Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 101 IA 34 KI-generiert

Paternity Suit Legal Aid Retrospective Denial Violation

Geschäftsnummer BGE 101 IA 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Paternity Suit Legal Aid Retrospective Denial Violation A child's legal representative filed paternity lawsuits against three men and requested legal aid, which was granted immediately for the first suit but delayed for the two later suits. After expert evidence (blood tests) excluded all three men as fathers, the two later lawsuits were withdrawn, and the court retrospectively denied legal aid for these two cases, citing a lack of prospects of success discovered post-factum, subsequently leading to a cost allocation against the child in one case. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the Bern Cantonal Court's *ex post facto* denial was a violation of the constitutional right to legal aid (Art. 4 BV) because the assessment of a case's prospects for legal aid must be based on the circumstances at the time the application is filed, not postponed until after evidence is taken and the case is decided; while legal aid can be revoked for future proceedings if the case becomes hopeless later, it cannot be denied retroactively for the entire proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Ob der Prozess genügende Erfolgsaussichten hat, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuches. Fallen die Voraussetzungen für das erteilte Armenrecht nachträglich dahin, kann es für die künftige Prozessführung entzogen werden. Es ist unzulässig, den Entscheid über das Armenrechtsgesuch für einen zunächst nicht aussichtslos erscheinenden Prozess bis zu den gerichtlichen Beweiserhebungen hinauszuschieben und bei nachträglich zu Tage tretender Aussichtslosigkeit das Armenrecht für das gesamte Verfahren zu verweigern (Erw. 2).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Fall des Ausschlusses Beweiswürdigung Adoptionsrecht Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The decision is based on the violation of this constitutional right concerning the right to legal assistance without costs (Armenrecht).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

5A_447/2025 (2026-02-16)
Denial of free legal aid in child visitation dispute due to lack of success prospects
«…ction_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-5%3Ade&number_of_ranks=0#page5) E. 4a; [101 Ia 34](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_580/2023 (2024-08-28)
«…aires - que la recourante critique aussi - par lesquels le recours a été rejeté au fond ( ATF 139 II 233 consid. 3.2; 101 Ia 34 ; arrêts 2C_485/2017 du 15 juin 2017 consid. 2.2; 5A_562/2016 du 15 décembre 2016 consid. 1.2). 5. La recourante reproc…»
2D_12/2023 (2023-12-06)
«…ry_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-304%3Ade&number_of_ranks=0#page304) consid. 2c in fine; [101 Ia 34](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4D_67/2017 (2017-11-22)
«…ftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter Berücksichtigung der Aktenlage prüft ( BGE 122 I 5 E. 4a; 101 Ia 34 E. 2; Urteil 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3). 4. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im Schlichtungsve…»
5A_502/2017 (2017-08-15)
«…aires - que le recourant critique aussi - par lesquels la demande a été rejetée au fond ( ATF 139 II 233 consid. 3.2; 101 Ia 34 ; arrêts 2C_485/2017 du 15 juin 2017 consid. 2.2; 5A_562/2016 du 15 décembre 2016 consid. 1.2). 3. Le recourant contest…»
5A_638/2016 (2016-12-02)
«…Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung nur zu einer unnützen Verlängerung des Verfahrens ( BGE 99 Ia 415 E. 3; 101 Ia 34 E. 2 S. 37; 103 Ia 14 E. 1c S. 16 f.; 105 Ia 115 E. 2 S. 118). 3.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, das Bezirk…»
5A_296/2015 (2015-10-29)
«…en gewesen (E. V S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids), ebenfalls Gegenstand des Verfahrens und anzufechten (vgl. BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37; 119 Ia 13 E. 2 S. 16). Wie es sich damit verhält (S. 15 ff. Rz. 43-54 der Beschwerdeschrift), ist allerd…»
6B_698/2013 (2014-01-27)
«…unc (cf., en relation avec l'appréciation des chances de succès dans l'assistance judiciaire en procédure civile: ATF 101 Ia 34 consid. 2 p. 37 s.; quant aux chances de succès de la partie plaignante au pénal: HARARI/CORMINBOEUF, in Commentaire r…»
5A_305/2013 (2013-08-19)
«…en kann, wenn sich das Begehren des Gesuchstellers im Laufe des Verfahrens nachträglich als aussichtslos erweist ( BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37 f.). Neu ist in Art. 120 ZPO der Grundsatz verankert, dass ein Gericht die unentgeltliche Rechtspflege en…»
8C_996/2012 (2013-03-28)
«…choben werde, um das Gesuch im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Die Versicherte beruft sich diesbezüglich auf BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37. Hierin entschied das Bundesgericht, es sei unzulässig, den Entscheid über das Armenrechtsgesuch für…»
4A_471/2011 (2012-01-17)
«…stellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind ( BGE 101 Ia 34 E. 2 ; 122 I 5 E. 4a S. 6 f.). 4.4 Das Kantonsgericht bejahte die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdegegners u…»
5A_666/2011 (2012-01-03)
«…end, nicht jedoch der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens (vgl. zum Ganzen: BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37). 5.3.3 Inwiefern das Kantonsgericht bei der Beurteilung (Prognose) der Prozessaussichten gestützt auf die…»
4A_255/2011 (2011-07-04)
«…geltlichen Rechtspflege sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. schon BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37 f.), nicht der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens. Daher ist nicht…»
4A_170/2011 (2011-05-17)
«…ge bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen ( BGE 122 I 5 E. 4a S. 6 f.; 101 Ia 34 E. 2 S. 37 f.; 133 III 614 E. 5 S. 616). 3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, diese habe d…»
5A_637/2010 (2011-01-25)
«…tliche Rechtspflege widerspricht geradezu dem Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege und vereitelt diese ( BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37; Urteil 5A_112/2008 vom 14. April 2008 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtsp…»

Volltext

Urteilskopf

101 Ia 34

8. Urteil vom 12. März 1975 i.S. Leichtnam gegen Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern.

Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege.

Ob der Prozess genügende Erfolgsaussichten hat, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuches. Fallen die Voraussetzungen für das erteilte Armenrecht nachträglich dahin, kann es für die künftige Prozessführung entzogen werden. Es ist unzulässig, den Entscheid über das Armenrechtsgesuch für einen zunächst nicht aussichtslos erscheinenden Prozess bis zu den gerichtlichen Beweiserhebungen hinauszuschieben und bei nachträglich zu Tage tretender Aussichtslosigkeit das Armenrecht für das gesamte Verfahren zu verweigern (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 34

BGE 101 Ia 34 S. 34

A.- Der Amtsvormund von Thun, der zum Beistand des ausserehelichen Kindes Gabriela Leichtnam (geb. 5. Mai 1972) ernannt worden war, liess durch Fürsprecher H. P. Schüpbach beim Amtsgericht Thun gegen drei Männer, die angeblich in der kritischen Zeit mit der Kindsmutter

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intime Beziehungen unterhalten hatten, je eine Vaterschaftsklage einreichen. Als erster wurde Hans Soltermann ins Recht gefasst; die beiden weiteren Klagen gegen Gyula Olay und Peter Zysset wurden einige Monate später, kurz vor Ablauf der Verwirkungsfrist, erhoben. In allen drei Fällen stellte die Klägerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes. Für die zuerst eingereichte Klage gegen Hans Soltermann wurde das nachgesuchte Armenrecht sofort gewährt. In den beiden andern Fällen blieb das Gesuch einstweilen unbeantwortet, doch wurden von der Klägerin keine Gerichts- oder Beweiskostenvorschüsse verlangt. Nachdem Hans Soltermann aufgrund einer Blutuntersuchung als Vater ausgeschlossen werden konnte, zog die Klägerin die Klage gegen diesen zurück. Das Verfahren wurde gegen Olay und Zysset fortgesetzt, doch ergab die Blutuntersuchung, dass sie als Erzeuger ebenfalls auszuschliessen waren, worauf der Anwalt auch diese beiden Vaterschaftsklagen zurückzog "unter Vorbehalt des Kostenentscheides". Das Amtsgericht Thun erklärte die beiden Verfahren am 23. September 1974 als durch Rückzug erledigt und wies gleichzeitig die hiefür am 14. Dezember 1973 gestellten Armenrechtsgesuche wegen Aussichtslosigkeit der Streitsache ab. Im Verfahren gegen Zysset wurden die gesamten Prozesskosten dem Kinde auferlegt. Im Verfahren gegen Olay wurden die Gerichts- und Parteikosten wettgeschlagen mit der Begründung, der Beklagte habe den Geschlechtsverkehr mit der Kindsmutter zugegeben.

B.- Namens des Kindes wurde die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Appellationshof des Kantons Bern angefochten. Dieser trat auf die beiden Rekurse nicht ein, führte in den Erwägungen seiner Urteile vom 26. und 28. November 1974 aber aus, dass sie materiell unbegründet wären.

C.- Gabriela Leichtnam führt hiegegen wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde. Sie beklagt sich über überspitzten Formalismus und rügt eine Verletzung des unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Armenrechtsanspruches. Der Appellationshof beantragt Abweisung der Beschwerde.

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Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 81 Abs. 1 der bernischen Zivilprozessordnung (ZPO) können die Entscheide des Gerichtspräsidenten und des Amtsgerichtes über die Verweigerung und den Entzug des Rechtes auf unentgeltliche Prozessführung binnen zehn Tagen seit der Eröffnung mit Rekurs an den Appellationshof weitergezogen werden, "wenn die Hauptsache appellabel ist".

Der Appellationshof erachtete diese Voraussetzung in den vorliegenden Verfahren nicht als gegeben, weil es infolge des Klagerückzuges an einem appellabeln Hauptprozess fehle. Diese Auffassung hält vor Art. 4 BV nicht stand. Die Betrachtungsweise des Appellationshofes liesse sich dann vertreten, wenn das klagende Kind das Armenrechtsgesuch gleichzeitig mit dem Klagerückzug eingereicht hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches war die Hauptsache, nämlich die Klage auf Zusprechung von Leistungen aus Art. 317 ZGB, hängig und "appellabel". Dass das Verfahren nachher mit einem nicht appellabeln Abschreibungsbeschluss endete, kann auf die Rekursmöglichkeit gegen den Armenrechtsentscheid keinen Einfluss haben.

Der Appellationshof erblickte einen weiteren Nichteintretensgrund darin, dass die Klägerin in ihren Rekursen nicht genau angegeben habe, inwieweit der erstinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Das Amtsgericht Thun hat in seinen beiden Abschreibungsbeschlüssen vom 23. September 1974 das am 14. Dezember 1973 gestellte Armenrechtsgesuch abgewiesen und hernach die Kostenverteilung aufgrund der allgemeinen Regeln vorgenommen. In der Rekurseingabe vom 30. September 1974 wurde das Begehren gestellt, es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das lässt sich ohne weiteres dahin verstehen, dass am Armenrechtsgesuch vom 14. Dezember 1973 festgehalten werde und die im Abschreibungsbeschluss des Amtsgerichtes getroffene Kostenregelung dementsprechend zu korrigieren sei. Jedenfalls war das Rekursbegehren nicht derart unklar, dass es angängig wäre, auf das Rechtsmittel überhaupt nicht einzutreten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wieso das Armenrechtsgesuch durch den Rückzug der Klagen gegenstandslos geworden sein soll. Wohl hatte die Klägerin während der Dauer der beiden Verfahren keine Vorschüsse zu leisten; sie

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hat jedoch an einer nachträglichen Bewilligung des Gesuches insoweit ein Interesse, als sie bei Gewährung des Armenrechtes die ihr auferlegten und einstweilen vom Staat übernommenen Gerichts- und Anwaltskosten nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 82 Abs. 3 ZPO nachzuzahlen hat. In der Feststellung des Appellationshofes, der Klägerin stehe kein Rekursrecht mehr zu, liegt eine formelle Rechtsverweigerung.

2. Von der Aufhebung der angefochtenen Rechtsmittelentscheide könnte dann abgesehen werden, wenn die Eventualerwägung des Appellationshofes, in der er die Rekurse auch als materiell unbegründet bezeichnete, sachlich haltbar wäre, da in diesem Fall eine Gutheissung der Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung nur zu einer unnützen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 99 Ia 415).

Der Appellationshof vertritt die Auffassung, dass in einer Vaterschaftssache wie der vorliegenden, wo der Mehrverkehr der Mutter eindeutig sei, erst aufgrund einer Expertise abgeklärt werden könne, ob die Prozessaussichten für die Gewährung des Armenrechts hinreichend seien. Das vorläufige Kostenrisiko bis zur Abklärung der materiellen Aussichtslosigkeit habe die gesuchstellende Partei zu tragen. Es wäre für den Staat untragbar, in allen solchen Fällen die entsprechenden Beweiskosten durch Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vorzuschiessen, um dann bei Vorliegen des Gutachtens nachträglich feststellen zu müssen, dass die Vaterschaft ausgeschlossen und der anhängig gemachte oder beabsichtigte Prozess deshalb aussichtslos sei. Mit dem nachträglichen Entzug des Armenrechts sei diesem Umstand nicht beizukommen.

Diese Argumentation hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es gehört zum Wesen eines Prozesses, dass sich die Erfolgsaussichten nach der Beweisaufnahme klären. Dürfte mit der Beurteilung und allfälligen Gewährung des Armenrechtes bis zu diesem Prozessstadium zugewartet werden, so würde das Rechtsinstitut weitgehend seines Gehaltes entleert. Richtigerweise ist über das Armenrechtsgesuch aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Einreichung gegeben sind. Aus der bernischen ZPO ergibt sich nichts anderes, und eine gegenteilige Regelung widerspräche auch Art. 4 BV. Erweist sich das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens nachträglich als aussichtslos, so kann das Armenrecht

BGE 101 Ia 34 S. 38

für die künftige Prozessführung entzogen werden. Der gesetzliche und verfassungsmässige Armenrechtsanspruch kann nicht praktisch dadurch teilweise aufgehoben werden, dass der Entscheid über das Gesuch hinausgeschoben wird, um es gegebenenfalls aufgrund der erhobenen Beweise wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses rückwirkend abweisen zu können.

In den angefochtenen Urteilen wird nicht behauptet, die beiden Vaterschaftsprozesse gegen Olay und Zysset seien von Anfang an aussichtslos gewesen. Seitdem die Rechtsprechung Art. 315 ZGB nur noch mit grosser Zurückhaltung anwendet und auch bei Mehrverkehr der Kindsmutter den Nachweis der Vaterschaft mittels wissenschaftlicher Methoden zulässt, kann es durchaus sinnvoll sein, dass die mit der Wahrung der Kindesinteressen betraute Behörde die verschiedenen möglichen Väter gleichzeitig einklagt, um innert der gesetzlichen Frist den wirklichen Erzeuger belangen zu können. Dass ein solches Vorgehen im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Verhältnisse unvernünftig und missbräuchlich war, ist nicht dargetan. Die objektive Aussichtslosigkeit trat erst nach Einholung der gerichtlichen Blutexpertise zu Tage. Die rückwirkende Verweigerung des Armenrechtes für das gesamte Verfahren war daher nicht gerechtfertigt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Urteile des bernischen Appellationshofes (1. Zivilkammer) vom 26. November 1974 i.S. Leichtnam gegen Olay und vom 28. November 1974 i.S. Leichtnam gegen Zysset werden aufgehoben.