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BGE 101 IA 67 KI-generiert

Europäische Menschenrechtskonvention; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

Geschäftsnummer BGE 101 IA 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Simultaneous Cantonal Appeal Bars Constitutional Complaint of ECHR Violations The Supreme Court dismissed a constitutional complaint alleging violations of Article 4 of the Federal Constitution and Articles 6(1), 13, and 17 of the European Convention on Human Rights (ECHR) against a cantonal commercial court decision, because the complainants had simultaneously filed a cantonal appeal (Nichtigkeitsbeschwerde), thus failing to exhaust the cantonal remedies as required by Article 87 of the Federal Judicature Act (OG) for constitutional complaints based on constitutional rights. The Court reasoned that despite the general rule that constitutional complaints concerning violations of international treaties do not require the exhaustion of cantonal remedies, the nature of ECHR rights is fundamentally equivalent to the constitutional rights protected by Article 84(1)(a) OG, making it necessary to apply the exhaustion requirement to ECHR-based complaints to ensure the functional integrity of the Supreme Court's review and prevent the circumvention of procedural rules intended to allow cantonal courts to first address such claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Europäische Menschenrechtskonvention; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges gilt auch für alle Fälle, wo die Verletzung von solchen Rechten der Konvention gerügt wird, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen (E. 2).

Schlagwörter

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Europäische Menschenrechtskonvention Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Europäische Verfassung Verfassungsbeschwerde im Ausland internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges gilt auch für alle Fälle, wo die Verletzung von solchen Rechten der Konvention gerügt wird, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen (E.
Art. 4 BV
Die Kläger haben gegen diesen Entscheid eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und zugleich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie eine Verletzung von Art. 4 BV und zugleich der Art.
Art. 87 OG
4 BV erfordern eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 87 OG).
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
a) Für die Rüge der Verletzung von Staatsverträgen wird dagegen - soweit hiefür die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt (BGE 99 Ia 83 f.) - eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht verlangt, sie ist aber möglich (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG in Verbindung mit Art.
Art. 86 BGE
c OG in Verbindung mit Art. 86 Abs.
Art. 86 Abs. 2 OG
a OG verfahrensmässig gleichzustellen und solche staatsrechtliche Beschwerden ebenfalls dem Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu unterwerfen - vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen.
Art. 86 Abs. 3 OG
d) Wenn sich diese Auslegung auch vom Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 OG entfernt, so widerspricht sie doch nicht der grundsätzlichen Systematik des Gesetzes.
Art. 84 Abs. 1 lit. 1 OG
bei einer Verletzung zivil- oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 lit. 1 OG) - oder wo die behauptete Verletzung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ia 83
a) Für die Rüge der Verletzung von Staatsverträgen wird dagegen - soweit hiefür die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt (BGE 99 Ia 83 f.) - eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht verlangt, sie ist aber möglich (Art.
BGE 83 I 105
BGE 82 I 83
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

5C.45/2005 (2005-04-11)
«…Abs. 1 OG (Satz 2) mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Berufung geltend zu machen ist ( BGE 101 Ia 67 Nr. 13; seither z.B. BGE 124 III 1 E. 1b S. 2). Diesbezüglich kann auf das im Urteil über die staatsrechtliche Besch…»
5C.265/2004 (2005-01-26)
Swiss guardianship for child support under Art. 308(2) ZGB despite unmarried father's foreign-law automatic joint custody claim.
«…erfassungsmässigen Rechten gleichgestellt, so dass deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist ( BGE 101 Ia 67 ; BGE 122 III 404 S. 406 E. 2; 124 III 1 E. 1b, 205 E. 3b). Insofern der Berufungskläger eine Verletzung von Art.…»
5C.236/2004 (2004-12-15)
«…Abs. 1 OG (Satz 2) mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Berufung geltend zu machen ist ( BGE 101 Ia 67 Nr. 13; seither z.B. BGE 124 III 1 E. 1b S. 2). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. 2.2 Die Beklagten bringe…»
5C.171/2004 (2004-11-01)
«…ung von verfassungsmässigen Rechten gleichgestellt und mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen ist ( BGE 101 Ia 67 Nr. 13 und die seitherige Rechtsprechung: z.B. BGE 124 III 1 E. 1b S. 2). Zulässiger Berufungsgrund ist hingegen, da…»
1P.136/2004 (2004-07-28)
«…"eine ähnliche Wirkung". Diese Auffassung werde namentlich vom Bundesgericht und einem Teil der Lehre geteilt. In BGE 101 Ia 67 werde festgehalten, dass die beiden Rechtsmittel in ihrer Funktion "gleich oder zumindest ähnlich" seien. In einer Fes…»
4P.234/2003 (2004-04-08)
«…den verfassungsmässigen Rechten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind ( BGE 122 III 404 E. 2 S. 406; 101 Ia 67 E. 2c S. 69). Soweit kein anderes Bundesrechtsmittel zur Verfügung steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig…»
BGE 130 I 290
«…"eine ähnliche Wirkung". Diese Auffassung werde namentlich vom Bundesgericht und einem Teil der Lehre geteilt. In BGE 101 Ia 67 werde festgehalten, dass die beiden Rechtsmittel in ihrer Funktion "gleich oder zumindest ähnlich" seien. In einer Fes…»
7B.229/2001 (2001-11-29)
«…. 35) - mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht gerügt werden ( Art. 43 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 101 Ia 67 E. 2). Im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wird im Übrigen keine mündliche Pa…»
5C.211/2001 (2001-11-15)
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BGE 125 III 209
«…da ja die Konventionsverletzung verfahrensrechtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gleichgestellt ist ([BGE 101 Ia 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 124 III 205
«…e der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gilt als Verfassungs- und nicht als Staatsvertragsrecht ([BGE 101 Ia 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 117 IB 367
«…on geschützten Rechte mit den verfassungsmässigen Rechten im Urteil Diskont- und Handelsbank AG vom 19. März 1975 ([BGE 101 Ia 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 102 IA 201
«…die den verfassungsmässigen Individualrechten im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG gleichgestellt werden können ([BGE 101 Ia 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

101 Ia 67

13. Urteil vom 19. März 1975 i.S. Diskont- und Handelsbank AG und Mitbeteiligte gegen Fides Treuhand-Vereinigung, Tino AG und Handelsgericht des Kantons Zürich.

Regeste

Europäische Menschenrechtskonvention; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.

Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges gilt auch für alle Fälle, wo die Verletzung von solchen Rechten der Konvention gerügt wird, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 67

BGE 101 Ia 67 S. 67

Am 4. Dezember 1974 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage der Diskont- und Handelsbank AG und

BGE 101 Ia 67 S. 68

Mitbeteiligten gegen die Fides Treuhand-Vereinigung und die Tino AG abgewiesen. Die Kläger haben gegen diesen Entscheid eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und zugleich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie eine Verletzung von Art. 4 BV und zugleich der Art. 6 Ziff. 1, 13 und 17 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden kurz: Konvention) geltend machen. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 BV erfordern eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 87 OG). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 BV - nämlich aktenwidrige tatsächliche Annahmen, willkürliche Beweiswürdigung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs - rügen, ist ihre Beschwerde mangels des genannten Erfordernisses unzulässig. Denn die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 344 der Zürcher ZPO lässt die genannten Rügen zu und erfüllt auf kantonaler Ebene eine Funktion, die jener der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV gleich oder zumindest ähnlich ist (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 9. Januar 1975 bezüglich der gleichen Beschwerdeführer, mit Hinweisen).

2. a) Für die Rüge der Verletzung von Staatsverträgen wird dagegen - soweit hiefür die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt (BGE 99 Ia 83 f.) - eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht verlangt, sie ist aber möglich (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 und 3 OG). Wenn ein Beschwerdeführer beide Rechtsmittel kumuliert, entscheidet das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit, ob es auf die staatsrechtliche Beschwerde sofort eintritt oder deren Behandlung bis zum Entscheid über das kantonale Rechtsmittel verschiebt und dann den Beschwerdeführer zu einer allfälligen neuen Anfechtung einlädt (BGE 83 I 105 f., BGE 82 I 83, mit Hinweisen).

b) Die Menschenrechtskonvention ist mit ihrer Ratifikation am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft getreten. Da es sich um einen Staatsvertrag handelt, könnte aus Art. 86

BGE 101 Ia 67 S. 69

Abs. 3 OG (in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. c OG) der Schluss gezogen werden, die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Konvention setze nicht die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus. Eine solche Auslegung der geltenden Verfahrensvorschriften trüge indessen der besonderen Natur der Konvention nicht Rechnung und hätte gewichtige Nachteile zur Folge.

c) Während die meisten Staatsverträge in der Regel den Vertragsstaat zu einem bestimmten Verhalten gegenüber dem andern Staat oder dessen Bürgern verpflichten, verhält die Konvention die Schweiz dazu, ihre eigenen Bürger sowie Dritte in den Genuss der von ihr geschützten Rechte kommen zu lassen (SCHORN, Die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S. 55). Diese Rechte haben ihrer Natur nach einen verfassungsrechtlichen Inhalt. Durch ihre Aufzählung übernimmt und entwickelt die Konvention Bestimmungen weiter, welche zahlreiche Staatsverfassungen im Abschnitt über die Freiheitsrechte enthalten oder welche die Vertragsstaaten als ungeschriebene Verfassungsrechte anerkennen. Im übrigen hat der von der Konvention gebotene Schutz nur soweit eine selbständige Bedeutung, als er den von den Verfassungen des Bundes und der Kantone gewährten Schutz übersteigt. Das bedeutet, dass die von der Konvention geschützten Rechte in Verbindung mit den entsprechenden Individualrechten unseres geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungsrechts zu bestimmen sind. Diese enge inhaltliche Beziehung zwischen den verfassungsmässigen und den von der Konvention geschützten Rechten erlaubt daher, die Verletzung der Konvention der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verfahrensmässig gleichzustellen und solche staatsrechtliche Beschwerden ebenfalls dem Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu unterwerfen - vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen.

d) Wenn sich diese Auslegung auch vom Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 OG entfernt, so widerspricht sie doch nicht der grundsätzlichen Systematik des Gesetzes. Der Verzicht auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Falle der Verletzung von Staatsverträgen gilt ja nicht in jenen Fällen, wo für die Anfechtung des Mangels die Berufung oder die Kassationsbeschwerde in Betracht kommt - nämlich

BGE 101 Ia 67 S. 70

bei einer Verletzung zivil- oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 lit. 1 OG) - oder wo die behauptete Verletzung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG; vgl. BGE 99 Ia 83 E. 1a, mit Hinweisen). Diese Ordnung bringt offenkundig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber und - vor der Revision des OG von 1943 - auch die Praxis des Bundesgerichts (vgl. BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 345 f.) in solchen Fällen mehr dem inneren Wesen der Bestimmungen selbst Rechnung getragen haben, als dem Umstand, dass diese in einem Staatsvertrag enthalten sind.

e) Diese Auslegung widerspricht überdies den mutmasslichen Absichten des Gesetzgebers nicht. Sich der - noch darzulegenden - praktischen Schwierigkeiten bewusst, hat der Bundesrat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung über die Konvention vorgeschlagen, Art. 84 Abs. 1 lit. a so zu ergänzen, dass die Beschwerden wegen Verletzung von Rechten der Konvention dem Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unterliegen (BBl 1974 I 1059 f.). Wenn der Gesetzgeber in der Folge diese Reform nicht an die Hand genommen und den Vorschlag an den Bundesrat zurückgewiesen hat, so tat er das nicht, weil er diese Änderung ausschliessen wollte, sondern weil er die Zweckmässigkeit einer Ausdehnung der Regel des Art. 86 Abs. 2 OG auf alle Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen prüfen lassen wollte.

f) Die gefundene Lösung drängt sich schliesslich auch aus praktischen Gründen auf. Der Katalog der Konventionsrechte ist so weit, dass ihre Verletzung in der Mehrzahl der Fälle, wo die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG behauptet wird, gleichzeitig angerufen werden könnte: Wenn sich ein solches doppeltes Vorgehen einbürgerte, käme die Regel der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges praktisch nicht mehr zur Anwendung. Verzichtete aber der Staatsgerichtshof auf dieses Erfordernis, so setzte er sich der Gefahr aus, nicht mehr die ihm eigene Funktion wahrnehmen zu können. Er wäre zudem wegen der grundsätzlich kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht in der Lage, den vom Beschwerdeführer gerügten Mangel unmittelbar zu beheben, was hingegen den mit

BGE 101 Ia 67 S. 71

voller Überprüfungsbefugnis ausgestatteten und in der Hauptsache entscheidenden oberen kantonalen Instanzen in der Regel möglich ist. Endlich hinge die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den von einer unteren Instanz getroffenen Entscheid letztlich von einem Zufallsmoment ab - nämlich vom Umstand, ob der Beschwerdeführer neben der Verletzung des verfassungsmässigen Rechtes auch jene des entsprechenden Rechtes der Konvention gerügt hat.

g) Es ist somit der Schluss zu ziehen, dass die Regel der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges für alle Fälle gilt, wo die Beschwerdeführer die Verletzung von solchen Rechten der Konvention rügen, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen. Da diese Folgerung sich aus dem Wortlaut des Organisationsgesetzes nicht direkt entnehmen lässt, behält sich das Bundesgericht vor, in jenen Fällen Ausnahmen zu machen, wo das Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges den Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise jeder ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit berauben würde. Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.