Cantonal Procedural Rule Restricting Pre-Trial File Access Does Not Violate Equal Treatment Guarantee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Procedural Rule Restricting Pre-Trial File Access Does Not Violate Equal Treatment Guarantee The situation involves an accused individual challenging a cantonal procedural rule that restricts full access to criminal investigation files until the inquiry phase is deemed complete by the prosecution, arguing this delay violates the constitutional guarantee of equal treatment (Art. 4 BV). The court considered that the rule, which is widespread in various legal systems, does not violate Art. 4 BV because the defendant's right to full defense is ensured by granting complete file access before the judicial phase begins, preventing any conviction based on unknown evidence. Furthermore, the court held that subordinating the interests of the accused to public interests, such as securing evidence and promoting the truth-finding process during the preliminary investigation, justifies the temporary restriction of access, which is not an excessive intrusion on defense rights; importantly, the accused can still challenge pre-trial detention without full access by providing their own arguments to the defense lawyer.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 BV; Akteneinsicht im Strafverfahren. Eine kantonale Bestimmung, wonach dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 3).
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KI-generiertThis constitutional provision served as the benchmark against which the cantonal regulation regarding delayed access to case files was tested in the reasoning, which concluded that it was not violated.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Urteilskopf
101 Ia 17
5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1975 i.S. Schkölziger gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt.
Regeste
Art. 4 BV; Akteneinsicht im Strafverfahren.
Eine kantonale Bestimmung, wonach dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 3).
Erwägungen ab Seite 17
BGE 101 Ia 17 S. 17
Aus den Erwägungen:
3. § 115 der baselstädtischen StPO lautet:
"Erachtet die Staatsanwaltschaft den Zweck des Ermittlungsverfahrens
als erreicht, so erstellt sie eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses
und gibt dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger Gelegenheit
zur Einsicht in die Akten. Sie trifft dabei die erforderlichen
Massnahmen zur Sicherung der Akten."
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die kantonalen Instanzen hätten diese Bestimmung unrichtig angewandt, sondern lediglich, diese sei an sich vor Art. 4 BV nicht haltbar. Diese Rüge ist im Anschluss an einen konkreten Anwendungsfall zweifellos zulässig.
BGE 101 Ia 17 S. 18
Der Grundsatz, dass dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss eines Vorverfahrens, das den Sachverhalt genügend ermittelt hat, gewährt wird, findet sich nicht bloss im baselstädtischen Strafprozessrecht, sondern in vielen Prozessrechten des In- und Auslandes (vgl. BStP Art. 119, Bern Art. 95 f., Zürich § 17, Aargau § 132, Deutsche Strafprozessordnung § 147). Zumeist wird hier dem Angeschuldigten die Akteneinsicht erst gewährt, wenn die Voruntersuchung abgeschlossen ist oder nur, wenn der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht immer wieder festgehalten, dass die Interessen des um Akteneinsicht Ersuchenden den öffentlichen Interessen unterzuordnen sind (BGE 98 Ia 234 E. 5a); dies gilt auch für das Strafverfahren. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Akteneinsicht erst zu gewähren ist, wenn die Ermittlung abgeschlossen - deren Zweck also erreicht (§ 103 Basler StPO) - ist, kann schon deshalb nicht verfassungswidrig sein, weil sie keinen übermässigen Eingriff in die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten darstellt. Dieser kann sich vor dem Richter in voller Aktenkenntnis verteidigen. Es kann also nie zu einer Verurteilung aufgrund von dem Angeklagten unbekannten Akten kommen. Der Ausschluss der Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens begünstigt zudem zweifellos die Wahrheitsfindung und behindert den leugnenden Angeschuldigten. Ein Haftentlassungsgesuch setzt im übrigen nicht unbedingt Aktenkenntnis voraus; der Angeschuldigte ist dennoch in der Lage, seinem Verteidiger darzulegen, weshalb eine Haftverlängerung im Interesse der Untersuchung unnötig ist; er braucht dazu nicht zu wissen, wieviel die Untersuchungsbehörde von ihm schon weiss.