Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 V 98 KI-generiert

Keratoplasty for Minor with Progressive Keratoconus as Medical Integration Measure under Disability Insurance: Prerequisite of Significant and Lasting Success Requires Remand for Investigation

Geschäftsnummer BGE 100 V 98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court remanded the case to the administrative authority for further investigation, ruling that the claimant did not prevail on the ultimate question of entitlement. The dispute concerned a challenge to the denial of a keratoplasty (corneal transplant) as a medical integration measure under Article 12 of the Federal Disability Insurance Act for a minor suffering from progressive keratoconus. The court held that, unlike for adults, medical measures for non-employed minors can be covered if the health damage would likely cause future earning incapacity (Article 5(2)), even though the condition is still labile, provided the measure prevents an imminent healing with defect or stabilized state that would impair vocational training. However, the court found the record insufficient to determine whether the remaining prerequisites of Article 12(1) were met, specifically whether the surgery’s success would be significant and lasting, and therefore ordered the administration to clarify this and, if appropriate, order the measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 Abs. 1 IVG. Keratoplastik (Hornhautübertragung) bei Jugendlichen als medizinische Eingliederungsmassnahme.

Schlagwörter

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Invaliditätsversicherung berufliche Massnahmen Kostenübernahme der Kataraktbehandlung Gesundheitszustand minderjährige Person mit Behinderung optische Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

100 V 98

25. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juli 1974 i.S. Bercher gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG.

Keratoplastik (Hornhautübertragung) bei Jugendlichen als medizinische Eingliederungsmassnahme.

Erwägungen ab Seite 98

BGE 100 V 98 S. 98

Aus den Erwägungen:

3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 1955 geborene Beschwerdeführer an einem mässig progredienten Keratokonus leidet. Die Grundsätze, die das Eidg. Versicherungsgericht bei der erwachsenen Verkäuferin Maria Stettler dazu führten, die Keratoplastik grundsätzlich als medizinischen Massnahmen

BGE 100 V 98 S. 99

gemäss Art. 12 IVG zugänglichen Eingriff zu qualifizieren (BGE 100 V 97), sind daher nicht anwendbar.

Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist indessen zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Selbstverständlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 98 V 214).

4. Nach Auffassung der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass die Keratoplastik einer drohenden Stabilisierung mit nur schwer korrigierbarem Defekt vorbeugt. Dem Bericht des behandelnden Arztes vom 18. Februar 1974 kann jedoch entnommen werden, dass "in absehbarer Zeit" ein solcher Eingriff zunächst am linken Auge, das noch eine - korrigierte - Sehschärfe von 0,2 aufweist, nicht zu umgehen sei; und im Zeugnis vom 3. Mai 1974 weist Prof. R. unmissverständlich darauf hin, dass im Laufe des Jahres 1974 die Keratoplastik vorgenommen werden sollte.

Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen kann geschlossen werden, dass ohne operative Korrektur eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung des jugendlichen Versicherten beeinträchtigt würde.

5. Die Akten erlauben jedoch die Beantwortung der Frage nicht, ob auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt sind. Namentlich steht nicht fest, ob der vorgesehene Eingriff die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne dieser Bestimmung voraussehen lässt. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in dieser Richtung näher abkläre und gegebenenfalls die Massnahme anordne.