Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 225 KI-generiert

Overtaking Permissibility and Safe Re-entry in Congestion

Geschäftsnummer BGE 101 IV 225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Overtaking Permissibility and Safe Re-entry in Congestion The case addresses the permissibility of passing a column of vehicles when rain and traffic congestion are present, and the driver faces an indictment for unsafe overtaking and causing a rear-end collision after forcing their vehicle into too small a gap. The cantonal court found that the distance between the two vehicles the driver inserted themselves in front of was large enough to allow the vehicle to safely re-enter the column and complete the maneuver "without any difficulty," rejecting the prosecution's claim that the gap was too small and the driver was forced to brake hard, which led to the subsequent collisions. The Federal Court upheld the acquittal, confirming that the factual finding of a sufficient gap was binding and concluding that overtaking is permissible as long as the re-entry maintains an adequate safety distance from the overtaken vehicle, and the overtaken driver is not "hindered" in their driving, even if they choose to briefly brake to restore an even greater desired distance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG. Art. 12 Abs. 1 VRV. Zulässiges Überholen bei Kolonnenfahrt, wenn beim Wiedereinbiegen des Überholers auf den überholten Wagen ein ausreichender Sicherheitsabstand bleibt.

Schlagwörter

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fehlerhaftes Überholmanöver Auffahrunfall Strassenverkehrsrecht Fahren trotz Führerausweisentzugs Wegrecht wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG

This provision is mentioned in the Regeste as part of the relevant legal framework, strongly indicating the core issue of the case (overtaking under convoy conditions).

Art. 12 Abs. 1 VRV

This provision is mentioned in the Regeste as part of the relevant legal framework concerning safe following distance, which was central to assessing the legality of the overtaking maneuver.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SK 2018 499 (2020-04-21) · be
Swiss Court Upholds Conviction for Illegal Right-Hand Overtaking in Dense Traffic
«…er Überholte wurde durch das Manöver behindert bzw. gefährdet (MAEDER, a.a.O, N 37 zu Art. 35 SVG mit Hin- weis auf BGE 101 IV 225 E. 2b). Als Faustregel dient auch hier der Abstand des «halben Tachos», wobei im Einzelfall wie beim Hintereinanderfahr…»
SK 2018 489 (2019-06-05) · be
Gross Violation of Traffic Rules for Illegal Right Overtaking and Reckless Driving
«…wurde durch das Manöver behindert bzw. gefährdet (MAEDER, a.a.O, N 37 zu Art. 35 SVG mit Hinweis auf BGE 101 IV 225 E. 2b). Als Faustregel dient auch hier der Abstand des «halben Tachos», wobei im Einzelfall wie beim Hintereinan…»
SK 2016 387 (2017-06-16) · be
Traffic Offenses and Threat Conviction Upheld
«…dem Abstand wieder einge- schwenkt und der Überholte wurde im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG behindert (BGE 101 IV 225 E. 2b; BSK SVG-MAEDER, N. 37 zu Art. 35 SVG). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG genügt für Art. 90 Abs. 1 SVG leichte…»
SK1 2013 35 (2014-01-31) · gr
Appellate Ruling on Gross Traffic Violation Involving Overtaking and Oncoming Traffic Distance
«…regelmässig ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 93 IV 63; BGE 101 IV 225; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 19 zu Art. 35 SVG; Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Züri…»
SK1 2011 39 (2012-03-14) · gr
Traffic Violation Appeal: Overtaking Near Obscured Curve
«…ben Tacho festgelegt, also einen Abstand von halb so vielen Metern wie die Ge- schwindigkeit in Kilometern beträgt (BGE 101 IV 225; BGE 104 IV 194). Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, so gelten ähnliche Kriterien. Und schliessli…»
SB 2008 14 (2008-10-22) · gr
Prosecution Appeal Against Acquittal for Gross Traffic Violation
«…ssheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder ein- biegen zu können (vgl. hierzu BGE 95 IV 175, 101 IV 225, 105 IV 338). Kolonnen- verkehr bedeutet hier ein Hintereinanderfahren von mehr oder weniger aufgeschlos- senen Fahrzeu…»
SB 2008 14 (2008-10-22) · gr
Prosecutor v. Defendant: Overtaking Violation Appeal
«…wissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (vgl. hierzu BGE 95 IV 175, 101 IV 225, 105 IV 338). Kolonnenverkehr bedeutet hier ein Hintereinanderfahren von mehr oder weniger aufgeschlossenen Fahrzeugen…»
SB 2008 12 (2008-09-03) · gr
Traffic Violation Appeal and Cost Assignment
«…Strasse regelmässig ein Ab- stand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225). Mit anderen Worten darf der Überholende auf trockener Fahrbahn erst wieder nach rechts einbiegen, wenn sein Abstand z…»
SB 2008 12 (2008-09-03) · gr
Traffic Violation Conviction Affirmed and Investigation Costs Awarded
«…er Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225). Mit anderen Worten darf der Überholende auf trockener Fahrbahn erst wieder nach rechts einbiegen, wenn sein Abstand z…»
SB 2006 41 (2007-01-17) · gr
Appeal of Conviction for Gross Traffic Violation Based on Dangerous Overtaking
«…r Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern als die Geschwin- digkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225; zum Ganzen Giger, a.a.O., S. 113). Gemäss Aussagen der Zeugin Y. näherte sich die Berufungsklägerin mit re- l…»
SB 2006 41 (2007-01-17) · gr
State v. Traffic Violation Appeal: Right-Side Overtaking and Insufficient Safety Distance Upheld
«…ner Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225; zum Ganzen Giger, a.a.O., S. 113). Gemäss Aussagen der Zeugin Y. näherte sich die Berufungsklägerin mit relat…»
SB 2004 7 (2004-08-18) · gr
State v. [Appellant Name/Case Number] (Traffic Violations, Property Damage, and Trespassing Appeal)
«…Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Ge- schwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225). Mit anderen Worten darf der Überholende auf trockener Fahrbahn erst wieder nach rechts einbiegen, wenn sein Abstand z…»
SB 2004 7 (2004-08-18) · gr
State v. [Appellant Name/Identifier]
«…er Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225). 20 Mit anderen Worten darf der Überholende auf trockener Fahrbahn erst wied…»
SB 2002 38 (2003-02-12) · gr
State v. Defendant (Traffic Violation Appeal)
«…inbiegen regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Ge- schwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225, Giger, SVG Stras- senverkehrsgesetz, Auflage 1996, S. 88). Gemäss übereinstimmender Aussage der Zeugen F. und G. fuhr…»
SB 2002 38 (2003-02-12) · gr
Traffic Violation Conviction After Acquittal Overturned
«…reinbiegen regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225, Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, Auflage 1996, S. 88). Gemäss übereinstimmender Aussage der Zeugen F. und G. fuhr de…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 225

49. Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1975 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Heussi

Regeste

Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG. Art. 12 Abs. 1 VRV.

Zulässiges Überholen bei Kolonnenfahrt, wenn beim Wiedereinbiegen des Überholers auf den überholten Wagen ein ausreichender Sicherheitsabstand bleibt.

Sachverhalt ab Seite 225

BGE 101 IV 225 S. 225

A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen Ernst Heussi folgende Anklage:

"Der Angeklagte hat Verkehrsregeln verletzt, indem er am

14. Oktober 1973, gegen 17.00 Uhr, auf der Rheintalstrasse

zwischen Rekingen und Zurzach trotz starkem Regen und

Kolonnenbildung mit seinem Personenauto Chevrolet

BS 30950 drei andere Fahrzeuge in einem Zuge überholte und

hierauf kurz nach dem Wiedereinfügen in die Kolonne eine

Vollbremsung einleiten musste, so dass die von ihm überholten

Mitangeklagten Reinhard Heinis und Franz Schweizer

wegen des verkürzten Abstandes ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig

anzuhalten vermochten, so dass es zu Auffahrkollisionen

kam."

B.- Das Bezirksgericht Zurzach sprach Heussi frei. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. April 1975 ab.

C.- Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Verurteilung Heussis.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit

BGE 101 IV 225 S. 226

Art. 12 Abs. 1 VRV. Sie macht geltend, Heussi habe ein unzulässiges Überholmanöver ausgeführt, da er beim Wiedereinbiegen sich in eine zu knappe Lücke zwischen zwei Fahrzeugen gezwängt habe. Dabei geht sie von der Annahme aus, der Abstand dieser Fahrzeuge habe 30 m betragen, während das Tempo unbestrittenermassen 50 km/h betrug.

Das Obergericht hat jedoch nicht erklärt, die Lücke habe nur 30 m ausgemacht. Es hat ausgeführt, eine Verurteilung würde sich nicht auf die vage Grundlage stützen lassen, die von der Staatsanwaltschaft gegeben werde. Bei dieser Grundlage handelte es sich gerade um die Behauptung, Heussi sei nach dem Überholen in eine 30 m lange Lücke eingebogen, was nicht ausgereicht habe. Das Obergericht hat dann versucht, die Sachlage genauer abzuklären. Es stellte fest, dass die von Heussi überholten Fahrzeuge untereinander einen Abstand von 25 m hatten, was unter den gegebenen Verhältnissen (Geschwindigkeit, Strassenverlauf, Regen, Tageslicht) ausreichte. Das vorderste überholte Fahrzeug hatte auf das nächst vorausfahrende "einen etwas grösseren Abstand", was u.a. daraus geschlossen werden könne, dass Heinis (Führer des vordersten überholten Wagens) ihn mit 30 m bezifferte und erklärte, er habe wegen der Fahrweise des Angeklagten leicht abbremsen müssen. Das Obergericht äussert sich nicht konkret, wie gross der Abstand gewesen ist. Es stellt dann aber wörtlich fest: "Zugunsten des Angeklagten darf hier zweifellos abgeleitet werden, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug Heinis und dem vorherfahrenden ursprünglich so gross war, dass er ohne Schwierigkeiten dort einschwenken durfte." Darin liegt eine zwiefache Feststellung: in tatsächlicher Beziehung, dass der Abstand mehr als 30 m betrug und jedenfalls so gross war, dass das Wiedereinschwenken in normaler Fahrt aller Beteiligten abgewickelt werden konnte; in rechtlicher Hinsicht, dass das Überholen zulässig war. Für den Kassationshof ist die tatsächliche Feststellung verbindlich (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Es kann nicht, wie die Beschwerdeführerin versucht, geltend gemacht werden, der Abstand habe höchstens 30 m betragen und der Wagen Heussi sei in diese Lücke gequetscht worden. Wäre dem so gewesen, dann hätte die Vorinstanz nicht erklärt, Heussi habe ohne Schwierigkeiten einschwenken können. Ist also von der Feststellung auszugehen, dass der Abstand gross genug war, um dem Überholenden

BGE 101 IV 225 S. 227

ein Einschwenken ohne jede Schwierigkeit zu erlauben, dann war die Schlussfolgerung richtig, Heussi habe sich nicht strafbar gemacht.

2. Zu der sonstigen Kritik der Beschwerdeführerin am obergerichtlichen Urteil kann noch folgendes bemerkt werden.

a) Ob die Auffahrkollision mit dem Überholmanöver zusammenhängt, ob dieses insbesondere für jene kausal war, ist unerheblich. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestrafung Heussis nicht wegen Sachbeschädigung, sondern wegen unerlaubten Überholens. Dieses könnte auch dann vorliegen, wenn die Kollision viel später erfolgt wäre.

b) Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft den Hinweis der Vorinstanz auf ausländisches Verkehrsrecht, das jedem Lenker vorschreibt, auf den Vorderwagen einen genügenden Abstand zu halten, um einem Überholer das Einbiegen zu erlauben. Die schweizerische Gesetzgebung und Rechtsprechung ist anders. Zwar haben Lastwagen (und, wenn sie langsam fahren, andere Motorfahrzeuge) ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m zu wahren (Art. 10 Abs. 3 VRV). Allgemein aber muss nur soweit voneinander gefahren werden, dass rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV).

Hingegen hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin recht, wenn sie feststellt, dass die in BGE 93 IV 63 entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zur Bestrafung Heussis führen müssten, selbst wenn Heinis nach dem Wiedereinschwenken des ihn überholenden Wagens sich veranlasst sah, leicht abzubremsen. Allerdings differenziert die Vorinstanz zu wenig, wenn sie generell erklärt: "Mit einer Verkleinerung des Abstandes zum Vordermann muss sich der Überholte aber abfinden." Das ist dort richtig und selbstverständlich, wo der Überholte einen so grossen Abstand einhalten will, dass praktisch die doppelte Mindestdistanz gegeben ist. Bleibt m.a.W. beim Wiedereinbiegen des Überholers auf den zuletzt überholten Wagen ein nach den Umständen ausreichender Sicherheitsabstand, so muss sich der Überholte damit abfinden. Möchte er einen grösseren Abstand einhalten und bremst deshalb nach dem Einschwenken des Überholers ab, so kann daraus nicht abgeleitet werden, es liege ein unzulässiges Überholen vor, ist doch ein solches nach Gesetz nur anzunehmen, wenn der Überholte in seiner Fahrt

BGE 101 IV 225 S. 228

"behindert" wird. Ist die Lücke aber kleiner und muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand auf den Überholten wieder eingeschwenkt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.