Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IB 154 KI-generiert

Mandatory Revocation of Conditional Release: Sentence Apportionment for Offenses During and Outside Probation

Geschäftsnummer BGE 101 IB 154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mandatory Revocation of Conditional Release: Sentence Apportionment for Offenses During and Outside Probation A conditionally released person was sentenced to an unconditional total custodial sentence exceeding three months for offenses committed both within and outside the probation period. The issue was whether the mandatory revocation of conditional release under Art. 38 No. 4 para. 1 sentence 1 SCC, which requires a new unconditional sentence exceeding three months for offenses committed *during* the probation period, applied based on the total sentence. The court found a legislative gap because the law, following the principle of unitary sentencing, does not specify how to isolate the sentence portion attributable only to the probation-period offense, which is necessary to align with the resocialization goal of conditional release. Applying the principle that judicial gap-filling is permissible in criminal law if done in favor of the accused (Art. 1 SCC), the court ruled that the executing authority must first obtain a decision from the sentencing judge to determine if the portion of the sentence attributable to the offense committed during probation exceeds three months; this determination constitutes a subsequent clarification of the judgment, analogous to procedures for extradition or withdrawal of conditional suspension, and is a judicial matter necessary to enforce the specific condition for mandatory revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1 und 38 Ziff. 4 StGB. 1. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken durch den Richter ist zugunsten des Angeklagten oder Verurteilten zulässig. 2. Wird ein bedingt Entlassener für Straftaten, die er teils innerhalb und teils ausserhalb der Probezeit begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, so muss die zuständige Behörde vor einer auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten Rückversetzung den Entscheid des urteilenden Richters darüber einholen, ob auf die während der Probezeit verübte Tat ein Strafanteil von über 3 Monaten entfällt.

Schlagwörter

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Widerruf der bedingten Entlassung Freiheitsstrafe Strafaussetzung Aussetzungsfrist Weiterauslieferung strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 I 169
dass er nachträglich die auf diese Delikte entfallende Strafquote ausscheide (BGE 82 I 169 und BGE 83 IV 113; H.
BGE 83 IV 113
dass er nachträglich die auf diese Delikte entfallende Strafquote ausscheide (BGE 82 I 169 und BGE 83 IV 113; H.
BGE 82 I 170
1 StGB zu beachten sind (BGE 82 I 170 und BGE 83 IV 114).
BGE 83 IV 114
1 StGB zu beachten sind (BGE 82 I 170 und BGE 83 IV 114).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 StGB

Cited in the dispositive regarding the permissibility of the judge filling legal gaps to the benefit of the accused.

Art. 38 Ziff. 4 StGB

Cited in the dispositive regarding the requirement for the competent authority to seek the judge's ruling before recalling a conditionally released person based on an offense committed during the probation period.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6P.16/2006 (2006-03-15)
«…lt. Bei dieser Strafausscheidung zieht der Richter die Vorschriften von Art. 63 ff. StGB heran ( BGE 128 IV 1 E. 1; 101 Ib 154 ) und bestimmt die Schwere der während der Probezeit verübten Delikte isoliert anhand einer hypothetischen Strafzumessu…»
6S.375/2003 (2004-01-26)
«…ines Urteils bekannt zu geben, welche Strafe er einzig für die in der Probezeit begangenen Delikte verhängt hätte ( BGE 101 Ib 154 E. c). 2.3.2 Die dem Beschwerdeführer auferlegte Freiheitsstrafe beträgt 4 ½ Jahre, wobei in dieser Strafe auch Taten…»
6S.113/2003 (2003-05-08)
«…ction commise pendant le délai d'épreuve est supérieure à trois mois d'incarcération ( ATF 104 Ib 21 consid. 1 p. 22; 101 Ib 154 consid. c p. 155 s.). En l'espèce, les infractions ont été commises, en partie, avant la précédente condamnation ayant…»
BGE 129 IV 209
«…n commise pendant le délai d'épreuve est supérieure à trois mois d'incarcération ( ATF 104 Ib 21 consid. 1 p. 22; ATF 101 Ib 154 consid. c p. 155 s.). En l'espèce, les infractions ont été commises, en partie, avant la précédente condamnation ayant…»
BGE 128 IV 1
«…rafgericht diesen Strafanteil auf Grund der Umstände nicht genau festgesetzt. Die Vorinstanz nimmt im Sinne der in BGE 101 Ib 154 begründeten Rechtsprechung eine Strafausscheidung vor. Es handelt sich um eine dem Entscheid der zuständigen Vollzugsb…»
6S.372/2000 (2001-10-22)
«…rafgericht diesen Strafanteil auf Grund der Umstände nicht genau festgesetzt. Die Vorinstanz nimmt im Sinne der in BGE 101 Ib 154 begründeten Rechtsprechung eine Strafausscheidung vor. Es handelt sich um eine dem Entscheid der zuständigen Vollzugsb…»
BGE 104 IB 21
«…rurteilung ausgesprochen hat, gegebene Antwort den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung an sie stellt ([BGE 101 Ib 154](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 104 IV 145
«…eisung der Sache zur Ausscheidung der Strafe für die in die Probezeit fallenden Delikte (in analoger Anwendung von [BGE 101 Ib 154](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

101 Ib 154

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1975 i.S. X. gegen Regierungsrat Bern

Regeste

Art. 1 und 38 Ziff. 4 StGB.

1. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken durch den Richter ist zugunsten des Angeklagten oder Verurteilten zulässig.

2. Wird ein bedingt Entlassener für Straftaten, die er teils innerhalb und teils ausserhalb der Probezeit begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, so muss die zuständige Behörde vor einer auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten Rückversetzung den Entscheid des urteilenden Richters darüber einholen, ob auf die während der Probezeit verübte Tat ein Strafanteil von über 3 Monaten entfällt.

Erwägungen ab Seite 154

BGE 101 Ib 154 S. 154

Aus den Erwägungen:

a) Nach Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB muss die zuständige Behörde nur dann die Rückversetzung zwingend anordnen, wenn der Täter während der Probezeit eine strafbare Handlung begeht, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt

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vollziehbaren Strafe verurteilt, so kann die Behörde von der Rückversetzung Umgang nehmen.

c) Ist demnach davon auszugehen, dass von den X. im bezirksgerichtlichen Urteil zur Last gelegten Straftaten einzig jener Verweisungsbruch in die Probezeit fällt, dann durfte der Regierungsrat die zweite sich gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB stellende Frage, nämlich diejenige nach der Dauer der dem Entlassenen neu zugemessenen Strafe, nicht einfach aufgrund der Gesamtstrafe beantworten, welche auch für nach Ablauf der Probezeit begangene Delikte ausgefällt wurde. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf das Mass derjenigen Freiheitsstrafe ab, zu welcher der Entlassene für die in der Probezeit verübte(n) strafbare(n) Handlung(en) verurteilt worden ist. Nur wenn die hiefür festgesetzte Strafe drei Monate übersteigt, muss in jedem Fall die Rückversetzung angeordnet werden. Der Gedanke der Resozialisierung, der dieser Ordnung zugrunde liegt, wäre jedoch missachtet, würde in Fällen wie dem vorliegenden die Dauer der Gesamtstrafe als massgebend berücksichtigt.

Das Gesetz, das grundsätzlich dem Prinzip der Einheit der Strafzumessung folgt (Art. 68 Ziff. 1 und 350 StGB; H. SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Auflage, Bd. II, S. 64), spricht sich freilich nicht darüber aus, wie jene Folge vermieden werden kann. Es enthält insoweit eine Lücke, die vom Richter nur durch ergänzende Rechtsfindung geschlossen werden kann. Das ist auch im Strafrecht zulässig und mit Art. 1 StGB vereinbar, sofern es zugunsten des Angeklagten oder Verurteilten geschieht (O. A. GERMANN, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bd. I, 1953, Art. 1, N. 12 2-3).

Um dem Zweckgedanken des Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB zum Durchbruch zu verhelfen, bietet sich hier als Lösung einzig eine dem Entscheid der Vollzugsbehörde vorausgehende Ausscheidung des Strafanteils an, der auf die in der Probezeit verübte Straftat entfällt (siehe zur analogen Problemstellung beim Widerruf gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB: P. ALBRECHT, BJM 1975, S. 65 f.). Ein solches Vorgehen ist übrigens unserer Rechtsordnung keineswegs fremd. Vielmehr wird stets dann, wenn ein in der Schweiz zu einer Gesamtstrafe Verurteilter vom Ausland unter Vorbehalt gewisser Nichtauslieferungsdelikte zum Strafvollzug ausgeliefert wird, vom Richter verlangt,

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dass er nachträglich die auf diese Delikte entfallende Strafquote ausscheide (BGE 82 I 169 und BGE 83 IV 113; H. SCHULTZ, Gesetzgebung und Rechtsprechung der Schweiz im internationalen Strafrecht (1942 bis 1963), in: Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, Bd. XX/1963, S. 227). In gleicher Weise muss auch hier verfahren werden. Dabei wird es ebenfalls Sache des Richters und nicht der Vollzugsbehörde sein, jene Ausscheidung vorzunehmen, geht es doch um Strafzumessung, bei der auch in diesem nachträglichen Verfahrensgang die Vorschriften der Art. 63 ff. StGB und gegebenenfalls des Art. 68 Ziff. 1 StGB zu beachten sind (BGE 82 I 170 und BGE 83 IV 114). Ist insoweit Bundesrecht massgebend, so bestimmt sich andererseits nach kantonalem Prozessrecht, in welcher Form der Richter auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die Aufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt freilich nicht in Frage, weil kein Revisionsgrund vorliegt. Hingegen bieten sich andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten, so insbesondere die Erläuterung, die hiefür genügt, da es ja nicht um eine materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils geht, sondern bloss um dessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in ihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe (VEB 1957, Nr. 82, S. 190 f.; SCHULTZ, a.a.O.).