Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 V 61 KI-generiert

Worker v. Cantonal Administrative Court (Denial of Legal Aid for Unsubstantiated Disability Appeal)

Geschäftsnummer BGE 100 V 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Worker v. Cantonal Administrative Court (Denial of Legal Aid for Unsubstantiated Disability Appeal) A worker whose foot was partially amputated after an accident requested an increase in his 50% disability pension, arguing that a medical evaluation showed higher disability, and simultaneously applied for legal aid. The Cantonal Administrative Court rejected the legal aid request on the grounds that the appeal was “obviously hopeless,” demanding a cost advance instead. The Swiss Federal Insurance Court upheld this decision, reasoning that the principle of official investigation (Untersuchungsmaxime) in cantonal social insurance proceedings, specifically in decisions regarding legal aid, does not compel the court to investigate every unsubstantiated claim or immediately order new expert opinions solely because they are requested; the court may rely on existing evidence to determine that the underlying appeal lacks reasonable chance of success, thereby justifying the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 121 KUVG. Grenzen der Untersuchungsmaxime im kantonalen Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Rechtsgutachten Invalidenrente der Unfallversicherung Freibeweis medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 LTF

Although the text cites Art. 93 LTF in point 1 of the reasoning about admissibility, the key procedural provisions cited in the actual reasoning (which relates to the scope of review) are Art. 97, 128 OG, Art. 5, 45 VwG, Art. 132, 104, 105 OG. The final dispositive confirms dismissal of the appeal I.: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (513)

IV.2025.00332 (2025-06-30) · zh
Dismissal of Disability Benefits Appeal for Procedural Deficiency
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist…»
IV.2024.00227 (2025-04-02) · zh
Disability Pension for Psychiatric Condition Upheld
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 4); da auch die weiteren Voraussetzunge…»
IV.2023.00688 (2025-03-12) · zh
Former Retail Manager v. Disability Pension Board
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2 Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/3-5). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden V…»
IV.2024.00049 (2024-12-23) · zh
Insured Denied Vocational Rehabilitation for Work Reintegration Post-Depression
«…usgewiesen (Urk. 7/2). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der…»
IV.2023.00644 (2024-03-25) · zh
Claimant Denied Disability Benefits Despite Chronic Back and Knee Issues
«…ausgewiesen (Urk. 3). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sin…»
IV.2023.00597 (2024-02-23) · zh
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Despite Cardiopathy and Cancer History
«…schwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3). Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie…»
IV.2023.00329 (2023-12-27) · zh
Appeal Regarding Denial of Disability Benefits Based on Contradictory Expert Report
«…ellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss…»
IV.2023.00252 (2023-11-23) · zh
Disability Benefits Denied for Pre-Existing Conditions
«…llung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss…»
IV.2023.00104 (2023-09-26) · zh
Claimant Denied Disability Benefits Due to Feigned Symptoms and Full Employability
«…unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwer…»
IV.2023.00104 (2023-09-25) · zh
Disability Benefits Denial Upheld Due to Symptom Discrepancies
«…unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdefü…»
BV.2022.00095 (2023-08-31) · zh
Occupational Pension Foundation Disability Benefits Appeal Pending IV Decision
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist…»
BV.2022.00095 (2023-08-30) · zh
Insured vs. Pension Fund Regarding Disability Benefits Pending Final IV Decision
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Al…»
UV.2022.00207 (2023-07-18) · zh
Disability Pension Denial Upheld Below 10% Threshold; Request for Free Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Disclosure
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er…»
UV.2022.00207 (2023-07-17) · zh
Insurance Disability Pension Appeal Regarding Earning Capacity Assessment
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass e…»
UV.2022.00152 (2023-06-27) · zh
Appeal Dismissed: Causality Lacking for Subsequent Incapacity Following Minor Whiplash
«…ht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie oh…»

Volltext

Urteilskopf

100 V 61

16. Urteil vom 20. Februar 1974 i.S. Palma gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 121 KUVG.

Grenzen der Untersuchungsmaxime im kantonalen Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 100 V 61 S. 61

A.- Dem 1925 geborenen, italienischen Staatsangehörigen Giorgio Palma musste im Anschluss an einen am 5. März 1970 erlittenen Arbeitsunfall der linke Fuss teilweise amputiert werden. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Januar 1971 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 20. Dezember 1970 eine Invalidenrente von 50 Prozent zu. In der Folge waren eine Nachamputation und verschiedene Stumpfkorrekturen notwendig. Am 28. April 1973 teilte die Anstalt dem Versicherten mit, das Ausmass der unfallbedingten Behinderung habe seit der Rentenzusprechung nicht zugenommen; die Rente von 50% trage der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit Rechnung, so dass eine revisionsweise Erhöhung der Rente abgelehnt werden müsse.

B.- Beschwerdeweise beantragte Giorgio Palma, die Rente sei auf 75% zu erhöhen; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies durch Entscheid vom 30. Oktober 1973 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Bewerber unter Androhung des Nichteintretens auf, innert 20 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 150.-- zu bezahlen.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Giorgio Palma den Antrag stellen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird folgendes geltend gemacht:

"Die Frage, ob die Erwerbsunfähigkeit 50% oder höher ist, muss durch das Beweisverfahren gerichtlich abgeklärt werden. Sie ist Gegenstand der eingereichten Klage. Gegenüber den bisherigen 'medizinischen

BGE 100 V 61 S. 62

Untersuchungen und Feststellungen' beruft sich der Kläger auf eine gerichtliche Expertise. Bevor diese durchgeführt ist, kann das Verwaltungsgericht nicht einfach behaupten, dass die Klage aussichtslos sei..."

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG).

2. Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen AnWalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 98 V 115).

4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt es nicht, einen aktenmässig erstellten Sachverhalt durch blosse Behauptungen zu bestreiten und dafür Beweisanträge zu stellen, damit der Sozialversicherungsrichter den Sachverhalt von Amtes wegen abkläre.

Es geht nicht an, auf diese Weise die von der Vorinstanz auf Grund der vorhandenen Akten angenommene Aussichtslosigkeit der materiellen Begehren zu bestreiten und im Ergebnis die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erzwingen.

BGE 100 V 61 S. 63

Die Untersuchungsmaxime (vgl. dazu BGE 96 V 95 f.) bedeutet nicht, dass der kantonale Richter unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen prüfen müsste. Er hat nur dort den Sachverhalt abzuklären (bzw. besser abzuklären), wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass er von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass er sie selbst feststellt.

Im vorliegenden Fall trifft keines von beiden zu. Namentlich kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz zur Prüfung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die vorhandenen Akten abgestellt und gestützt darauf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde angenommen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die 20tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an die Vorinstanz beginnt mit der Zustellung dieses Urteils.