Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 III 92 KI-generiert

Bankruptcy Avoidance Action Against Bank's Secured Credit Agreement

Geschäftsnummer BGE 101 III 92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bankruptcy Avoidance Action Against Bank's Secured Credit Agreement A company in financial distress (the debtor) entered into a secured credit agreement with a bank in February 1965, receiving credit up to 70% of specially designated, existing receivables in exchange for their assignment (security cession); upon the debtor's bankruptcy in March 1966, the bank's remaining claim, reduced by collected receivables, was provisionally collateralized, leading to an avoidance action (actio pauliana, Art. 288 SchKG) by another creditor, who argued for the preferential treatment of the bank. The Federal Supreme Court rejected the avoidance claim, reasoning that granting credit against security, such as assignment of receivables, represents an exchange of equivalent values (credit vs. security), which does not intrinsically harm other creditors, unless the security transaction was a late security provision without prior commitment or the debtor used the credit to detriment of the creditors—and the bank knew or should have known this intention—neither of which was proven, as the security did not even fully cover the granted credit, preventing any over-collateralization that could have been used to secure other, unsecured debts.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. Ist die Anfechtbarkeit zu bejahen, wenn einer der Gläubiger dem Schuldner gegen die Abtretung bestimmter Forderungen Kredit gewährt und zwar bis zu 70% der jeweils abgetretenen Guthaben?

Schlagwörter

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Konkursforderung Wertpapierumsätze Betriebsvereinbarung Bankenrecht Schuldübernahme Konsumkreditvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 III 32
288 SchKG sind dann gegeben, wenn der Schuldner die angefochtene Handlung in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, und wenn diese Absicht für den andern Teil erkennbar gewesen ist (BGE 99 III 32 /33 mit Hinweisen).
BGE 99 III 34
BGE 83 III 82
Bankruptcy Estate Challenge to Security Pledge for Unsecured Credit
BGE 89 III 47
Creditor Challenge to Pre-Bankruptcy Asset Assignment to Mother-in-Law
BGE 99 III 89
Bank Creditor's Knowledge of Undue Preference in Bearer Bond Transfer
BGE 79 III 175
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 288 SchKG

The final decision confirms the dismissal of the action for annulment, which was based on this article concerning fraudulent conveyance (Pauliana).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (49)

BGE 151 III 579
Heirship waiver as non-attachable expectancy: no paulianic avoidance under debt enforcement for relinquishing future inheritance.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-134-III-452#page452) E. 2; [BGE 101 III 92](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-101-III-92#page92) E. 4…»
BGE 142 III 23
Corporate Liability Action by Estate in Debt Restructuring Liquidation: Standing Limited to Company's Own Damage, Not Creditor Harm from Reduced Distribution Pool
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«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-452%3Ade&number_of_ranks=0#page452) E. 2; [101 III 92](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZB.2023.51 (2024-09-06) · bs
Revocation of Antecedent Property Gifts in Fraudulent Transfer Claim
«…inderung des auf ihre Forderungen entfallenden Betreffnisses bei der Pfändung und im Konkurs beeinträchtigt werden (BGE 101 III 92 E. 4a und 99 III 27 E. 3; Staehelin/ Bopp, Art. 285 N 14; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., Art. 285 N 4). Die Schädigung e…»
5A_233/2022 (2023-08-31)
«…ebnis vermindert oder ihre Stellung im Zwangsverwertungsverfahren sonstwie verschlechtert ( BGE 135 III 276 E. 6.1.2; 101 III 92 E. 4a). Daran fehlt es grundsätzlich, wenn die Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum gleichen Verl…»
C1 21 80 (2023-03-23) · vs
Creditors' Claims Against Deceased's Successor Regarding Revocation of Donation and Repayment of Payment Dismissed
«…er à ce produit ou une aggravation de sa position dans la procédure d'exécution forcée (ATF 135 III 276 consid. 6.1.2 ; 101 III 92 consid. 4a), l'intention du débiteur de causer ce préjudice (intention dolosive) et la…»
5A_13/2022 (2022-06-01)
«…ntention dolosive, qui ne peut se déduire que de l'appréciation d'indices, ne doit pas être admis trop facilement ( ATF 101 III 92 consid. 4b), car personne n'est habituellement tenu de se demander si l'acte juridique qu'il exécute ou dont il profit…»
5A_1059/2021 (2022-05-03)
«…à ce produit ou une aggravation de sa position dans la procédure d'exécution forcée ( ATF 135 III 276 consid. 6.1.2; 101 III 92 consid. 4a), l'intention du débiteur de causer ce préjudice (intention dolosive) et la possibilité pour le bénéficiair…»
5A_171/2021 (2021-08-24)
«…à ce produit ou une aggravation de sa position dans la procédure d'exécution forcée ( ATF 135 III 276 consid. 6.1.2; 101 III 92 consid. 4a), l'intention du débiteur de causer ce préjudice (intention dolosive) et la possibilité pour le bénéficiair…»
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Creditor Revocation of Property Donation Denied Due to Donee's Lack of Knowledge
«…intention dolosive, qui ne peut se déduire que de l'appréciation d'indices, ne doit pas être admis trop facilement (ATF 101 III 92 consid. 4b p. 96), car personne n'est habituellement tenu de se demander si l'acte juridique qu'il exécute ou dont il p…»
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«…oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren in anderer Weise verschlechtert ( BGE 101 III 92 E. 4a S. 94; 99 III 27 E. 3 S. 32 f.; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 28…»
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Creditors' Revocation Claim Against Asset Sale Rejected
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«…ou une aggravation de sa position dans la procédure d'exécution forcée ( ATF 135 III 276 consid. 6.1.2 p. 280 s.; ATF 101 III 92 consid. 4a p. 94; arrêt 5A_378/2016 du 22 mars 2017 consid. 3.3.2). En principe, il n'y a pas un pareil préjudice lors…»
HC.2017.1105 (2018-02-07) · vd
Revocation of Advance Inheritance Transfer to Children Prejudicing Creditors
«…intention dolosive, qui ne peut se déduire que de l'appréciation d'indices, ne doit pas être admis trop facilement (ATF 101 III 92 consid. 4b), car personne n'est habituellement tenu de se demander si l'acte juridique qu'il exécute ou dont il profite…»
5A_378/2016 (2017-03-22)
«…à ce produit ou une aggravation de sa position dans la procédure d'exécution forcée ( ATF 135 III 276 consid. 6.1.2; 101 III 92 consid. 4a), l'intention du débiteur de causer ce préjudice (intention dolosive) et la possibilité pour le bénéficiair…»

Volltext

Urteilskopf

101 III 92

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1975 i.S. W. Schmid & Co. gegen Bank in Kriegstetten

Regeste

Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG.

Ist die Anfechtbarkeit zu bejahen, wenn einer der Gläubiger dem Schuldner gegen die Abtretung bestimmter Forderungen Kredit gewährt und zwar bis zu 70% der jeweils abgetretenen Guthaben?

Sachverhalt ab Seite 93

BGE 101 III 92 S. 93

A.- Die Bank in Kriegstetten schloss am 22. Februar 1965 mit der Firma E. Zimmermann & Söhne AG einen "Kreditvertrag mit Sicherungszession" ab. Darin vereinbarten die Parteien, dass der fraglichen Firma gegen Abtretung einzelner, bereits entstandener und in besondern Abtretungserklärungen genau zu bezeichnender Forderungen Kredit bis zu 70% der jeweils abgetretenen Guthaben gewährt werde. In der Folge trat die Kreditnehmerin der Bank bis zum Februar 1966 einzelne Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 275'077.69 ab und beanspruchte dafür Kredite von insgesamt Fr. 217'313.60. Am 17. März 1966 wurde über die Firma E. Zimmermann & Söhne AG der Konkurs eröffnet. In diesem Zeitpunkt belief sich das Guthaben der Bank auf Fr. 23'710.--. Durch nachträgliche Eingänge zedierter Debitorenforderungen reduzierte sich das Guthaben im Laufe des Konkursverfahrens auf Fr. 7'297.60. Mit diesem Betrag wurde die Bank in Kriegstetten in der fünften Klasse kolloziert.

B.- Die Firma W. Schmid & Co., die im Konkurs der Firma E. Zimmermann § Söhne AG mit einer Forderung von Fr. 9'291.-- ebenfalls in der fünften Klasse kolloziert ist, liess sich am 21. Februar 1968 allfällige Anfechtungsansprüche gegen die Bank in Kriegstetten abtreten. Sie erhob am 27. Juni 1968 gegen die fragliche Bank Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16./22. Mai 1973 ab. Die Klägerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter, welches die Anfechtungsklage am 10. September 1974 ebenfalls abwies.

C.- Die Klägerin führt Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil vom 10. September 1974 aufzuheben und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.

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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Objektive Voraussetzung der hier allein in Betracht kommenden Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG (Deliktspauliana) ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonstwie verschlechtert. Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. 288 SchKG sind dann gegeben, wenn der Schuldner die angefochtene Handlung in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, und wenn diese Absicht für den andern Teil erkennbar gewesen ist (BGE 99 III 32 /33 mit Hinweisen).

Eine Schädigung der Gläubiger tritt nach der neuern Rechtsprechung und Lehre nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners in der Beteiligung an einem Rechtsgeschäft besteht, das ihm für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung einbrachte, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 99 III 34 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Ein Austausch gleichwertiger Leistungen ist namentlich in der Gewährung von Krediten gegen Pfandbestellung oder gegen Zession von Guthaben zu erblicken. Die Frage der Anfechtbarkeit stellt sich dabei nur, wenn ursprünglich ohne Sicherheit gewährte Darlehen nachträglich durch Pfandbestellung, Forderungsabtretung oder anderweitige Garantien gesichert werden (vgl. dazu BGE 83 III 82 und BGE 89 III 47). Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn der Schuldner erst nachträglich eine Sicherheit leistet, zu der er sich bereits bei der Kreditaufnahme verpflichtet hatte (siehe BGE 99 III 89 ff.).

b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Gemeinschuldnerin, der Firma E. Zimmermann & Söhne AG, gegen die Abtretung bereits entstandener, genau bezeichneter Forderungen und damit gegen eine durchaus übliche Sicherheit Kredit gewährt. Eine erst nachträgliche Sicherheitsleistung liegt nicht vor. Dass die abgetretenen Forderungen nach dem Kreditvertrag

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nur bis zu 70% ihres Nominalwertes belehnt werden sollten und, wie die Klägerin geltend macht, der gewährte Kredit in Wirklichkeit meist unter dieser Limite lag, vermag an der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen nichts zu ändern. Anfechtbar wären diese Rechtshandlungen nur dann, wenn die Beklagte die die erforderliche Deckung übersteigenden Sicherheiten dazu verwendet hätte, andere, nicht gesicherte (z.B. früher gewährte) Kredite abzudecken. Das war indessen nicht der Fall. Hätte die Beklagte aus den durchgeführten Zessionen mehr Zahlungen erhalten, als zur Begleichung der gewährten Kredite erforderlich gewesen wäre, so hätte sie den Mehrbetrag an die Gemeinschuldnerin bzw. nach Konkurseröffnung an die Konkursmasse herausgeben müssen. In Wirklichkeit erhielt die Beklagte aus den Zessionen nicht einmal volle Deckung für die gewährten Kredite. Sie konnte die ihr abgetretenen Debitorenguthaben offenbar zum Teil nicht realisieren, weil sie von der Gemeinschuldnerin direkt eingezogen worden waren oder von den Debitoren ganz oder teilweise bestritten wurden. Daraus folgt, dass keine Überdeckung vorlag und dass andere Gläubiger durch die der Beklagten von der Gemeinschuldnerin geleistete Sicherheit gar nicht geschädigt werden konnten.

Unter diesen Umständen wäre die Kreditgewährung nur anfechtbar, wenn die Firma E. Zimmermann & Söhne AG die von der Beklagten erhaltenen Kredite zum Schaden anderer Gläubiger verwendet hätte und wenn diese Absicht der Beklagten bei der Kreditgewährung erkennbar gewesen wäre. Weder das eine noch das andere ist im vorliegenden Falle nachgewiesen. Die blosse Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin die erhaltenen Kredite dafür verwendete, "andere Löcher zu stopfen", wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird, genügt für die Begründung der Anfechtbarkeit keineswegs; denn es ist zulässig, einem Schuldner, der ersichtlich mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hat, die Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit durch Kreditgewährung gegen Sicherheit zu ermöglichen (BGE 79 III 175). Nur wenn der Kreditgeber weiss oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen muss, dass der Konkurs des Schuldners unmittelbar bevorsteht und die von ihm gewährten Kredite nur noch dazu dienen können, einzelne Gläubiger gegenüber andern zu bevorzugen, oder dass der Schuldner die erhaltenen Mittel zu seinem persönlichen

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Vorteil, insbesondere etwa für eine Flucht, verwenden will, ist ein Kreditgeschäft, wie es hier getätigt wurde, nach Art. 288 SchKG anfechtbar (BGE 74 III 51 und 79 III 174). Weder eine derartige Absicht des Gemeinschuldners noch deren Erkennbarkeit für den Kreditgeber darf leichthin angenommen werden. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht festgestellt, der Beweis, dass die Firma E. Zimmermann & Söhne AG die erhaltenen Kredite in einer für ihre Gläubiger nachteiligen Weise verwendet habe, sei nicht erbracht. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, von der die Klägerin weder behauptet, sie sei in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, noch sie beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Diese Feststellung ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Damit ist aber die Anfechtbarkeit der von der Beklagten mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Zessionsgeschäfte gegen Kreditgewährung gemäss Art. 288 SchKG zu verneinen.