Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 III 97 KI-generiert

Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren

Geschäftsnummer BGE 101 III 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Supervisory Authorities' Obligation to Include Instructions on Legal Remedies in Debt Enforcement Decisions The case concerns whether cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy proceedings are required under federal law to include instructions on legal remedies (Rechtsmittelbelehrung) in their decisions. The court found that neither the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) nor the Federal Judicature Act (OG), nor unwritten federal law, obligates the authorities to provide such instructions. However, the court strongly recommends that cantonal supervisory authorities include instructions on legal remedies in their decisions, noting the close connection of debt enforcement procedure and organization to administrative law, where such instructions are explicitly prescribed by the Federal Administrative Procedure Act (VwVG).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch zu empfehlen.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Obligationenrecht Verwaltungsbehörde ordentliches Konkursverfahren Auslegungsurteile Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 98 Ib 338
Eine derartige Pflicht lässt sich auch nicht aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ableiten (BGE 98 Ib 338 f.).
BGE 101 III 12
Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe (BGE 101 III 12, BGE 100 III 10, BGE 96 III 98).
BGE 100 III 10
Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe (BGE 101 III 12, BGE 100 III 10, BGE 96 III 98).
BGE 96 III 98
Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe (BGE 101 III 12, BGE 100 III 10, BGE 96 III 98).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Urteilskopf

101 III 97

21. Auszug aus dem Entscheid vom 20. November 1975 i.S. Hegner.

Regeste

Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch zu empfehlen.

Erwägungen ab Seite 97

BGE 101 III 97 S. 97

Erwägungen:

2. Der Rekurrent macht nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie ihren Entscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Eine solche Rüge wäre auch nicht begründet. Weder das SchKG noch das OG verpflichten die Aufsichtsbehörden zur Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Pflicht lässt sich auch nicht aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ableiten (BGE 98 Ib 338 f.). Indessen wäre es wünschbar, wenn die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-

BGE 101 III 97 S. 98

und Konkurssachen eine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe (BGE 101 III 12, BGE 100 III 10, BGE 96 III 98). Auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist aber die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 35 VwVG). Es ist daher der Vorinstanz zu empfehlen, ihren Entscheiden inskünftig eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.