Art. 50 Abs. 1 OG. Ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEmployee Payment Claim and Conflicting Procedural Rules The employee sued for payment, which the first instance court granted in full after the defendant failed to respond to the claim, applying the local procedural rule ($\text{\S 150 ZPO}$) that deems factual grounds admitted and defenses waived upon default. The appellate court overturned this, remanding the case for evidence proceedings, reasoning that $\text{Art. 343} \text{ Abs. 4 OR}$, which requires the judge to ascertain facts *ex officio* in employment disputes, superseded the local rule of default judgment. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the remand decision for procedural inadmissibility under $\text{Art. 50 Abs. 1 OG}$, holding that the requirement for an immediate final decision was not met because the court could not render a final judgment itself—as the appellate court had merely clarified the applicable law (i.e., the priority of the federal labor law requirement over the local procedural default rule) and had not yet established the facts or decided the claim on its merits.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 50 Abs. 1 OG. Ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann.
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KI-generiertVolltext
Urteilskopf
101 II 172
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1975 i.S. Grimm gegen Strebel.
Regeste
Art. 50 Abs. 1 OG.
Ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann.
Sachverhalt ab Seite 172
BGE 101 II 172 S. 172
A.- Grimm als Arbeitnehmer klagte gegen Frau Strebel auf Zahlung von Fr. 8'365.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 "(abzüglich AHV/IV)". Er berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, das er auf Ende Dezember 1973 gekündigt hatte.
Das Bezirksgericht Zürich führte im Urteil vom 21. Mai 1974 aus, die Beklagte habe trotz Fristansetzung die Klage nicht beantwortet. Damit habe sie gemäss § 150 ZPO die tatsächlichen Klagegründe anerkannt und auf jegliche Einrede verzichtet. Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als ausgewiesen erschienen, sei die Klage daher in vollem Umfange gutzuheissen. Das Bezirksgericht erkannte deshalb: "Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'365.-- zu bezahlen nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 (abzüglich AHV/IV)."
B.- Die Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich, das dieses Urteil am 20. Februar 1975 aufhob und den Prozess "im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung" an die
BGE 101 II 172 S. 173
erste Instanz zurückwies. Die Begründung lautet im wesentlichen dahin, Art. 343 Abs. 4 OR verlange, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle und die Beweise nach freiem Ermessen würdige. § 150 ZPO sei daher nicht anzuwenden. Das Bezirksgericht dürfe nicht Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden annehmen, sondern habe das Urteil auf Grund der Akten zu fällen und demgemäss zu entscheiden, für welche eingeklagten Posten ein Beweisverfahren noch durchzuführen sei. Dabei müsse auch der Beklagten Gelegenheit geboten werden, den Gegenbeweis anzutreten. Die von ihr im Rahmen des Appellationsverfahrens bereits eingelegten Urkunden seien in diesem Zusammenhang wohl mitzuberücksichtigen. Ob auch die von der Beklagten erst im Rahmen des Novenrechtes erhobenen Verrechnungseinreden in die Überlegungen miteinzubeziehen seien, habe vorerst frei das Bezirksgericht zu entscheiden.
C.- Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichtes Berufung eingelegt. Er beantragt, es aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid, wie er hier vorliegt, ist die Berufung nur zulässig, "wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint" (Art. 50 Abs. 1 OG).
Ein Endentscheid kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann. Im vorliegenden Falle ist das ausgeschlossen. Das Obergericht hat nur entschieden, Art. 343 Abs. 4 OR gehe dem § 150 ZPO vor, der bestimmt, "dass Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde, wenn der Beklagte die Klage innert der angesetzten Frist nicht beantworte". Sollte diese statt jene Norm anzuwenden sein, so ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen -, dass die Klage gutgeheissen werden müsse, wie der Kläger meint. Die Sache wäre an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den prozessual zu berücksichtigenden
BGE 101 II 172 S. 174
Sachverhalt feststelle und das Klagebegehren materiell beurteile. Daran vermag auch die Erklärung des Klägers, er sei im Sinne eines Eventualantrages bereit, die von der Beklagten in zweiter Instanz eingereichten Beweismittel gegen sich gelten zu lassen, nichts zu ändern.
2. Da auf die Berufung schon gemäss Art. 50 OG nicht eingetreten werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46 OG). Dass er gegeben sei, versteht sich nicht von selbst, denn der Kläger hat den Betrag von Fr. 8'365.-- nur "abzüglich AHV/IV" eingeklagt, und das Bezirksgericht hat ihm denselben ebenfalls nur "abzüglich AHV/IV" zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.