Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG. Bewertung der zahnärztlichen Behandlungen (hier von Parodontose und Gingivitis) in der Krankenversicherung.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Insurance Court Ruling on Health Insurance Coverage for Extensive Tooth Extractions Due to Severe Gum Disease The case involves a claimant suffering from severe periodontitis and gingivitis with purulent gum pockets, who was referred by their physician to a dentist for treatment, resulting in the extraction of 18 teeth. The Federal Insurance Court considered that while health insurers (Krankenkassen) are generally permitted to exclude or limit coverage for narrowly defined dental procedures under their statutes, therapeutic procedures in the oral cavity that are not strictly dental in nature, even if performed by a dentist, may fall under traditional medical care. Given the severity of the gum disease, the extractions were deemed equivalent to a medical act, allowing the dentist to be treated analogously to a physician under the relevant legal provisions (Art. 12 KUVG) and previous jurisprudence, thus obligating the health insurer to cover the costs for injections and extractions according to the applicable medical tariff.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG. Bewertung der zahnärztlichen Behandlungen (hier von Parodontose und Gingivitis) in der Krankenversicherung.
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Volltext
Urteilskopf
100 V 70
18. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juli 1974 i.S. Krankenkasse Gelterkinden gegen Del Vecchio und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG.
Bewertung der zahnärztlichen Behandlungen (hier von Parodontose und Gingivitis) in der Krankenversicherung.
Erwägungen ab Seite 70
BGE 100 V 70 S. 70
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss BGE 98 V 70 Erw. 2 und RSKV 1974 S. 8 f. sind die Krankenkassen befugt, die zahnärztlichen Verrichtungen ganz oder teilweise von der Krankenversicherung auszunehmen. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine zahnärztliche Vorkehr unter den Begriff jener zahnärztlichen Behandlung fällt, deren Kosten die betreffende Krankenkasse auf Grund ihrer Statuten ganz oder teilweise übernimmt. Wird dies verneint, so ist die Kasse dann eben deshalb nicht leistungspflichtig, weil die Zahnärzte nicht zu den in Art. 21 KUVG erwähnten Ärzten, Chiropraktoren oder medizinischen Hilfspersonen zählen und somit keine nach Art. 12 KUVG zu Lasten der Krankenversicherung gehende Krankenpflege vorliegt.
2. Doch gibt es auch therapeutische Verrichtungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im engern Sinne sind und trotzdem heute fast ausschliesslich von Zahnärzten
BGE 100 V 70 S. 71
vorgenommen werden. Bei jeder derartigen Behandlung ist der Zahnarzt einem Arzte gleichzustellen und die Krankenkasse somit im Rahmen des Art. 12 KUVG sowie des anwendbaren ärztlichen Tarifs leistungspflichtig, wie das Eidg. Versicherungsgericht in Ausfüllung einer gesetzlichen Lücke entschieden hat (BGE 98 V 72 ff.).
Mit einer solchen Behandlung hat man es im vorliegenden Falle zu tun. Antonio Del Vecchio hatte an "ausgesprochen schwerer" Parodontose mit Gingivitis und eitrigen Zahnfleischtaschen gelitten. Diese Zahnfleischkrankheiten (SAUERWEIN, Zahnerhaltungskunde, 2. Aufl., Stuttgart 1972, S. 199 ff. und 263 f.) waren im Dezember 1972 derart hochgradig, dass der Versicherte von seinem Hausarzt der Zahnärztin Dr. F. zur Weiterbehandlung überwiesen wurde. In der Folge hat die Zahnärztin die betroffenen 18 Zähne extrahiert und dabei - rechtlich besehen - nach Art einer Ärztin gehandelt.
Bei diesem Sachverhalt geht die am 18. April 1973 gestellte Rechnung für 11 Injektionen und 18 Extraktionen im Rahmen des vom Bundesamt für Sozialversicherung erwähnten Tarifs und des Art. 14bis KUVG zu Lasten der Krankenkasse.