Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 II 121 KI-generiert

Client v. Bank on Discretionary Investment Management

Geschäftsnummer BGE 101 II 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Regeste Rechtsnatur einer Vereinbarung, welche die Verwaltung von Wertschriften, die Führung eines Kontos und die Anlage von Geld zum Gegenstand hat (Erw. 1). Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR. Sorgfaltspflicht der Bank beim Kauf von Wertpapieren. Risikoverteilung (Erw. 2).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsnatur einer Vereinbarung, welche die Verwaltung von Wertschriften, die Führung eines Kontos und die Anlage von Geld zum Gegenstand hat (Erw. 1). Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR. Sorgfaltspflicht der Bank beim Kauf von Wertpapieren. Risikoverteilung (Erw. 2).

Schlagwörter

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Investitionsbank Depotvertrag Sicherheit der Anlagen Obligation Gemischte Aufträge Managementvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 II 169
BGE 94 II 169; GAUTSCHI, N.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR

Basis for the duty of faithful and diligent management incumbent upon the bank, established in the reasoning.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 133 III 97
Investment Advisor Liability for Stock Portfolio Losses Under BEHG Disclosure Rules
«…dazu THALMANN, a.a.O., S. 974 ff.). Die Vermögensverwaltung fällt im vorliegenden Fall unstreitig ausser Betracht. BGE 101 II 121 , auf welchen der Kläger in der Berufungsschrift Bezug nimmt, hat die Vermögensverwaltung zum Gegenstand. Dieses Urteil…»
CACIV.2015.72 (2015-12-07) · ne
Wealth Manager Liability for Speculative Investment Losses and Breach of Fiduciary Duty
«…portant (le Tribunal fédéral ayant admis une proportion de 20 % pour un avoir d’un peu plus de 100'000 francs, cf. [ATF 101 II 121](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=101_II_121), JT 1976 I 281). La répartition des risques doit au surplus se f…»
12.2012.79 (2013-11-07) · ti
Financial Institution v. Former Employee: Liability for Trading Deficit
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121, 110 II 286) e ciò anche nel caso in cui la banca non sia al beneficio di un contratto di gestione (II CCA 1° dicembre…»
C1 12 212 (2013-10-07) · vs
Asset Manager Liability for Investment Losses
«…u client) à partir de laquelle il y aurait eu une concentration inadmissible de risques. Dans un arrêt déjà ancien (ATF 101 II 121 consid. 2), le Tribunal fédéral avait admis qu’il n’y avait pas violation du devoir de diligence lorsqu’un investisseme…»
10.2005.26 (2012-09-04) · ti
Bank Liability for Unauthorized Speculative Investments and Transfers
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121, 110 II 286). Ne consegue che la presente fattispecie può di principio essere esaminata sotto l'ottica del contratto di…»
12.2009.182 (2011-10-10) · ti
Account Holder Liability for Authorized Proxy Transactions
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121, 110 II 286) e ciò anche nel caso in cui la banca non sia al beneficio di un contratto di gestione (II CCA 1° dicembre…»
12.2008.42 (2009-06-18) · ti
Appellant v. Bank: Misappropriation, Forged Faxes, and Internal Controls
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121 consid. 1, 110 II 286 consid. 1). Ne consegue che la presente fattispecie può essere di principio esaminata sotto l'ott…»
10.2002.17 (2009-03-20) · ti
Clients v. Bank: Unauthorized Forex Operations and Mandate Liability
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121, 110 II 286) e ciò anche nel caso in cui la banca non sia al beneficio di un contratto di gestione (II CCA 1° dicembre…»
14.2008.75 (2008-11-27) · ti
Foreclosure Validity Upheld Against Third-Party Owner's Opposition
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121, 110 II 286). Giusta l’art. 398 cpv. 2 CO la banca mandataria è tenuta ad eseguire con fedeltà e diligenza gli affari a…»
10.2005.2 (2007-09-27) · ti
Financial Institution v. Client (Forex Losses)
«…he le norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. DTF 101 II 121, 110 II 286) e ciò anche nel caso in cui la banca non sia al beneficio di un contratto di gestione (II CCA 1° dicembre…»
4C.270/2006 (2007-01-04)
Client Investment Loss Suit Against Bank Upheld
«…aus hätte intervenieren müssen. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Praxis des Bundesgerichts ( BGE 101 II 121 ; Urteil 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002), die nach seiner Auffassung geändert werden sollte, weil sie zu Unrecht eine so…»
10.2003.5 (2006-08-23) · ti
Appellant v. Financial Institution: Delayed Liquidation of Leveraged Investments
«…e norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. **DTF** 101 II 121, 110 II 286) e ciò anche nel caso in cui la banca non sia al beneficio di un contratto di gestione (**II CCA** 1° dicem…»
12.2005.45 (2006-02-09) · ti
Appellants v. Bank Regarding Unauthorized Fund Transfer
«…e norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari; cfr. **DTF** 101 II 121; 110 II 286). Ne segue che la fattispecie in esame può quindi di principio essere esaminata sotto l’ottica del contratt…»
12.2004.94 (2005-07-25) · ti
Client v. Bank: Liability for Forged Faxed Withdrawal
«…e norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. **DTF** 101 II 121, 110 II 286). Ne consegue che la presente fattispecie può di principio essere esaminata sotto l'ottica del contratto di…»
10.2001.16 (2004-04-06) · ti
Client v. Financial Institution Regarding Unauthorized Stop-Loss Order on Forex Contracts
«…e norme relative al mandato debbano applicarsi in maniera generalizzata in tutti i vari contratti bancari, cfr. **DTF** 101 II 121, 110 II 286). Ne discende in ogni caso che la presente fattispecie può di principio essere esaminata sotto l'ottica del…»

Volltext

Urteilskopf

101 II 121

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1975 in Sachen A. gegen Bank D.

Regeste

Rechtsnatur einer Vereinbarung, welche die Verwaltung von Wertschriften, die Führung eines Kontos und die Anlage von Geld zum Gegenstand hat (Erw. 1).

Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR. Sorgfaltspflicht der Bank beim Kauf von Wertpapieren. Risikoverteilung (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 121

BGE 101 II 121 S. 121

A.- A. ist Skilehrer in Arosa. Am 31. März 1968 trat er der B. AG in Basel die Vertretung der Hart-Ski (USA) für Fr. 500'000.--, zahlbar in fünf jährlichen Raten von Fr. 100'000.--, ab und liess sich weitere finanzielle Leistungen versprechen. Durch die Vertragsverhandlungen kam er mit C., der zugleich Verwaltungsratspräsident der amerikanisch beherrschten Bank D in Basel war, in Verbindung. Er hatte

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bereits am 14. März 1968 bei dieser Bank ein Konto und ein Wertschriftendepot eröffnet und die entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet. Ebenfalls im März 1968 hatte er sodann mit der Bank folgende Vereinbarung getroffen:

"Ich/Wir ermächtige(n) Sie hiermit, mein/unser bei Ihrer Bank

bestehendes Wertschriften-Depot zu verwalten und die Mittel, welche Sie

für meine/unsere Rechnung erhalten, anzulegen.

Grund dieser Ermächtigung können Sie sowohl schweizerische

als auch ausländische Wertschriften (Aktien, Obligationen etc.) nach

Ihrem freien Ermessen erwerben, sowie alle jene Wertschriften, deren

Verkauf Sie als angezeigt erachten, veräussern und den Erlös in andere

Titel nach Ihrer Wahl wieder anlegen, mit andern Worten, irgendwelche

Arbitragen, Zeichnungen, usw., vornehmen.

Dabei empfehle(n) ich/wir Ihnen, sich von nachstehenden Richtlinien

leiten zu lassen, die indessen nicht als für Sie verbindlich zu

betrachten sind und von welchen Sie je nach den Umständen abweichen

können."

A. erteilte der Bank keine Weisungen.

Die B. AG hatte die A. versprochenen Zahlungen auf dessen Konto bei der Bank D in Basel zu Anlagezwecken vorzunehmen. A. stellte anfangs 1970 auf Grund des Bankauszuges per Ende 1969 fest, dass mehr als die Hälfte des angelegten Geldes verloren war. Am 4. Mai 1970 forderte er die Bank auf, die ihm gehörenden Wertschriften und den Saldo seines Kontos auf die Schweiz. Bankgesellschaft zu übertragen, was am 4. Mai 1970 geschah. Die Bank hatte für die Titel, welche sie bei Vertragsauflösung aushändigte, Einstandspreise von insgesamt Fr. 107'355.25 bezahlt.

A. erstattete am 16. November 1971 gegen die Organe der Bank Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsführung. Das Verfahren wurde am 15. Juni 1972 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingestellt.

B.- Am 30. November 1971 klagte A. gegen die Rechtsnachfolgerin der Bank D in Basel auf Zahlung von Fr. 55'975.30 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 1968 auf Fr. 15'098.30 und seit 4. Mai 1970 auf dem ganzen Betrag. Er verlangte damit den Ersatz des Schadens für Kursverluste, den die US-$ 5'000.-- LTV 1988 Wandelobligationen, 300 Clinton Oil Aktien und 200 McDonnell Douglas Aktien vom Datum des Erwerbs durch die Bank (16. Juli 1968, 18. April 1969 und 4. Juni 1968) bis zum 4. Mai 1970 erlitten haben.

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Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ermittelte den Wertunterschied zwischen dem Einstandspreis und dem Kurs der fraglichen Wertpapiere am Verhandlungstag auf insgesamt Fr. 50'951.80. Es hiess die Klage am 13. August 1973 für diesen Betrag nebst Zins zu 5% seit 1. August 1971 gut und wies sie im übrigen ab.

Auf Berufung der Beklagten wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Dezember 1974 die Klage ganz ab.

C.- Der Kläger hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung des vom Zivilgericht zugesprochenen Betrages nebst Zins seit 1. Dezember 1971 zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte hatte sich als Rechtsnachfolgerin der Bank D in Basel verpflichtet, für den Kläger ein Wertschriftendepot zu verwalten, ein Konto zu führen und insbesondere Geld anzulegen. Zweck der undatierten Vereinbarung vom März 1968 war also die Verwahrung, Verwaltung sowie der Kauf und Verkauf von Wertpapieren. Es besteht somit nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz eine Verbindung von Hinterlegungsvertrag, Auftrag und Kommissionsvertrag, also ein gemischtes Rechtsgeschäft (vgl. BGE 94 II 169; GAUTSCHI, N. 2b zu Art. 425 OR). Dabei steht, wie sich aus der Vereinbarung klar ergibt, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, also Kommissionsrecht im Vordergrund. Die Beklagte war daher zu getreuer und sorgfältiger Geschäftsführung verpflichtet (Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR).

2. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe beim Kauf der streitigen Wertpapiere die Grundsätze einer sorgfältigen Vermögensanlage (Verteilung des Risikos auf verschiedene Wertpapiere, die sich auf Gesellschaften verschiedener Länder und verschiedener Branchen beziehen usw.) verletzt.

a) Die Beklagte durfte auf Grund der Vereinbarung vom März 1968 nach freiem Ermessen schweizerische und ausländische Wertschriften (Aktien, Obligationen usw.) kaufen und wieder verkaufen, wenn sie es als angezeigt erachtete. Ob sie das Geld des Klägers in Wertpapiere von Gesellschaften aus verschiedenen Ländern und Branchen anlegte, war weitgehend

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eine Ermessenssache. Sie konnte auch bei sorgfältiger Auswahl der Titel Verluste nicht vermeiden, da die Kurse von verschiedenen Umständen abhängen und in der Regel nicht vorauszusehen sind. Der Kläger durfte daher nicht nur mit Gewinnen rechnen, sondern hatte auch Verluste in Kauf zu nehmen.

b) Das Appellationsgericht beurteilt die Anlagepolitik der Beklagten im wesentlichen auf Grund eines Berichtes des Schweizerischen Bankvereines vom 30. September 1974. Daraus geht unter anderem hervor, dass sich die Börse in den Vereinigten Staaten im Jahre 1968 in einer "euphorischen Stimmung" befand und dass rückblickend in jenem Jahr der Höhepunkt einer langfristigen Aufwärtsbewegung erreicht wurde. Die Beklagte kaufte die streitigen Wertpapiere noch während dieser günstigen Entwicklung. Nach verbindlicher Feststellung des Appellationsgerichtes deutete damals nichts auf den allgemein starken Kursrückgang der Jahre 1969/70 hin und waren weder Produktions- noch Absatzschwierigkeiten der in Frage stehenden amerikanischen Gesellschaften vorauszusehen. Unter diesen Umständen kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Beklagte habe das ihr anvertraute Geld unsorgfältig angelegt. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Handel mit Wertpapieren - Hauptzweck des Vertrages - zwangsläufig einen spekulativen Einschlag hat. Der Kauf von McDonnell-Aktien, die im Jahre 1968 festgestelltermassen als interessante, wenn auch leicht spekulative Wertpapiere galten, kann daher nicht als pflichtwidrig beanstandet werden. Dasselbe trifft auch zu für die Wandelobligation LTV, die zwar als "spekulativer" bezeichnet wurde. Sie wird indessen im Jahre 1988 zum Nennwert zurückbezahlt, falls ihr Inhaber die Wandlung nicht verlangt. Als "reichlich spekulativ" wurde dagegen der Ankauf der Aktien Clinton Oil bezeichnet. Ihr Einstandspreis von Fr. 14'000.-- lag jedoch unter den 20% des anvertrauten Geldes (Fr. 107'355.25), die der Kläger als für spekulative Käufe zulässig bezeichnet hatte. Die Sorgfaltspflicht wurde somit auch hier nicht verletzt.

c) Richtig ist, dass die Vorinstanz sich nicht darüber äussert, ob das Anlagerisiko auf Aktien von Gesellschaften verschiedener Länder und Branchen zu verteilen sei. Berücksichtigt man, dass die Börse in den Vereinigten Staaten im massgebenden Zeitpunkt (1968/69) einen Höhepunkt erreicht hat,

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so kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe zuviel Geld in amerikanische Aktien und Wandelobligationen angelegt. Zudem vertraute der Kläger das Geld einer amerikanisch beherrschten Bank zu Anlagezwecken an und musste er damit rechnen, dass diese in erster Linie - mangels anders lautender Weisungen - amerikanische Wertpapiere bevorzugen werde. Daher verletzte die Vorinstanz Bundesrecht nicht, indem sie über die Behauptung des Klägers, bei anderer geographischer Streuung des Risikos wären die Kursverluste ausgeblieben, keine Beweise abnahm.

d) Im übrigen geht aus den Akten des vom Kläger gegen die Organe der Beklagten angestrengten Strafverfahrens hervor, dass die Beklagte Wertpapiere jeweils in grossen Mengen an der Börse für den Kläger und andere Kunden gekauft hat. Alle diese Käufe waren weder sogenannte Nostro-Geschäfte, noch solche für Kunden, die der Beklagten nahe standen oder von ihr sonstwie begünstigt wurden. Es bleibt somit bei der Ansicht der Vorinstanz, dass die Beklagte die ihr obliegende Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage für den Kläger nicht verletzt hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 1974 bestätigt.