Creditor Interest Rate Limitation in Mortgage Foreclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor Interest Rate Limitation in Mortgage Foreclosure A creditor (savings bank) filed a claim for an outstanding mortgage debt in a foreclosure against the debtor, requesting interest at a rate of $5\,1/2\%$ for the two years of accrued interest and the current interest, calculated beyond the $5\%$ maximum rate originally agreed upon and registered in the land register. The enforcement office and the cantonal supervisory authority disallowed the claim to the extent it exceeded the $5\%$ interest rate. The Federal Court upheld this decision, reasoning that according to Art. 818 para. 2 of the Swiss Civil Code, the originally agreed interest rate cannot be increased to the detriment of subsequent mortgage creditors beyond $5\%$; thus, absent the consent of all subsequent creditors (which was not claimed), any increase above $5\%$ is ineffective against them, meaning that for the extension of collateral to three years of accrued interest and the current interest under Art. 818 para. 1 no. 3 CC, only a $5\%$ interest rate is applicable to the collateral coverage.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB. Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins; Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinsfusses zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger.
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KI-generiertThe application of this statutory provision regarding the maximum interest rate secured by the lien was the central issue of the dispute and justified the decision.
This provision concerning the extension of the security to overdue interest was referenced to confirm the applicable interest rate limit.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)
Volltext
Urteilskopf
101 III 74
16. Entscheid vom 25. März 1975 i.S. Ersparniskasse des Amtsbezirks Aarwangen.
Regeste
Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB.
Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins; Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinsfusses zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger.
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 101 III 74 S. 74
A.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen Gottlieb Fricker wies das Betreibungsamt Burgdorf im Lastenverzeichnis vom 23. August 1974 die im 2. Rang stehende Schuldbriefforderung der Ersparniskasse des Amtsbezirks Aarwangen soweit ab, als der angemeldete Hypothekarzins (verfallener Zins vom 30. April 1972 bis 30. April 1974 und der Marchzins) statt zum eingetragenen Maximalzinsfuss von 5% zu 5 1/2% berechnet wurde. Hiegegen beschwerte sich
BGE 101 III 74 S. 75
die Pfandgläubigerin bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 1974 ab.
B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Pfandgläubigerin, der Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die abgewiesene Zinsforderung sei als pfandgesichert im Grundpfandverwertungsverfahren gegen Gottlieb Fricker zuzulassen.
Erwägungen
Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 818 Abs. 2 ZGB darf der ursprünglich vereinbarte Zins nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger auf über 5% erhöht werden. Wurde nicht von Anfang an ein höherer Zins vereinbart, so darf demgemäss eine Erhöhung des Zinsfusses auf über 5% nur mit Zustimmung aller nachgehenden oder konkurrierenden Grundpfandgläubiger im Grundbuch eingetragen werden (LEEMANN, N. 18 zu Art. 818 ZGB). Dass im vorliegenden Fall die nachgehenden Gläubiger der Erhöhung des Zinsfusses auf 5 1/2% zugestimmt hätten, wurde nicht behauptet. Dieser Zinsfuss kann ihnen daher nicht entgegengehalten werden. Bei der Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann demzufolge nur ein Zinsfuss von 5% massgebend sein. Die Ansicht der Rekurrentin, dass auch ein nachträglich erhöhter Zins durch das Pfand gedeckt sei, wenn der verfallene Zinsbetrag kleiner sei als drei zum eingetragenen Zinsfuss berechnete Jahreszinsen, findet im Gesetz keine Stütze. Es wäre denn auch nicht einzusehen, wieso die Zinsforderung dann, wenn der Schuldner mit weniger als drei Jahreszinsen im Rückstand ist, zu einem höheren Zinssatz pfandgesichert sein sollte. Der Rekurs ist daher abzuweisen.