art der Tätigkeit ohne neue Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgehen; er muss auch dann keine neue Bewilligung einholen, wenn er eine Nebenbeschäftigung zwar anderer Art, jedoch unregelmässig ausübt.

Geschäftsnummer BGE 101 IV 245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Employer v. Foreign Workers (Unpermitted Secondary Employment) The case involved an employer and four foreign workers (one annual resident, three seasonal) who were fined by a lower court for engaging in unpermitted secondary employment (approximately 60 hours each during leisure time to build a garden wall), violating the federal law and ordinance on the control of foreign labor (ANAG/ANAV). The Supreme Court upheld the acquittal by the appellate court, reasoning that pursuant to Article 3(6) ANAV, a foreign worker with an existing employment permit does not require a new one for secondary employment if the activity is of the same nature as the permitted primary job, or if it is of a different nature but performed irregularly. Since the appellate court found no evidence that the secondary employment was of a different nature than the workers' primary structural employment, this finding of fact was binding, and the secondary work did not require a new permit; therefore, no federal law was violated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 Abs. 6 ANAV. Bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung. Der Ausländer, der eine Bewilligung zum Stellenantritt hat, darf bei gleichbleibender Art der Tätigkeit ohne neue Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgehen; er muss auch dann keine neue Bewilligung einholen, wenn er eine Nebenbeschäftigung zwar anderer Art, jedoch unregelmässig ausübt.

Schlagwörter

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Arbeitsbewilligungen Nebenbeschäftigung Saisonbeschäftigung Arbeitszeit Fremdes Recht unbewilligte Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 6 ANAV
Art. 3 Abs. 6 ANAV. Bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung.
Art. 3 Abs. 3 ANAG
sei bewilligungspflichtig gewesen und mangels Bewilligung sei Art. 3 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 13 Abs. 4 ANAV
3 ANAG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 ANAV übertreten worden.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Diese Feststellung tatsächlicher Natur bindet den Kassationshof (Art. 277bis Abs. 1 BStP); sie kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
1 BStP); sie kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

VVGE.1989.90.Nr.14 (2016-07-01) · ow
Seasonal Worker Permit Denial for Construction Work
«…eine neue Bewilligung einholen muss, wenn er eine Nebenbeschäftigung zwar anderer Art, jedoch unregelmässig ausübt (BGE 101 IV 245). Bei einem Wechseln von der Tätigkeit als Serviceangestellter zum Bauarbeiter kann nicht mehr von einer gleichbleiben…»
6B_468/2015 (2015-08-20)
«…AE; SR 142.201) dar. Vorliegend gehe es klarerweise nicht um eine nur unregelmässig ausgeübte und demnach (gemäss BGE 101 IV 245 ) bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung. Die Frauen hätten für ihre Tätigkeit als Cabaret-Tänzerinnen über eine Bewillig…»
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Prosecutor v. Accused: Unauthorized Employment of Foreign Dancers
«…e auch nicht etwa um eine nur unregel- mässig ausgeübte und demnach bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung (vgl. dazu BGE 101 IV 245, Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 33). Die in der An- klage genannten Dominikanerinnen verfügten über ei…»
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Employer Acquitted: Ancillary Cleaning Not Requiring Separate Authorization
«…acti- vité peut prendre une activité accessoire du même genre sans avoir à se procurer une nouvelle autorisation (ATF 101 IV 245, JT 1976 IV 89). Savoir si une activité accessoire est du même genre que l'occu- pation principale est une qu…»
SB140272 · zh
Placement Agency Owner Convicted for Facilitating Unpermitted Employment via Wage Deception
«…e auch nicht etwa um eine nur unregel- mässig ausgeübte und demnach bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung (vgl. dazu BGE 101 IV 245, Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 33). Die in der An- klage genannten Dominikanerinnen verfügten über ei…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 245

54. Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1975 i.S. Statthalteramt Meilen gegen S. und Konsorten

Regeste

Art. 3 Abs. 6 ANAV. Bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung.

Der Ausländer, der eine Bewilligung zum Stellenantritt hat, darf bei gleichbleibender Art der Tätigkeit ohne neue Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgehen; er muss auch dann keine neue Bewilligung einholen, wenn er eine Nebenbeschäftigung zwar anderer Art, jedoch unregelmässig ausübt.

Sachverhalt ab Seite 245

BGE 101 IV 245 S. 245

Im August 1973 beschäftigte S. für die Errichtung einer Gartenmauer vier ausländische Maurer und Hilfsarbeiter. Einer war Jahresaufenthalter, die drei andern Saisonniers. Jeder der vier arbeitete rund 60 Stunden in der Freizeit oder abends.

Das Bezirksgericht Meilen büsste S. und die vier Arbeiter wegen Übertretung des ANAG und der ANAV. Es legte ihnen Beschäftigung von nicht niedergelassenen Ausländern bzw. Stellenantritt ohne fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung zur Last.

BGE 101 IV 245 S. 246

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach alle fünf frei.

Das Statthalteramt Meilen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Verurteilung gemäss dem bezirksgerichtlichen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Statthalteramt bringt vor, die Beschäftigung der vier Ausländer durch S. sei bewilligungspflichtig gewesen und mangels Bewilligung sei Art. 3 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 ANAV übertreten worden.

Nach Art. 3 Abs. 6 ANAV bedarf der Ausländer, der eine andere als die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben will, einer neuen Bewilligung; ebenso, wenn er ohne den Beruf zu wechseln mit einer gewissen Regelmässigkeit eine Nebenbeschäftigung anderer Art aufnehmen will. Durch Umkehrschluss aus dieser Bestimmung folgt einerseits, dass der Ausländer, der bereits über eine Bewilligung zum Stellenantritt verfügt, bei gleichbleibender Art der Tätigkeit ohne neue Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgehen darf; anderseits ergibt sich daraus, dass der Ausländer auch dann keine neue Bewilligung einholen muss, wenn er eine Nebenbeschäftigung zwar anderer Art, jedoch unregelmässig ausübt (Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts vom 26. September 1974 i.S. Nüssli).

Das Obergericht erklärt, darüber, dass die vier Ausländer eine Nebenbeschäftigung anderer Art als die ihnen (bei der Bauunternehmung Martelosio) bewilligte Tätigkeit ausgeübt hätten, enthalte das bezirksgerichtliche Urteil nichts und auch aus den Akten ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte. Diese Feststellung tatsächlicher Natur bindet den Kassationshof (Art. 277bis Abs. 1 BStP); sie kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Das Obergericht schliesst aus ihr zu Recht, dass die Nebenbeschäftigung bei S. nicht bewilligungspflichtig war. Bundesrecht ist nicht verletzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.