Service of court documents to one of several listed addresses satisfies right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the complaint, affirming the lower court's decision that the petitioner's right to be heard was not violated. The dispute arose from the petitioner's challenge to a criminal procedure, arguing that court documents were not served to all addresses he had previously provided, including his mother's address, and that this denied him a fair hearing. The court held that when a party provides multiple addresses, they are only entitled to service at one of them, not all, and that authorities may rely on the address most recently and consistently used. The decisive legal basis was the principle of due process under the constitutional guarantee of legal hearing, which requires the party to ensure receipt at the designated address and permits authorities to use public summons as a sufficient additional measure when the party fails to do so.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 BV, rechtliches Gehör. Wer in einer Eingabe an ein Gericht verschiedene Adressen angibt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung der Gerichtsurkunden an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)
Volltext
Urteilskopf
101 Ia 332
57. Auszug aus dem Urteil vom 26. November 1975 i.S. Walther gegen Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 4 BV, rechtliches Gehör.
Wer in einer Eingabe an ein Gericht verschiedene Adressen angibt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung der Gerichtsurkunden an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist.
Erwägungen ab Seite 332
BGE 101 Ia 332 S. 332
Aus den Erwägungen:
3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Postfaches 3304, 8023 Zürich, ist und in seinen Eingaben diese Adresse angegeben hat. Es trifft auch zu, dass er in den Eingaben an die Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. und 25. September 1973 neben seiner Postfachadresse noch die Adresse seiner Mutter angegeben hat. In allen späteren Eingaben an die Bezirksanwaltschaft und das Bezirksgericht wurde jedoch nur noch die Postfachadresse genannt.
Wer in einer Eingabe an ein Gericht eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche gerichtlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig verschiedene Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist. Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 Ia 8 /9 E. 2, BGE 91 II 152, BGE 90 I 275). Der Beschwerdeführer
BGE 101 Ia 332 S. 333
musste, nachdem er die Durchführung des ordentlichen Verfahrens beantragt hatte, damit rechnen, in nächster Zeit Zustellungen, welche dieses ordentliche Verfahren betrafen, zu erhalten. Er hatte somit entsprechende Vorkehren zu treffen, damit er über die von ihm angegebene Postfachadresse auch ständig erreicht werden konnte. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 4. April 1974 in seinen Eingaben an die Bezirksanwaltschaft und an das Bezirksgericht stets nur die Postfachadresse Zürich angegeben hatte, war nicht nach weiteren Zustellungsmöglichkeiten zu forschen. Mit der zusätzlichen öffentlichen Vorladung hat die zustellende Gerichtsinstanz alles getan, was ihr zuzumuten war. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.