Art. 12 Abs. 1 IVG. Keratoplastik (Hornhautübertragung) als medizinische Eingliederungsmassnahme: Zusammenfassung der Rechtsprechung.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSaleswoman v. Invalidity Insurance: Keratoplasty Coverage for Stationary Keratoconus The case concerns the claim of a 23-year-old saleswoman, whose left eye had a stationary condition of corneal opacity (keratoconus apex opacity) resulting in severely limited non-correctable vision (less than 0.1), for coverage of a keratoplasty (corneal transplant) under the Swiss Invalidity Insurance Act (IVG). Reviewing precedent, the court noted that keratoplasty is considered a medical integration measure under Art. 12 para. 1 IVG when addressing a stable defect state, such as a scar from a past inflammation, and not when intervening in an unstable pathological process or treating acute conditions like erosion. Since the plaintiff's condition was assessed as stationary and directed at a defect state, similar to a cataract operation, the court held that the keratoplasty could not be viewed as treatment for a labile pathological event but rather as a necessary medical measure for rehabilitation. However, because the case file lacked sufficient information regarding the specific indication and prognosis of the keratoplasty, the matter was remanded to the administrative authority for further investigation and, if appropriate, to order the measure.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 12 Abs. 1 IVG. Keratoplastik (Hornhautübertragung) als medizinische Eingliederungsmassnahme: Zusammenfassung der Rechtsprechung.
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Volltext
Urteilskopf
100 V 97
24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juli 1974 i.S. Stettler gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 12 Abs. 1 IVG.
Keratoplastik (Hornhautübertragung) als medizinische Eingliederungsmassnahme: Zusammenfassung der Rechtsprechung.
Erwägungen ab Seite 97
BGE 100 V 97 S. 97
Aus den Erwägungen:
2. Im Urteil vom 18. Juli 1963 i.S. Wildhaber (ZAK 1963 S. 531) hat das Eidg. Versicherungsgericht eine Hornhautübertragung bei einer infolge Entzündung narbig veränderten Hornhaut nicht als eigentliche Leidensbehandlung, sondern - bei der 38jährigen Fabrikarbeiterin - als einen medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung zugänglichen Eingriff betrachtet. Im Falle Dami (nicht veröffentlichtes Urteil vom 29. Oktober 1970) dagegen wurde die Keratoplastik nicht übernommen, weil kein Defektzustand vorlag, sondern mit der Operation in ein labiles pathologisches Geschehen eingegriffen worden wäre, indem in absehbarer Zeit eine wesentliche Verschlimmerung (Perforation der Hornhaut) drohte. Und bei der Serviertochter Ruth Weilenmann wurde ein Anspruch verneint, weil die Keratoplastik gegen eine Hornhaut-Erosion gerichtet war (nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. April 1972). Im Gegensatz dazu hatte beim bereits erwähnten Fall der Ursula Wildhaber keine frische Verletzung der Hornhaut vorgelegen, sondern der Endzustand nach einer im Alter von 11 Jahren durchgemachten Hornhautentzündung,
BGE 100 V 97 S. 98
die eine durch Bindegewebe erzeugte weisse Narbe als Defekt hinterlassen hatte.
3. Die Sehschärfe der 23jährigen Verkäuferin Maria Stettler beträgt am linken Auge weniger als 0,l; sie ist durch Gläser nicht zu verbessern. Nach Mitteilung von Dr. B. besteht an diesem Auge eine Eintrübung der Keratokonusspitze; der Zustand sei mit grösster Wahrscheinlichkeit stationär.
Daraus muss geschlossen werden, dass der in Frage stehende Eingriff - wie eine Staroperation - nicht als Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens betrachtet werden kann. Die Keratoplastik ist vielmehr auf einen Defektzustand gerichtet. Sie ist deshalb als medizinische Massnahme zu übernehmen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt sind.
4. Die Akten geben indessen über Indikation und Erfolgsaussichten der Keratoplastik-Operation nicht hinreichend Auskunft. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in dieser Richtung näher abkläre und gegebenenfalls die Massnahme anordne.