Federal Supreme Court Analogous Application of Summary Dismissal in Direct Civil Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Analogous Application of Summary Dismissal in Direct Civil Proceedings In a civil dispute brought directly before the Swiss Federal Supreme Court between a private party and a Canton, the court faced the question of how to handle an obviously unfounded claim. Although Article 60(2) of the Federal Statute on the Organization of the Federal Judiciary (OG), which allows for the summary dismissal of clearly unmeritorious claims, is not directly applicable to direct federal civil processes (Art. 1(2) BZP limits OG references to specific titles), the court decided to apply it analogously. Reasoning that analogical application had previously been used for non-admissibility cases (Art. 60(1) OG) and that there was no substantive difference warranting different treatment for cases of clear lack of merit, the court concluded that when a claim is unanimously deemed unmeritorious beyond any doubt, it can be dismissed without a full preparatory procedure, oral hearing, or public deliberation, thus saving the plaintiff unnecessary costs.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz. Erachtet das Bundesgericht die Klage einstimmig ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet, so kann sie in Analogie zu Art. 60 Abs. 2 OG im Vorprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche Beratung abgewiesen werden.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Urteilskopf
101 II 302
50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1975 i.S. Kühne gegen den Kanton Thurgau.
Regeste
Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz.
Erachtet das Bundesgericht die Klage einstimmig ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet, so kann sie in Analogie zu Art. 60 Abs. 2 OG im Vorprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche Beratung abgewiesen werden.
Erwägungen ab Seite 302
BGE 101 II 302 S. 302
Aus den Erwägungen:
Die Aussichtslosigkeit der Klage hat zur Folge, dass sich nicht nur jedes Beweisverfahren erübrigt, sondern auch die Durchführung des in Art. 34 und 35 BZP vorgesehenen Vorbereitungsverfahrens nicht als sinnvoll erscheint. Mit Rücksicht auf die hohen Kosten, die dem Kläger bei Weiterführung des für ihn aussichtslosen Verfahrens entstehen würden, drängt sich die analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OG auf. Diese Bestimmung kann nicht direkt zur Anwendung gelangen, weil sich der in Art. 1 Abs. 2 BZP enthaltene Verweis auf die Vorschriften des OG ausdrücklich nur auf den ersten, neunten und zehnten Titel dieses Gesetzes bezieht; Art. 60 OG ist indessen im zweiten Titel des OG zu finden.
Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass bei Vorliegen eines Nichteintretensgrundes Art. 60 Abs. 1 OG analog auf direkte Prozesse angewendet werden kann, wenn das Gericht einstimmig ist (BGE 92 II 214 Erw. 5 und BGE 96 II 351 Erw. 7).
Diese Praxis ist auch auf den in Absatz 2 der gleichen Bestimmung geregelten Fall der offensichtlichen Unbegründetheit auszudehnen. Zwischen den beiden Tatbeständen, für die Art. 60 OG die Erledigung im Vorprüfungsverfahren zulässt, besteht nicht ein derartiger Unterschied, dass die analoge Anwendung dieser Bestimmung nur im ersten Fall sachlich gerechtfertigt wäre, nicht aber im zweiten. Da Einstimmigkeit darüber herrscht, dass die vorliegende Klage ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet erscheint, ist sie somit ohne Durchführung einer Verhandlung und ohne öffentliche Urteilsberatung abzuweisen.