Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IB 14 KI-generiert

BIOCLINIQUE Trademark Refusal Upheld Due to Descriptiveness and Deception

Geschäftsnummer BGE 101 IB 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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BIOCLINIQUE Trademark Refusal Upheld Due to Descriptiveness and Deception A German-origin international trademark, BIOCLINIQUE, was definitively refused protection in Switzerland by the Federal Office of Intellectual Property for goods including perfumery, body care, and beauty products. The Federal Court upheld this refusal, reasoning that the term BIOCLINIQUE constitutes a descriptive term (a generic designation or *Gemeingut*) and is likely to deceive the public, both grounds for refusal under Art. 6quinquies lit. B item 3 of the Paris Convention and Art. 14 para. 1 item 2 of the Swiss Trademark Act (MSchG). The court found that the combination of "BIO" (implying natural purity or life) and "CLINIQUE" (implying a clinic, hospital, or clinical application) clearly suggests a "biological clinic" or natural healing, thus serving as a descriptor for the properties or nature of the products, or deceptively implying therapeutic effects or sourcing from a clinic specializing in natural products, which misleads consumers regarding the nature of the cosmetic goods.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Schutz einer internationalen Marke deutschen Ursprungs. 1. Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtes; Begründung (Erw. 1). 2. Ablehnungsgründe gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVC und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MschG (Erw. 2). 3. Kein Schutz für die Marke BIOCLINIQUE in der Schweiz, weil sie als Sachbezeichnung anzusehen ist und zudem täuschen kann (Erw. 3-5).

Schlagwörter

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internationale Marke Kosmetische Mittel geistiges Eigentum Warenursprung Geruchsmarke Verbraucherschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVC
Ablehnungsgründe gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVC und Art.
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MschG
3 PVC und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MschG (Erw.
Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PV
Ablehnungsgründe gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVC und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 I 478
Gegen solche Zwischenverfügungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 97 I 478) oder der Beschwerdeführer an ihrer Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat (GRISEL, Droit administratif suisse S.
BGE 99 Ib 55
September 1974 verweist (BGE 99 Ib 55).
BGE 91 I 357
Trifft dies zu, so taugt die Marke nicht zur Unterscheidung, ist folglich nicht schutzfähig (BGE 91 I 357 Erw.
BGE 94 I 76
3 mit Zitaten, BGE 94 I 76, BGE 95 I 478, BGE 96 II 249 Erw.
BGE 95 I 478
3 mit Zitaten, BGE 94 I 76, BGE 95 I 478, BGE 96 II 249 Erw.
BGE 96 II 249
3 mit Zitaten, BGE 94 I 76, BGE 95 I 478, BGE 96 II 249 Erw.
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Volltext

Urteilskopf

101 Ib 14

3. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. März 1975 i.S. Goldwell Gesellschaft mbH gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum

Regeste

Schutz einer internationalen Marke deutschen Ursprungs.

1. Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtes; Begründung (Erw. 1).

2. Ablehnungsgründe gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVC und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MschG (Erw. 2).

3. Kein Schutz für die Marke BIOCLINIQUE in der Schweiz, weil sie als Sachbezeichnung anzusehen ist und zudem täuschen kann (Erw. 3-5).

Erwägungen ab Seite 15

BGE 101 Ib 14 S. 15

Erwägungen:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gemäss ihrem Antrag gegen die Verfügung von 13. August 1974, mit der das Amt der streitigen Marke BIOCLINIQUE vorläufig den Schutz verweigert hat. Gegen solche Zwischenverfügungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 97 I 478) oder der Beschwerdeführer an ihrer Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat (GRISEL, Droit administratif suisse S. 502), was hier nicht zutrifft. In Wirklichkeit will die Beschwerdeführerin, wie aus ihrer Begründung erhellt, jedoch den Entscheid des Amtes von 16. Oktober 1974 über die definitive Schutzverweigerung anfechten. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten. Es schadet ihr auch nicht, dass sie zu deren Begründung hauptsächlich auf ihre Eingabe an das Amt. vom 26. September 1974 verweist (BGE 99 Ib 55).

2. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist seit 1970 das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung anwendbar (AS 1970 S. 1689, 1973 II S. 1717). Dessen Art. 5 Abs. 1 erlaubt den Verbandsländern nur dann, einer international registrierten Marke den Schutz zu verweigern, wenn nach den in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register abgelehnt werden dürfte, also besonders wenn die Marke als Gemeingut anzusehen ist oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ).

Die in Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG vorgesehenen Ablehnungsgründe, die im vorliegenden Falle in Frage kommen, widersprechen dieser zwischenstaatlichen Regelung nicht. Als

BGE 101 Ib 14 S. 16

Gemeingut im Sinne von Ziff. 2 gelten unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist. Ein solcher Hinweis liegt vor, wenn die Bezeichnung in einem so engen Zusammenhang mit der Ware steht, dass sie ohne besondere Gedankenarbeit auf eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit schliessen lässt. Trifft dies zu, so taugt die Marke nicht zur Unterscheidung, ist folglich nicht schutzfähig (BGE 91 I 357 Erw. 3 mit Zitaten, BGE 94 I 76, BGE 95 I 478, BGE 96 II 249 Erw. 3). Sittenwidrig sind Marken insbesondere, wenn sie den Käufer über die Beschaffenheit der Ware oder sonst in einer Hinsicht täuschen können (BGE 98 Ib 9 mit Zitaten).

3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Markenbestandteile BIO und CLINIQUE für sich genommen Sachbezeichnungen sind. Der dem Griechischen entnommene Bestandteil BIO bedeutet in erster Linie Leben. Diesen Sinn hat er auch in Zusammensetzungen wie z.B. Biochemie, Biographie, Biologie, Biophysik (vgl. BGE 99 II 403). Im Eigenschaftswort biologisch, das sich wegen des steigenden Interesses am Umweltschutz und an gesunder Lebensweise und Ernährung auch im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt hat, weist BIO auf die naturreine Zusammensetzung oder Erzeugung von Nahrungsmitteln hin. Das ist z.B. der Fall bei den Wendungen "biologisches Gemüse" und "biologische Landwirtschaft" (vgl. Schweizer Lexikon I [1945] S. 1298; DUDEN Fremdwörterbuch [1971] S. 99). Noch deutlicher ist der Sachcharakter beim Wort CLINIQUE, gleichviel ob es als Hauptwort (z.B. für Krankenhaus) oder als Eigenschaftswort (z.B. zusammen mit Behandlung oder Unterricht am Krankenbett) verwendet wird (LITTRE, Dictionnaire de la langue française I [1970] S. 968; LAROUSSE de la médecine I [1971] S. 345; Schweizer Lexikon IV [1947] S. 975; DUDEN Fremdwörterbuch [1971] S. 358).

Es bedarf demnach entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin keiner besonderen Phantasie, um den Sinn der Wortverbindung BIOCLINIQUE zu verstehen. Wer mit ihren Bestandteilen vertraut ist, wird die Verbindung als biologische Klinik oder ein auf biologische Heilmethoden spezialisiertes Institut auffassen, in ihr folglich auch einen Hinweis auf naturreine Produkte erblicken, die in einer solchen Klinik verwendet werden oder aus ihr stammen. Ähnlich verhält es sich

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mit der Verbindung Biomedizin, die als wissenschaftliche Bezeichnung für Naturheilkunde oder biologische Medizin gebräuchlich ist (MEYERS Enzyklopädisches Lexikon 4 [1972] S. 241/2). Das Wort biologisch und die Abkürzung BIO werden als Hinweis auf Produkte von natürlicher Beschaffenheit auch in der Werbung für Haarpflege- und Schönheitsmittel verwendet, wie sie die Beschwerdeführerin mit der Marke BIOCLINIQUE schützen will.

Es lässt sich daher nicht sagen, die streitige Marke ergebe wegen der gegensätzlichen Anspielungen auf Leben (BIO) und Krankheit (CLINIQUE) keinen klaren Sinn, sondern bestehe aus einer originellen Wortschöpfung. Ihr Bestandteil BIO verdeutlicht den Begriff CLINIQUE und macht das Ganze zu einem Hinweis auf eine Naturheilklinik oder auf die klinische Verwendung naturreiner Produkte. Dadurch unterscheidet sich die Wortverbindung denn auch klar von der Bezeichnung BIOVITAL, die als Marke zugelassen worden ist (BGE 99 II 402). Dass ein Wort neu ist, schliesst seine Würdigung als Gemeingut nicht aus, wenn sein Sinn für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt. Das trifft namentlich dann zu, wenn es, wie im vorliegenden Falle, aus bereits bekannten Teilen zusammengesetzt ist. Es verhält sich ähnlich wie z.B. bei den Marken ENTEROCURA, DISCOTABLE, SYNCHROBELT und TOP SET, die das Bundesgericht ebenfalls als Sachbezeichnungen bzw. als beschreibender Natur gewürdigt hat (BGE 96 I 755, BGE 99 Ib 22, BGE 95 I 480, BGE 97 I 82).

4. Die Beschwerdeführerin will die Marke BIOCLINIQUE für Parfümeriewaren, Körperpflege- und Schönheitsmittel, insbesondere Haarfärbe- und Haarpflegeprodukte eintragen lassen. Soweit die Marke als Sachbezeichnung auf solche Waren zutrifft, darf sie schon als Gemeingut nicht geschützt werden. Soweit das dagegen nicht der Fall ist, kann sie Käufer täuschen und verstösst damit in Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG gegen die guten Sitten (BGE 80 II 178, BGE 96 I 757; TROLLER, Immaterialgüterrecht I 2. Aufl. S. 373). Das Amt hat die Täuschungsgefahr bejaht, weil der Bestandteil CLINIQUE den Eindruck erwecke, es handle sich um Erzeugnisse mit therapeutischer Wirkung, und weil die Verbindung BIOCLINIQUE auf Produkte natürlicher Beschaffenheit hinweise, die zur Verwendung in einer Klinik bestimmt seien oder aus einer solchen stammten.

BGE 101 Ib 14 S. 18

Diese Begründung ist nach bereits Gesagtem nicht zu beanstanden; der Einwand der Beschwerdeführerin, die beanspruchte Marke könne als reine Phantasiebezeichnung gar nicht täuschend wirken, ist daher unbehelflich. Wieweit Haarpflege als therapeutische Behandlung gelten kann und Schönheitspflege der körperlichen Gesundheit dient, mag offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Marke BIOCLINIQUE wegen ihrer Hinweise auf ein Krankenhaus und die Verwendung naturreiner Erzeugnisse einen weitergehenden Eindruck vermittelt. Dass der eine oder andere Hinweis für alle oder einzelne Waren zutreffe, für welche die Marke bestimmt ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die Marke ist daher für das gesamte Warenverzeichnis geeignet, die Käufer irrezuführen, folglich auch wegen Sittenwidrigkeit nicht schutzfähig.

5. Da das Wort BIOCLINIQUE schon aus den angeführten Gründen nicht als Marke geschützt werden kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob es der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen widerspricht, so dass die Marke der Beschwerdeführerin auch wegen Verstosses gegen bundesgesetzliche Vorschriften nicht zugelassen werden könnte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.