Fremdenpolizeirecht: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAdmissibility of Appeal Against Revocation of Temporary Residence Permit The case addresses the admissibility of an administrative appeal to the Federal Supreme Court against the revocation of a temporary residence permit (Toleranzbewilligung) under Swiss foreigners' law. The Court ruled that an administrative appeal is permissible against the revocation of a temporary residence permit, which is equivalent to expulsion, drawing on established jurisprudence for the revocation of residence permits, because the foreigner acquires enforceable rights for the duration of the permit, thereby overcoming the exclusion ground of Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG. While acknowledging that the temporary permit is inherently time-limited and revocable, making the decision largely discretionary for the authorities, the Supreme Court stressed that the foreigner has a legitimate interest in having the revocation reviewed for compliance with federal law, including the proper application of expulsion rules (Art. 9 para. 5 in conjunction with Art. 10 and 11 ANAG), particularly regarding abuse of discretion, though the assessment must consider the foreigner's restricted legal status.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Fremdenpolizeirecht: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG).
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Urteilskopf
101 Ib 98
17. Auszug aus dem Urteil vom 28. Januar 1975 i.S. Brand gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
Regeste
Fremdenpolizeirecht: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG).
Erwägungen ab Seite 98
BGE 101 Ib 98 S. 98
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG ist die Toleranzbewilligung stets befristet und jederzeit widerruflich. Sie kann mit Bedingungen verbunden werden. Art. 12 Abs. 1 ANAV bestimmt, dass Ausländer, deren bisherige Bewilligung nach Art. 9 ANAG widerrufen worden ist oder hätte widerrufen werden können, und solche, deren Anwesenheit die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden könnte, in der Regel nur eine Toleranzbewilligung erhalten sollen, solange ihnen die Ausreise nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. Es fragt sich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung, der einer Ausweisung des Ausländers gleichkommt, zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Gebiete des Fremdenpolizeirechts der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, weil dem Ausländer, ist ihm einmal die Bewilligung erteilt worden, während deren Dauer Rechte zukommen, die das Gesetz an deren Vorliegen knüpft; er hat somit einen Anspruch auf Wahrung dieser Befugnisse. Ein Unzulässigkeitsgrund für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. b OG liegt in solchen Fällen nicht vor, namentlich nicht jener der Ziffer 3 (BGE 98 Ib 88 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Toleranzbewilligung. Wird diese einem Ausländer vor Ablauf der Frist entzogen, so gelangen nach Art. 9 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ANAG die Vorschriften über die Ausweisung nach Art. 10 und 11 ANAG zur
BGE 101 Ib 98 S. 99
Anwendung. Das Interesse des Ausländers, durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen, ob diese Vorschriften beim Widerruf der Toleranzbewilligung bundesrechtskonform angewendet worden sind, ist schutzwürdig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin grundsätzlich zulässig.
Das Bundesgericht überprüft den Widerruf der Toleranzbewilligung auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber auf Angemessenheit (Art. 104 OG).
Nachdem die Toleranzbewilligung stets befristet und jederzeit widerruflich ist sowie Ausländern erteilt wird, denen die Ausreise nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann (Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 12 ANAV), ist es weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen der Fremdenpolizeibehörden anheimgestellt, zu bestimmen, ob Anlass für einen Widerruf besteht; auch ist diesen nicht verwehrt, dabei einen strengen Massstab anzulegen. Das Bundesgericht hat daher in der Beurteilung der Frage, ob die Fremdenpolizeibehörden beim Widerruf einer Toleranzbewilligung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben, der besondern, d.h. eingeschränkten Rechtsstellung des bloss tolerierten Ausländers Rechnung zu tragen.