Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 III 16 KI-generiert

Debtor's Waiver of Payment Period in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer BGE 101 III 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Waiver of Payment Period in Debt Collection Proceedings In a debt collection proceeding, the debtor's representative waived the right to object and the observance of the 20-day payment period set by Article 88 para. 1 of the Federal Debt Collection and Bankruptcy Act (SchKG). Following the service of the order for payment, the creditors requested continuation of the proceedings the very next day. The enforcement office rejected this request, asserting that the continuation could only be requested after the full 20-day period had passed. The court upheld the enforcement office's decision, reasoning that while Article 33 para. 2 SchKG allows a debtor to waive the right to invoke non-observance of a deadline, this only applies if the deadline is set solely in the debtor's interest; the court stated that the 20-day period under Article 88 para. 1 SchKG also serves the interests of third parties, particularly in relation to the start and end of the 30-day term for forming attachment groups (Article 110 SchKG), therefore preventing the debtor from unilaterally shortening or waiving it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG. Die Einhaltung der Frist des Art. 88 Abs. 1 SchKG liegt nicht bloss im Interesse des Schuldners, sondern auch im Interesse Dritter. Das Betreibungsamt hat deshalb diese Frist zu beachten, selbst wenn der Schuldner zum voraus darauf verzichtet, die Nichteinhaltung der Frist geltend zu machen.

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Inkasso Rechtsverzicht Drittauszahlung Arrestverfahren Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 23 II 1947
Sie geben indessen selbst zu, dass diese Bestimmung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 23 II 1947/1948) nur zur Anwendung gelangen kann, falls es sich um eine Frist handelt, die ausschliesslich im Interesse des Schuldners aufgestellt ist.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the possibility of waiving a deadline, although ultimately interpreted narrowly.

Art. 88 Abs. 1 SchKG

Cited as the specific procedural deadline whose observance was at issue, even after waiver by the debtor.

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Volltext

Urteilskopf

101 III 16

3. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Januar 1975 i.S. First National City Bank und Hill Samuel & Co. OHG.

Regeste

Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG.

Die Einhaltung der Frist des Art. 88 Abs. 1 SchKG liegt nicht bloss im Interesse des Schuldners, sondern auch im Interesse Dritter.

Das Betreibungsamt hat deshalb diese Frist zu beachten, selbst wenn der Schuldner zum voraus darauf verzichtet, die Nichteinhaltung der Frist geltend zu machen.

Sachverhalt ab Seite 16

BGE 101 III 16 S. 16

Aus dem Sachverhalt:

In einem Betreibungsverfahren verzichtete der Vertreter der Schuldnerin den Gläubigern gegenüber in einem Schreiben sowohl auf den Rechtsvorschlag als auch auf die Einhaltung der 20tägigen Zahlungsfrist. Nachdem das Betreibungsamt der Schuldnerin den Zahlungsbefehl zugestellt hatte, stellte der Vertreter zweier Gläubigerinnen bereits am folgenden Tag das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt sandte dieses den Gläubigerinnen jedoch zurück mit der Bemerkung, das Fortsetzungsbegehren könne frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die beiden Gläubigerinnen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentinnen bringen vor, gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG könne der Schuldner darauf verzichten, die

BGE 101 III 16 S. 17

Nichtbeachtung einer Frist geltend zu machen. Sie geben indessen selbst zu, dass diese Bestimmung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 23 II 1947/1948) nur zur Anwendung gelangen kann, falls es sich um eine Frist handelt, die ausschliesslich im Interesse des Schuldners aufgestellt ist. Die Rekurrentinnen machen nun geltend, gerade Art. 88 Abs. 1 SchKG enthalte eine solche Frist. Bereits die Vorinstanzen haben diese Auffassung zu Recht abgelehnt. Entgegen den Ausführungen in den Rekursschriften findet diese Auffassung auch in der Literatur keine Stütze. Namentlich JAEGER, Kommentar, N. 5 zu Art. 33 SchKG, führt wohl vorerst Art. 88 Abs. 1 SchKG als Beispiel einer solchen Frist an, um dann jedoch gerade anschliessend zu erklären, dass an der Einhaltung der Fristen von Art. 88 SchKG auch Dritte interessiert seien (vgl. hiezu auch FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Band I, S. 98; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern, 1911, S. 201/202; BRÜSTLEIN & WEBER, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., umgearbeitet von A. Reichel, Zürich, 1901, N. 3 zu Art. 33 SchKG). In der Tat sind denn auch die Gläubiger daran interessiert, dass die Frist des Art. 88 SchKG nicht nach Belieben des Schuldners abgekürzt oder aufgehoben wird, namentlich im Hinblick auf den Beginn und das Ende der 30tägigen Frist des Art. 110 SchKG, die für die Bildung der Pfändungsgruppen entscheidend ist. Da die Frist des Art. 88 SchKG demnach nicht einzig im Interesse des Schuldners aufgestellt ist, lehnte es das Betreibungsamt zu Recht ab, den von der Schuldnerin ausgesprochenen Verzicht auf die Einhaltung dieser Frist zu beachten.