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BGE 100 V 48 KI-generiert

Minor Invalidity Pension Recipient v. Parental Income Calculation for Supplementary Benefits

Geschäftsnummer BGE 100 V 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Minor Invalidity Pension Recipient v. Parental Income Calculation for Supplementary Benefits The case concerned an application for supplementary benefits by a minor recipient of an invalidity pension whose claim was denied because his income, including a calculated contribution from his parents' income, exceeded the relevant threshold for single persons. The decisive legal question was the methodology for calculating the portion of parental income considered to exceed the amount required for their "own maintenance and that of other dependent family members" under Art. 3 of the Supplementary Benefits Ordinance (ELV). The Federal Insurance Court confirmed the lower court findings that for the purpose of subsidiary supplementary benefits, the extent of familial maintenance obligations is determined by civil law, and the appropriate basis for calculating parental maintenance needs is the cantonal rates used for determining the debt enforcement minimum subsistence level (Existenzminimum). The court reasoned that using the debt enforcement minimum, as opposed to the more rigid and potentially higher limits stipulated for calculating supplementary benefits (Art. 3 ELG), ensures greater consistency, allows consideration of case-specific particularities, and correctly prioritizes civil law maintenance obligations over the subsidiary supplementary benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 ELV. Ansätze für die Berechnung des elterlichen Einkommens, das den "eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt".

Schlagwörter

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Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Bezug von Ergänzungsleistungen Elternrente Familienleistungsausgleich Mindesteinkommen Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 ELV
This provision, establishing how parental income is considered for Supplementary Benefits determination, was central to the issue discussed and confirmed by the court's reasoning regarding the applicability of calculations based on execution law minimums.
Art. 3 ELG
Die Ermittlung des Existenzbedarfs nach betreibungsrechtlichen Kriterien führe zu einem für den Ergänzungsleistungsanspruch ungünstigeren Ergebnis, als wenn jener Bedarf analog den Regeln des Art. 3 ELG berechnet würde.
Art. 2 Abs. 1 ELG
Januar 1971 geltenden Ordnung finden die für die Ermittlung der Ergänzungsleistungen Alleinstehender massgebenden Einkommensgrenzen auch Anwendung auf minderjährige Bezüger einer Invalidenrente (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Art. 4 Abs. 2 ELV
Eine analoge Regelung gilt für Vaterwaisen, deren Mutter keine Witwenrente erhält (Art. 4 Abs. 2 ELV), und für Mutterwaisen (Art.
Art. 5 Abs. 1 ELV
2 ELV), und für Mutterwaisen (Art. 5 Abs. 1 ELV).
Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG
Dies ergibt sich klar aus Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als massgebendes Einkommen anzurechnen sind.
Art. 3 Abs. 2 ELG
Dabei muss aber beachtet werden, dass die in Art. 3 Abs. 2 ELG vorgesehene privilegierte Behandlung des Erwerbseinkommens sowie der Renten und Pensionen sich gegenüber einem in vollem Umfang leistungsfähigen Versicherten nicht rechtfertigen würde.
Art. 3 Abs. 4 lit. d ELG
Anderseits wäre auch die Begrenzung des abziehbaren Betrages für Versicherungsprämien (Art. 3 Abs. 4 lit. d ELG), mit der Missbräuche vermieden werden sollen, gegenüber einem jungen Familienvater nicht angebracht.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 ELV

This provision, establishing how parental income is considered for Supplementary Benefits determination, was central to the issue discussed and confirmed by the court's reasoning regarding the applicability of calculations based on execution law minimums.

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Volltext

Urteilskopf

100 V 48

13. Urteil vom 2. Mai 1974 i.S. Müller gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 3 ELV.

Ansätze für die Berechnung des elterlichen Einkommens, das den "eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt".

Sachverhalt ab Seite 48

BGE 100 V 48 S. 48

A.- Mit Verfügung vom 14. Juli 1972 verweigerte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen dem 1954 geborenen Invalidenrentenbezüger Walter Müller Ergänzungsleistungen, weil sein Einkommen die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze von 4800 Franken übersteige. Das anrechenbare Einkommen ermittelte die Ausgleichskasse in der Weise, dass sie zur Invalidenrente Vermögenserträgnisse und den Betrag addierte, der nach Abzug des Existenzbedarfs der Familie Müller vom elterlichen Einkommen verblieb.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte auf Beschwerde hin, dass für die Ermittlung des massgebenden

BGE 100 V 48 S. 49

Einkommens eines minderjährigen Invalidenrentenbezügers das Einkommen der Eltern ohne Rücksicht darauf, ob jene mit dem invaliden Kind zusammenleben oder nicht, so weit anzurechnen sei, als es den betreibungsrechtlichen Existenzbedarf des Kindes und der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Die Vorinstanz schützte deshalb die Berechnungsweise der Ausgleichskasse und wies die Beschwerde am 16. Februar 1973 ab.

C.- Pro Infirmis reicht für Walter Müller Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der von der Familie Müller benötigte Existenzbedarf sei höher zu veranschlagen und es sei dem Versicherten eine Ergänzungsleistung auszurichten. Die Ermittlung des Existenzbedarfs nach betreibungsrechtlichen Kriterien führe zu einem für den Ergänzungsleistungsanspruch ungünstigeren Ergebnis, als wenn jener Bedarf analog den Regeln des Art. 3 ELG berechnet würde.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. -- a) Nach der seit dem 1. Januar 1971 geltenden Ordnung finden die für die Ermittlung der Ergänzungsleistungen Alleinstehender massgebenden Einkommensgrenzen auch Anwendung auf minderjährige Bezüger einer Invalidenrente (Art. 2 Abs. 1 ELG). Seither gilt ebenfalls die Bestimmung des Art. 3 ELV, dass für die Ermittlung der dieser. Kategorie von Versicherten zukommenden Ergänzungsleistung das Einkommen der Eltern ungeachtet ihres Wohnsitzes soweit zu berücksichtigen ist, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Eine analoge Regelung gilt für Vaterwaisen, deren Mutter keine Witwenrente erhält (Art. 4 Abs. 2 ELV), und für Mutterwaisen (Art. 5 Abs. 1 ELV).

Keine dieser Bestimmungen enthält eine Vorschrift darüber, wie man den "eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen" zu bewerten hat. Während Ausgleichskasse und Vorinstanz die Auffassung vertreten, dieser Unterhaltsbedarf richte sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum - eine These, die grundsätzlich

BGE 100 V 48 S. 50

auch vom Bundesamt unterstützt wird -, will Pro Infirmis diesen Bedarf nach den für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebenden Grundsätzen (Art. 3 ELG) ermittelt wissen.

b) Die Ergänzungsleistungen haben gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinn von Art. 272 Abs. 1 und 275 Abs. 2 ZGB subsidiäre Bedeutung. Dies ergibt sich klar aus Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als massgebendes Einkommen anzurechnen sind. Was unter der Gesamtheit der familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Normen des Zivilgesetzbuches. Dies geht aus Art. 3 ELV klar hervor, der bestimmt, dass der Umfang dieser Unterhaltspflichten dem Ausmass entspricht, in welchem das Einkommen der Eltern den Betrag übersteigt, der zu ihrem eigenen Unterhalt und jenem der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig ist. Für die Berechnung dieses Betrages existieren gebräuchliche Ansätze, nämlich jene zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Als Ergebnis ständiger Harmonisierung gewährleisten diese einfach anzuwendenden Ansätze eine weitestgehende Gleichbehandlung der betroffenen Personen auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. Dennoch erlauben sie, nicht nur den örtlich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, sondern auch andern Eigenheiten jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen und damit den tatsächlichen Verhältnissen in hohem Mass gerecht zu werden.

Anderseits ist allerdings zuzugeben, dass der mittels betreibungsrechtlicher Ansätze errechnete, für den elterlichen Unterhalt benötigte Betrag häufig unter dem Einkommen liegen wird, das den Eltern nach den Regeln des ELG gewährleistet wäre, wenn sie selber eine AHV- oder Invalidenrente bezögen. Dabei muss aber beachtet werden, dass die in Art. 3 Abs. 2 ELG vorgesehene privilegierte Behandlung des Erwerbseinkommens sowie der Renten und Pensionen sich gegenüber einem in vollem Umfang leistungsfähigen Versicherten nicht rechtfertigen würde. Anderseits wäre auch die Begrenzung des abziehbaren Betrages für Versicherungsprämien (Art. 3 Abs. 4 lit. d ELG), mit der Missbräuche vermieden werden sollen, gegenüber einem jungen Familienvater nicht angebracht. Ebenso wenig eignet sich die im Bereich des Art. 3 Abs. 4 lit. e

BGE 100 V 48 S. 51

ELG geltende Methode für den Abzug von Arzt- und Krankenpflegekosten kaum, um das Einkommen einer Drittperson zu bestimmen. Diese für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens anwendbaren starren Vorschriften des ELG würden verhindern, dass bei der Berechnung des für den elterlichen Unterhalt benötigten Betrages die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus hätte das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte Vorgehen zur Folge, dass der Gehalt der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, der - wie gesagt - gegenüber den Ergänzungsleistungen Priorität zukommt, für die alleinigen Bedürfnisse des Instituts der Ergänzungsleistungen abgeändert würde.

c) Aus allem ergibt sich, dass die Vorteile des von Ausgleichskasse und Vorinstanz angewandten Systems zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Eltern und der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gegenüber der von Pro Infirmis postulierten Methode in der Regel überwiegen. Von dieser Regel abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Somit bleibt es bei der Anwendung der für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gültigen kantonalrechtlichen Ansätze. Diese sind in masslicher Hinsicht nicht bestritten, wie auch die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen mit Recht unangefochten geblieben sind. Demzufolge muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden.

2. Mit der Ausgleichskasse und der Vorinstanz mag darauf hingewiesen werden, dass der Versicherte mit Erreichung der Volljährigkeit erneut zum Ergänzungsleistungsbezug angemeldet werden kann. Alsdann ergäbe sich insofern eine andere Berechnungsgrundlage, als das elterliche Einkommen nicht mehr berücksichtigt werden dürfte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.