Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IB 265 KI-generiert

Transport Company Cannot Obtain Exception to Sunday Driving Ban for Fresh Flower Delivery Perishable Goods

Geschäftsnummer BGE 101 IB 265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Transport Company Cannot Obtain Exception to Sunday Driving Ban for Fresh Flower Delivery Perishable Goods A transport company and a retailer requested an exception to the Sunday driving ban for heavy goods vehicles to transport perishable fresh cut flowers from Basel to a central warehouse, arguing the transport was urgent and the current solution of using 8-10 light delivery vans ("Lieferwagen") upon reaching Switzerland was a costly and impractical "emergency measure." The court denied the exception, reasoning that under Article 92 para. 1 of the Traffic Regulations Ordinance (VRV), exceptions are only allowed if the urgent transport cannot be avoided by organizational measures or the choice of another means of transport, and since the company already successfully used multiple light trucks, it could not be conclusively shown that continuing this practice was an unreasonable burden despite the higher costs compared to using a single heavy truck. The court upheld the public interest in strictly enforcing the Sunday driving ban, noting that light trucks are exempt from the ban, and the potential combined higher noise and emissions from several light vehicles did not outweigh the policy goal of preventing the significant disturbance caused by a single heavy goods vehicle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Strassenverkehr, Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (Art. 2 Abs. 2 SVG, Art. 91 ff. VRV). Verweigerung einer Ausnahmebewilligung, weil dem Gesuchsteller zugemutet werden kann, anstelle eines schweren Lastwagens mehrere leichte Fahrzeuge einzusetzen.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Öffentlicher Verkehrsdienst Straßenverkehr Schwerverkehrsabgabe Zollgutversand nicht betriebssicheres Fahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 1 VRV

The Federal Tribunal found that the challenged decision was justified under this provision, as the possibility of using several light vehicles ('andere Verkehrsmittel') made an exception for heavy lorries unnecessary.

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Volltext

Urteilskopf

101 Ib 265

49. Urteil vom 14. November 1975 i.S. J. van der Luyt & Zonen B.V. und Migros-Genossenschafts-Bund gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

Regeste

Strassenverkehr, Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (Art. 2 Abs. 2 SVG, Art. 91 ff. VRV).

Verweigerung einer Ausnahmebewilligung, weil dem Gesuchsteller zugemutet werden kann, anstelle eines schweren Lastwagens mehrere leichte Fahrzeuge einzusetzen.

Sachverhalt ab Seite 265

BGE 101 Ib 265 S. 265

Art. 2 Abs. 2 SVG sieht vor, dass der Bundesrat ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung verfügt und die Ausnahmen bestimmt. Diesem Auftrag ist der Bundesrat durch Erlass der Art. 91-93 VRV nachgekommen. Art. 92 VRV bestimmt in Abs. 1-5:

"1 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.

2 Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist die Eidgenössische Polizeiabteilung zuständig; sie kann auch über Gesuche aus dem Ausland entscheiden.

BGE 101 Ib 265 S. 266

3 Nachtfahrbewilligungen dürfen unter den Bedingungen von Absatz 1 erteilt werden:

a) zur Beförderung von leicht verderblichen landwirtschaftlichen Produkten wie Beeren, gewissen Früchten und Gemüsen, Blumen und frisch gepressten Fruchtsäften in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;

b) zum Transport von Schlachtschweinen ausser in der Nacht vom Freitag auf den Samstag und vom Samstag auf den Sonntag und, soweit nötig, für Schlachtgeflügel;

c) für die Beförderung von Milch und Milchprodukten;

d) für verkehrsstörende Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;

e) zu Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Geleiseanlagen, wenn Nachtarbeit unerlässlich ist;

f) zur Beförderung von Zirkusmaterial, Orchesterinstrumenten, Theaterkulissen u. dgl.

4 Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger Gründe in den Fällen gemäss Absatz 3 erteilt werden und ferner für dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.

5 Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung der Eidgenössischen Polizeiabteilung erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an die Eidgenössische Polizeiabteilung".

Der Migros-Genossenschafts-Bund (MGB) führt frische Schnittblumen aus Holland ein. Sie gelangen zunächst in sein zentrales Verteillager in Neuendorf/SO. Die holländische Transportfirma J. van der Luyt & Zonen B.V. verbringt die Ware auf einem schweren Motorwagen nach Basel und an Werktagen von dort nach Neuendorf. An Sonntagen wurden bisher die Blumen in Basel auf 8-10 leichte Lastwagen (Lieferwagen) umgeladen, da die von der holländischen Transportfirma verwendeten Fahrzeuge unter das Sonntagsfahrverbot fallen. Am 7. November 1974 stellte diese Firma bei der Eidg. Polizeiabteilung das Gesuch, die Blumen in Zukunft auch an Sonntagen mit ihrem schweren Lastwagen bis ins Zentrallager des MGB führen zu dürfen. Die Polizeiabteilung verweigerte die Bewilligung. Die Beschwerde der Transportfirma und des MGB hiegegen wurde vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 24. April 1975 abgewiesen. Die Betroffenen erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die erbetene Bewilligung sei zu erteilen.

BGE 101 Ib 265 S. 267

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung soll offenbar die Bevölkerung vor übermässiger Belästigung durch Lärm, Erschütterungen und Abgase schützen wie auch eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften über die Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer beachtet werden. Das Verbot muss nach seinem Sinn und Zweck strikte gehandhabt werden. Ausnahmen sind nach Art. 92 Abs. 1 VRV nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann. Mit diesen Anforderungen ist es grundsätzlich streng zu nehmen. Immerhin dürfen sie nicht überspannt werden. Eine Ausnahmebewilligung ist als zulässig zu erachten, wenn der Transport am Sonntag oder zur Nachtzeit an sich als dringlich angesehen werden kann und die Verwendung schwerer Motorwagen weder durch zumutbare organisatorische Massnahmen noch durch die zumutbare Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann. Von dieser Auffassung geht auch das EJPD aus.

2. Im vorliegenden Fall werden nach den Angaben der Beschwerdeführer die für den Verkauf am Montag und Dienstag bestimmten frischen Schnittblumen aus Holland dort am Samstag eingekauft. Der Transport dieser leicht verderblichen Produkte am Sonntag von Basel nach dem zentralen Verteillager des MGB in Neuendorf kann wohl als dringend betrachtet werden. Andernfalls würde der MGB kaum 8-10 Lieferwagen dafür einsetzen.

Entscheidend ist jedoch, ob die beabsichtigte Verwendung der schweren Lastwagen der holländischen Transportfirma für den sonntäglichen Transport von Basel nach Neuendorf durch zumutbare organisatorische Massnahmen oder durch die zumutbare Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann, wie das EJPD annimmt. Die Tatsache, dass dieser Transport heute bereits mit leichten Lieferwagen ausgeführt wird, lässt darauf schliessen, dass diese Annahme der Vorinstanz begründet ist.

BGE 101 Ib 265 S. 268

Die Beschwerdeführer wenden ein, die gegenwärtige Transportart sei eine "Notlösung", die ihnen nicht länger zugemutet werden dürfe, da sie im Vergleich mit der Verwendung eines schweren Lastwagens einen wesentlich grösseren Aufwand erfordere. Es ist jedoch in keiner Weise dargetan, dass die Weiterführung der sonntäglichen Transporte mit Lieferwagen für den MGB untragbar wäre. Gewiss sind die Gestehungskosten der Blumen im ganzen etwas höher, wenn die Fahrt von Basel nach Neuendorf am Sonntag nicht mit einem schweren Lastwagen, sondern mit mehreren Lieferwagen ausgeführt wird; doch macht die Verteuerung einer Sendung in der Woche einen derart kleinen Bruchteil der gesamten Einstandskosten aus, dass von Unzumutbarkeit nicht die Rede sein kann. Dem Interesse des MGB an der Einsparung von Kosten steht das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung des Sonntagsfahrverbotes gegenüber. Die Auffassung des EJPD, dass dieses öffentliche Interesse mehr Gewicht habe, ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführer machen auch geltend, dass für den Transport von Obst, Gemüse, Blumen usw. überhaupt nie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfte, wenn die blosse Möglichkeit, statt mit schweren Lastwagen mit Lieferwagen zu fahren, für die Verweigerung der Bewilligung genügte. Diese Argumentation geht fehl. In vielen Fällen von dringlichen Transporten im Sinne von Art. 92 Abs. 3 und 4 VRV besteht für den Absender, den Transporteur oder den Empfänger gar keine andere zumutbare Möglichkeit, als die Fahrt mit einem schweren Lastwagen durchzuführen. Wie gesagt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es sich hier so verhält.

Das EJPD deutet an, dass der MGB auch noch andere Möglichkeiten als den Einsatz von Lieferwagen habe, um die Fahrten mit schweren Lastwagen, deren Bewilligung nachgesucht wird, zu vermeiden. Dazu braucht nicht Stellung genommen zu werden. Es genügt festzustellen, dass dem MGB zugemutet werden kann, an Sonntagen die Blumen wie bisher mit Lieferwagen von Basel nach Neuendorf zu schaffen. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid durch Art. 92 Abs. 1 VRV gedeckt ist.

3. Die Beschwerdeführer legen besonderes Gewicht auf den Einwand, dass es dem Zweck des Sonntagsfahrverbots offensichtlich zuwiderlaufe, sie auf die Möglichkeit der Fortsetzung

BGE 101 Ib 265 S. 269

der sonntäglichen Transporte mit Lieferwagen zu verweisen, weil 8-10 solche Fahrzeuge bedeutend mehr Lärm und Abgase erzeugten als ein einziger schwerer Motorwagen. Indes ist zu beachten, dass nach Art. 91 Abs. 3 VRV nur schwere und nicht auch leichte Motorlastwagen unter das Verbot fallen. Diese dem Gesetz (Art. 2 Abs. 2 SVG) entsprechende Beschränkung ist für den Richter verbindlich. Sie beruht offenbar auf der Überlegung, dass die Bevölkerung im allgemeinen durch schwere Lastwagen, die einen besonders starken Lärm verursachen, ja mitunter ganze Häuser erschüttern, in höherem Masse als durch leichte Lieferwagen belästigt wird. Es widerspricht daher keineswegs dem Sinn der Verordnung, den Beschwerdeführern wegen der Möglichkeit des weiteren Einsatzes mehrerer Lieferwagen die Ausnahmebewilligung zu verweigern, selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese Fahrzeuge zusammen nicht nur mehr Abgase, sondern unter Umständen auch einen intensiveren Lärm als ein einziger schwerer Lastwagen erzeugen.

Würde anders entschieden, so müssten auch in zahlreichen andern Fällen mit gleichem oder ähnlichem Sachverhalt Ausnahmebewilligungen für den Transport leicht verderblicher Waren (Lebensmittel usw.) erteilt werden, gleichviel ob es sich um importierte oder um inländische Güter handeln würde und ob der Transport über Autostrassen oder über sonstige Strassen ginge. Eine solche Lockerung der Bewilligungspraxis wäre aber mit dem Wortlaut und dem Sinn der VRV nicht vereinbar. Denn es muss damit gerechnet werden, dass sie zu einer Belästigung der Bevölkerung durch den nächtlichen und sonntäglichen Verkehr schwerer Motorlastwagen in einem Ausmass führen würde, das durch das Nacht- und Sonntagsfahrverbot eben verhindert werden soll. Zu Unrecht werfen die Beschwerdeführer dem EJPD vor, dass es die präjudizielle Bedeutung einer Gutheissung ihres Gesuches überschätze.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.