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BGE 101 II 374 KI-generiert

Erläuterung. Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.

Geschäftsnummer BGE 101 II 374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Regeste Erläuterung. Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Erläuterung. Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Fremdes Recht Bankenrecht Urteilsvollstreckung unlauterer Wettbewerb Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 OG
Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.
Art. 145 Abs. 1 OG
Nach Art. 145 Abs. 1 OG ist die Erläuterung des Rechtsspruches eines bundesgerichtlichen Entscheides vorzunehmen, wenn er unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen.
Art. 39 OG
Der Widerstand der Gesuchsgegnerin richtet sich gegen die Durchsetzung des Urteils, und ihm ist daher mit den Mitteln des Vollzugs zu begegnen, der nicht dem Bundesgericht, sondern den hiefür vorgesehenen kantonalen Instanzen obliegt (Art. 39 OG).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 129 III 626
Swiss Supreme Court Upholds English Freezing Injunction under Lugano Convention
«…on Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen ( BGE 116 II 614 E. 5a; BGE 115 II 187 E. 3c; BGE 101 II 374 E. 1; BGE 93 II 40 E. 4). Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht allein auf die…»
BGE 110 V 222
Admissibility of Clarification Request Regarding Federal Court Judgment
«…=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-V-51%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page55) oben, [BGE 101 II 374](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
4C.229/2003 (2004-01-20)
Tripp Trapp Trademark Validity and Unregistered Mark Enforcement
«…ilserwägungen, die für das Verständnis des Dispositivs heranzuziehen sind ( BGE 116 II 614 E. 5a; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1 S. 378). Weshalb das auf die Domainnamen bezogene Unterlassungsgebot nicht vollstreckbar sein soll, wie die Bekla…»
4P.86/2003 (2003-07-30)
Swiss Federal Tribunal Upholds English Freezing Injunction Against Non-Domiciled Party Under Lugano Convention
«…legung von Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen ( BGE 116 II 614 E. 5a; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1; 93 II 40 E. 4). Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht allein auf die urs…»
4P.88/2003 (2003-07-30)
Motorola Credit Corp. v. Co-owner of Turkish Company (Swiss Enforcement of UK Freezing Injunction)
«…legung von Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen ( BGE 116 II 614 E. 5a; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1; 93 II 40 E. 4). Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht allein auf die urs…»
4P.90/2003 (2003-07-30)
Swiss Federal Court Upholds Freezing Injunction Execution Under Lugano Convention
«…legung von Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen ( BGE 116 II 614 E. 5a; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1; 93 II 40 E. 4). Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht allein auf die urs…»
4P.92/2003 (2003-07-30)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Enforcement of English Freezing Injunction Against Turkish Businessman
«…legung von Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen ( BGE 116 II 614 E. 5a; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1; 93 II 40 E. 4). Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht allein auf die urs…»
4P.19/2003 (2003-03-25)
Company v. Former Employees over Partial Claim Specification
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2P.63/2001 (2002-07-10)
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Volltext

Urteilskopf

101 II 374

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. August 1975 in Sachen Nordfinanz-Bank Zürich gegen Nordic Verwaltungs & Finanz AG.

Regeste

Erläuterung.

Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.

Erwägungen ab Seite 374

BGE 101 II 374 S. 374

Erwägungen:

Nach Art. 145 Abs. 1 OG ist die Erläuterung des Rechtsspruches eines bundesgerichtlichen Entscheides vorzunehmen, wenn er unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen.

Die Gesuchstellerin hatte im Prozess gegen die Gesuchsgegnerin nicht verlangt, dass die zur Übersetzung des Urteilsspruchs in die schwedische Sprache zuständige Stelle bestimmt werde. Für eine solche Anordnung bestand und besteht kein Anlass, und zwar umso weniger als die Meinungsverschiedenheiten der Parteien nicht die sprachliche Fassung, sondern den Inhalt des Urteilsspruchs betreffen. Die Gesuchstellerin ist ermächtigt, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Dispositiv des fraglichen Urteils in den näher bezeichneten schwedischen Zeitungen zu veröffentlichen. Sie darf es also in deutscher oder schwedischer Sprache erscheinen lassen wie es lautet. Die Gesuchsgegnerin hat die Veröffentlichung auf ihre Kosten zu

BGE 101 II 374 S. 375

dulden, und sie ist nicht befugt, die "Berichtigung" einer dem Original entsprechenden Publikation des Urteils in der schwedischen Presse zu verlangen oder die Bezahlung der Publikationskosten zu verweigern. Inwiefern die Nichtbezeichnung eines autorisierten Übersetzers im Dispositiv die Gesuchstellerin an der ihr bewilligten Urteilspublikation hindern sollte, ist nicht zu ersehen. Der Widerstand der Gesuchsgegnerin richtet sich gegen die Durchsetzung des Urteils, und ihm ist daher mit den Mitteln des Vollzugs zu begegnen, der nicht dem Bundesgericht, sondern den hiefür vorgesehenen kantonalen Instanzen obliegt (Art. 39 OG).

Dass nach der schwedischen Gesetzgebung der Begriff des unlauteren Wettbewerbs nur im strafrechtlichen Sinne zu verstehen sei, ist ohne Belang. Es handelt sich hier nicht um ein schwedisches, sondern um ein vom Schweizerischen Bundesgericht in einem Zivilrechtsstreit zwischen in der Schweiz domizilierten Parteien nach schweizerischem Recht gefälltes Urteil. Als solches ist es zu veröffentlichen und wird es vom schwedischen Leser, an den sich die Publikation richtet, auch verstanden werden. Bedürfte es noch einer zusätzlichen Erläuterung des zivilrechtlichen Charakters des zwischen den Parteien durchgeführten Prozesses, so wäre es der Gesuchstellerin unbenommen, sie in den Ingress der Publikation aufzunehmen. In das materielle Erkenntnis selber gehört sie dagegen nicht.