Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IV 149 KI-generiert

Art. 117 StGB. Bei Unterlassungsdelikten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg zu bejahen, wenn ohne die Unterlassung der Erfolg mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Es genügt nicht, dass die unterlassene Handlung den Erfolg bloss möglicher- oder sehr wahrscheinlicherweise verhindert hätte.

Geschäftsnummer BGE 101 IV 149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Acquits Employee in Carbon Monoxide Death Premised on Insufficient Causal Certainty An employee of a gas company, who was not primarily responsible for handling installation reports, accepted a report for a newly installed gas water heater from an installer but failed to pass it on to the responsible inspection department, leaving it unregistered. Seven months later, a person died due to acute carbon monoxide poisoning from the faulty water heater, which had been generating the toxic gas due to incomplete combustion of natural gas. The lower court convicted the employee of negligent homicide, arguing that had he forwarded the report, an inspection would have "very probably" prevented the danger. The Federal Supreme Court, however, acquitted the defendant, reasoning that for an omission to be considered causally linked to a result (a *culpa per omissionem* offense), it must be established that the required action would have prevented the prohibited result **with certainty or high probability bordering on certainty**. Since the court found that an official inspection "would not have occurred with certainty" and that, given only one check of a larger number of newly installed water heaters occurred that year, the inspection was only "very likely" and not practically certain, the natural causal link required for negligent homicide was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 117 StGB. Bei Unterlassungsdelikten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg zu bejahen, wenn ohne die Unterlassung der Erfolg mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Es genügt nicht, dass die unterlassene Handlung den Erfolg bloss möglicher- oder sehr wahrscheinlicherweise verhindert hätte.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Kausalzusammenhang Erdgas natürlicher Kausalzusammenhang Arbeitsunfälle ungerechtfertigte Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 IV 245
BGE 98 IV 173
BGE 86 IV 220
mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des strafbaren Enderfolgs sei (BGE 86 IV 220 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

17.2011.114 (2012-04-20) · ti
Homicide Conviction Upheld, Sentence Reduced on Appeal Due to Provocation and Mitigating Factors
«…95 consid. 2b pag. 197; 118 IV 130 consid. 6a pag. 141; 116 IV 306 consid. 2a pag. 310; 115 IV 199 consid. 5b pag. 206; 101 IV 149 consid. 2c pag. 152; STF 6S.297/2003 del 14 ottobre 2003 consid. 4; Corboz, op. cit., ad art. 111, n. 13, pag. 27). Si…»
29.2009.PHC (2009-03-18) · vd
Newspaper Vending Machine Fund Misappropriation and Contractual Liability Dispute
«…u avec une conviction confinant à la certitude que ce résultat ne se serait pas produit en l'absence de l'omission (ATF 101 IV 149, JT 1978 IV 100). Il y a causalité adéquate lorsque le comportement incriminé était propre,…»
6S.283/2004 (2005-02-18)
«…em Freund geschlagen worden, weswegen der Kausalverlauf zwischen Handlung und Erfolg unterbrochen worden sei (vgl. BGE 101 IV 149 E. 2b). 3. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich e…»
6S.37/2003 (2003-11-05)
«…en Anlageentscheid der Geschädigten kausal war, beschlägt eine Tatfrage ( BGE 122 IV 17 E. 2c/aa S. 23 mit Hinweisen; 101 IV 149 E. 2b). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sind im R…»
5C.125/2003 (2003-10-31)
«…46/2001 consid. 2d; cf. ATF 122 IV 17 consid. 2c/aa; 121 IV 207 consid. 2a p. 212; 117 IV 130 consid. 2a p. 134; 101 IV 149 consid. 2a). 2.3 Lorsqu'il est saisi d'un recours en réforme, le Tribunal fédéral ne peut pas aller au-delà des conclu…»
6P.165/1999 (2000-08-02)
«…ender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete ( BGE 116 IV 306 E. 2a, S. 310; 115 IV 199 E. 5b, S. 206; 101 IV 149 E. 2c, S. 152 f.). b) Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob A.________…»
BGE 122 IV 17
«…rds=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page130) consid. 2a p. 134, [ATF 101 IV 149](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 121 IV 207
«…rds=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page130) consid. 2a p. 134, [ATF 101 IV 149](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 108 IV 3
«…fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IV-100%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page102); [BGE 101 IV 149](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 102 IV 100
«…_docid=atf%3A%2F%2F101-IV-28%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page31)) diesbezüglich nicht völlig klar ist. Aus [BGE 101 IV 149](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
17.2011.114 · ti
Homicide Conviction Upheld, Sentence Reduced Due to Provocation and Mitigating Factors in Attack on Elderly Man
«…95 consid. 2b pag. 197; 118 IV 130 consid. 6a pag. 141; 116 IV 306 consid. 2a pag. 310; 115 IV 199 consid. 5b pag. 206; 101 IV 149 consid. 2c pag. 152; STF 6S.297/2003 del 14 ottobre 2003 consid. 4; Corboz, op. cit., ad art. 111, n. 13, pag. 27). Si…»

Volltext

Urteilskopf

101 IV 149

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1975 i.S. Zahnd gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Gabriele

Regeste

Art. 117 StGB.

Bei Unterlassungsdelikten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg zu bejahen, wenn ohne die Unterlassung der Erfolg mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.

Es genügt nicht, dass die unterlassene Handlung den Erfolg bloss möglicher- oder sehr wahrscheinlicherweise verhindert hätte.

Sachverhalt ab Seite 149

BGE 101 IV 149 S. 149

A.- Am 24. Juli 1972 richtete der dipl. Installateur Aebi in der Küche der Carmen Gabriele an der Werkgasse 21a in Bern einen Gasdurchlauferhitzer ein. (Gleichzeitig installierte er im Wohnzimmer einen Gasofen und am 6. September 1972 in der Küche einen weitern solchen Apparat). Den Gasdurchlauferhitzer hatte Aebi beim Städtischen Gaswerk Bern bezogen.

Am 31. Januar 1973 meldete Aebi auf dem Formular G4 die am 24. Juli und 6. September 1972 in der Wohnung der Carmen Gabriele vorgenommenen Installationen dem Gaswerk Bern gemäss Art. 10 und 11 der städtischen Verordnung vom 31. März 1971. Er tat dies, indem er die Meldung dem als Werber beim Gaswerk angestellten Zahnd persönlich übergab. Dieser hatte zwar mit den von den Installateuren zu erstattenden Meldungen und mit der Kontrolle von Installationen grundsätzlich nichts zu tun. Da er auf Grund seines Arbeitsverhältnisses jedoch mit den privaten Installateuren einen guten Kontakt hatte, weigerte er sich auch nicht, Meldungen von Installateuren über ausgeführte Installationen entgegenzunehmen

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und an die zuständige Installationskontrolle des Gaswerkes weiterzuleiten. So kam es, dass Zahnd die genannte Meldung von Aebi zur Registrierung zunächst an das Erdgasbüro weitergab. Von dort gingen die Meldungen jeweils wieder an Zahnd zurück, der sie dann an die Installations-Kontrolle weiterzuleiten hatte. Im Falle der Carmen Gabriele verlegte jedoch Zahnd die an ihn zurückgelangte Meldung in seinem Büro. Die Weiterleitung an das für Kontrollen zuständige Installationsbüro unterblieb.

Am 24. Juli 1973 fand die von der Arbeit heimkehrende Carmen Gabriele den bei ihr zu Besuch weilenden Bruder Salvatore Gabriele im Wohnschlafzimmer tot vor. Anlässlich der durchgeführten Legalinspektion wurde im Blut der Leiche 70% CO-Hb vorgefunden. Todesursache war eine akute Kohlenmonoxydvergiftung. Das giftige Gas stammte von dem in der Küche eingerichteten Durchlauferhitzer. Das Kohlenmonoxyd hatte sich wegen unvollständiger Verbrennung des an sich kohlenmonoxyd-freien Erdgases gebildet.

B.- Mit Urteil vom 5. September 1974 erklärte der Gerichtspräsident VII von Bern Aebi schuldig der fahrlässigen Tötung i.S. von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Gefährdung durch giftige Gase gemäss Art. 225 StGB und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis, unter Zubilligung des bedingten Strafvollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren.

Mit gleichem Urteil wurde Zahnd der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und mit Fr. 300.-- gebüsst.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 10. Dezember 1974 den erstinstanzlichen Entscheid.

C.- Zahnd führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern und die Zivilkläger Giovanni und Irma Gabriele beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer vor, in die von Aebi durch die unsorgfältige Einstellung des installierten Durchlauferhitzers geschaffene tödliche Gefahrsituation in pflichtwidriger Weise nicht eingegriffen zu haben, indem er die ihm von Aebi zugekommene Installationsmeldung vom

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31. Januar 1973 nicht an die Installationskontrolle des Gaswerkes weiterleitete und so eine diese Gefahr voraussichtlich behebende Kontrolle des Durchlauferhitzers verunmöglichte. Damit wird dem Beschwerdeführer ein unechtes Unterlassungsdelikt zur Last gelegt (dazu HAFTER: Lehrbuch, allg. Teil, S. 77 Ziff. 2 und SCHWANDER: Schweiz. Strafgesetzbuch, 2. Aufl. Nr. 156). Wie die Begehungsdelikte, sind auch die Unterlassungsdelikte nur strafbar, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Unterlassung für den eingetretenen, vom Strafgesetz verpönten Enderfolg kausal war. Schon HAFTER stellt fest (a.a.O. S. 83 Ziff. IV), dass mechanisch betrachtet das Nichthindern eines von einem Dritten geschaffenen tödlichen Gefahrszustandes bei Verwirklichung der Gefahr (z.B. Tötung) zwar an sich nicht Verursachung dieses Erfolgs sein kann; beim Unterlassungsdelikt fehle also der mechanische Kausalzusammenhang zwischen menschlichem Versagen und dem strafbaren Erfolg. Juristisch - sagt HAFTER - sei jedoch natürliche Kausalität vorhanden, "wenn ohne die pflichtwidrige Untätigkeit der schädigende Erfolg nicht eingetreten wäre". Diese juristische Deutung des natürlichen Kausalitätsbegriffes und seine Anwendung auf Unterlassungsdelikte sei gerechtfertigt, da es den Anschauungen des täglichen Lebens und dem Sprachgebrauch entspreche, wenn man erkläre, dass der Bahnwärter, Bergführer oder Soldat, welcher pflichtwidrig untätig geblieben sei, den eingetretenen Schaden "verursacht" habe. Ähnlich überlegt auch SCHWANDER, wenn er sagt (a.a.O.): "Dem Täter wird vorgeworfen, er habe an der Gefährdung oder Verletzung insofern Anteil, als er es unterlassen habe, in einen gefährlichen Kausalverlauf - für den der Täter selber nicht verantwortlich zu sein braucht - einzugreifen und den Erfolg abzuwenden". Dem Täter werde also vorgeworfen, einen verhängnisvollen Kausalverlauf nicht unterbrochen zu haben. In solchen Fällen bestehe natürlicher Kausalzusammenhang, "wenn die vom Täter erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verbotene Erfolg entfiele". Denselben Standpunkt vertritt auch SCHULTZ (Das Unterlassungsdelikt, S. 24). Nach diesen Autoren ist beim Unterlassungsdelikt mithin erforderlich, dass der vom Gesetz verpönte Erfolg ohne die pflichtwidrige Unterlassung nicht eingetreten wäre, oder dass die vom Täter erwartete Handlung zum sonstigen Geschehen

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nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verbotene Erfolg entfiele.

2. a) Das Obergericht betrachtet - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle als erfüllt. Die gegensätzlichen Ansichten sind darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die Auffassung vertritt, zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Unterlassungsdelikten genüge es, wenn bei pflichtgemässem Tätigwerden des Täters der Eintritt des schädigenden Erfolgs "sehr wahrscheinlich" verhindert worden wäre, währenddem der Beschwerdeführer die Meinung verficht, zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Unterlassungsdelikten sei unerlässlich, dass feststehe, dass der schädigende Erfolg durch die Vornahme der vom Täter geforderten Handlung "mit Sicherheit oder wenigstens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verhindert worden wäre.

b) Es ist zunächst abzuklären, ob der Kassationshof diese Streitfrage prüfen darf, da nach der Rechtsprechung der Entscheid, ob in einem konkreten Straffall zwischen dem Verhalten des Täters und dem strafbaren Enderfolg ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, in den Bereich des Tatsächlichen gehört, welcher der Überprüfung durch den Kassationshof nicht untersteht (Art. 277 bis Abs. 1 BStP; BGE 97 IV 245 E. 4; BGE 98 IV 173 E. 2). Wenn der Kassationshof an die Feststellung des Sachrichters, ob zwischen dem Verhalten des Täters und dem strafbaren Enderfolg ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe oder nicht, an sich auch gebunden ist, so darf er bei seiner Rechtskontrolle doch stets dann eingreifen, wenn in einer an ihn gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht wird, der Sachrichter sei bei seiner Entscheidung von einem bundesrechtswidrigen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgegangen. Denn die Frage, ob dem so sei oder nicht, ist eine Rechtsfrage.

c) In Übereinstimmung mit der oben zitierten Lehre ist davon auszugehen, dass der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten des Täters und dem strafbaren Enderfolg wie bei den Begehungsdelikten so auch bei den (echten und unechten) Unterlassungsdelikten seinem Wesen und Begriffe nach stets voraussetzt, dass das Verhalten des Täters nicht bloss möglicher- oder wahrscheinlicherweise, sondern mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit oder

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mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des strafbaren Enderfolgs sei (BGE 86 IV 220 E. 2; SCHULTZ, a.a.O. S. 40; ferner die bei KARL ENGISCH: Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände, S. 30 und Anm. 2 zustimmend zitierte Reichsgerichtspraxis; ebenso Kommentar SCHÖNKE/SCHRÖDER, 16. Auflage, S. 49 Note 141). Trifft dies nämlich bloss möglicher- oder nur wahrscheinlicherweise zu, so bedeutet das nichts anderes, als dass das Verhalten des Täters ebensowohl auch nicht die Ursache des strafbaren Erfolgs sein könnte. Der verpönte Erfolg kann in einem solchen Falle also - unbekümmert um das Verhalten des Täters - möglicherweise auch durch ganz andere Ursachen bewirkt worden sein.

Im vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz fest, dass das Gaswerk die Installation bei Eingang der Meldung "zwar nicht mit Sicherheit", aber "sehr wahrscheinlich" kontrolliert hätte. Eine amtliche Kontrolle hätte m.a.W. auch aus anderen, betriebsinternen Gründen unterbleiben können. In der Tat ergibt sich aus den weiteren, noch zu erörternden Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass im Jahre 1973 ein einziger aus einer grösseren Zahl neu installierter Durchlauferhitzer kontrolliert wurde, und dass sogar der Installationschef des Gaswerks diesen Kontrollen keine grosse Bedeutung zumass. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die pflichtgemässe Weiterleitung der Installationsmeldung vom 31. Januar 1973 durch den Beschwerdeführer hätte den Tod Salvatore Gabrieles mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.