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BGE 100 V 208 KI-generiert

Widow's Pension Age Requirement: Date of Insurance Event for Applicable Law

Geschäftsnummer BGE 100 V 208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Widow's Pension Age Requirement: Date of Insurance Event for Applicable Law A childless widow, whose husband died on December 5, 1972, sought an ordinary widow's pension instead of the awarded lump-sum settlement, arguing that the governing law should be the old law in effect at the time of her husband's death, which required only the completion of age 40 (which she met). However, the new law (8th AHV Revision) came into force on January 1, 1973, raising the age requirement for a pension to 45 (which she did not meet). The court ruled that the "insurance event" for the widow's pension, which determines the applicable law, does not occur upon the fulfillment of the factual pre-condition (the husband's death) but rather on the first day of the month following the death, according to Art. 23 para. 3 AHVG. As the insurance event, and thus the establishment of the legal relationship creating the right to the pension, occurred on January 1, 1973, the new law applied, denying her the pension and confirming the lump-sum settlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Über die Begriffe des Versicherungsfalls und des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Bei der Witwenrente tritt der Versicherungsfall am Tage nach Ablauf des Todesmonats ein (Art. 23 Abs. 3 AHVG).

Schlagwörter

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Witwenrente Alters- und Hinterlassenenversicherung Rentenrevision Erreichen des Rentenalters Versicherungsverhältnis Kapitalabfindung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 3 AHVG

The court applied Art. 23 Abs. 3 AHVG to determine that the insurance event for the widow's pension occurred on the first day of the month following the death, which fixed the applicable law (new law).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

9C_16/2018 (2018-09-25)
«…validenrenten ist nicht von der Einstellung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger abhängig. 3.4.3.1 Aus BGE 100 V 208 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jenem Urt…»
C-4806/2014 (2016-05-11)
«…e tritt der Versicherungsfall rechtsprechungsgemäss am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes fol- genden Monats ein (BGE 100 V 208 E. 1). Gemäss dem vorstehend zitier- ten BGE 139 V 263 ist das Abkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf Staatsbür…»
C-6533/2012 (2016-03-31)
Kosovar Citizen Ineligible for Widow's Pension Due to Non-Applicability of Social Security Agreement
«…nte tritt der Versicherungsfall rechtsprechungsgemäss am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats ein (BGE 100 V 208 E. 1). Im vor- liegenden Fall ist das versicherte Ereignis am 1. Tag des dem Tod des Ehe- mannes folgenden Monats (Art.…»
AVS.21.14.44.2014 (2014-10-29) · vd
Widow's Pension Denial for Posthumously Conceived Child
«…ondition est réalisée, le moment déterminent est le mois qui suit celui au cours duquel le conjoint est décédé (cf. ATF 100 V 208 consid. 1 ; cf. Valterio, op. cit., n° 818 pp. 243-244). Si ces conditions ne sont pas réalisées à ce moment-là, la veu…»
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«…cherten Risikos in der gesetzlich normierten Weise ( BGE 134 V 28 E. 3.2 S. 30 unten f. zur beruflichen Vorsorge; BGE 100 V 208 E. 1 S. 109 zur AHV) andererseits, unterscheidet. Im Falle der Beschwerdeführerin hat sich zwar mit der Aufgabe der Er…»
9C_681/2007 (2008-11-14)
«…setzlich normierten Weise verstanden (Ulrich Meyer, Allgemeine Einführung, in: SBVR, S. 73 Rz. 115 mit Hinweis auf BGE 100 V 208 ). Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch m…»
BGE 134 V 28
«…inführung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 115 S. 73 mit Hinweis auf BGE 100 V 208 ). Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG entsteht mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Been…»
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«…standen (Ulrich Meyer, Allgemeine Einführung, in: SBVR/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 115 S. 73 mit Hinweis auf BGE 100 V 208 ). Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG entsteht mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Been…»
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«…Sprachgebrauch zum Teil auch mit demjenigen der Entstehung des Rentenanspruchs gleichgesetzt (vgl. BGE 101 V 160 und 100 V 208), was hinwiederum dem hievor angeführten, in der französischen Fassung von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwen…»
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«…chgebrauch zum Teil auch mit demjenigen der Entstehung des Rentenanspruchs gleichgesetzt (vgl. BGE 101 V 160 und BGE 100 V 208 ), was hinwiederum dem hievor angeführten, in der französischen Fassung von Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG ver…»
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BGE 101 V 157
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BGE 101 V 257
«…s Todeseintritts zuwenig genau abgeklärt haben. 2. Das Bundesamt begründet seinen Abweisungsantrag mit den in [BGE 100 V 208](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

100 V 208

51. Urteil vom 16. Dezember 1974 i.S. Humbert gegen Ausgleichskasse der Uhrenindustrie und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Über die Begriffe des Versicherungsfalls und des anspruchsbegründenden Sachverhalts.

Bei der Witwenrente tritt der Versicherungsfall am Tage nach Ablauf des Todesmonats ein (Art. 23 Abs. 3 AHVG).

Sachverhalt ab Seite 208

BGE 100 V 208 S. 208

A.- Am 5. Dezember 1972 verstarb der 1924 geborene Jean Humbert, der seit 1948 mit Gertrud Suter kinderlos verheiratet war. Mit Verfügung vom 20. März 1973 sprach die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie der am 10. November 1928 geborenen Ehefrau eine Witwenabfindung zu.

B.- Beschwerdeweise verlangte Gertrud Humbert-Suter, dass ihr anstelle der Witwenabfindung die ordentliche Witwenrente ausbezahlt werde.

Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hat die Beschwerde am 4. Juli 1973 abgewiesen: Es sei nicht nach altem, sondern nach dem am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen neuen Recht (8. AHV-Revision) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Abfindung oder aber eine ordentliche Hinterlassenenrente zustehe. Auf Grund des Art. 23 Abs. 3 AHVG wäre ein allfälliger Rentenanspruch nämlich erst am 1. Januar 1973 entstanden. Damals sei aber das neurechtliche Erfordernis, dass die Witwe das 45. Altersjahr zurückgelegt habe, nicht erfüllt gewesen.

C.- Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Gertrud Humbert ihr Rentenbegehren wiederholen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht: Das Gesetz stelle auf den Zeitpunkt der Verwitwung ab. Im Sozialversicherungsrecht von diesem klar definierten zivilrechtlichen Begriff abzuweichen, bestehe kein Anlass. Die Verschiebung des Rentenbeginns auf den Ersten des nächsten Monats stelle eine rein technische Massnahme

BGE 100 V 208 S. 209

dar, die keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt und den Begriff der Verwitwung habe. Hätte der Gesetzgeber das Datum des Rentenbeginns als massgebend erachtet, so hätte er dies im Gesetz gesagt. Massgebend sei daher im vorliegenden Fall der 5. Dezember 1972, weshalb altes Recht zur Anwendung gelange. Damals habe die Beschwerdeführerin das 40. Altersjahr bereits zurückgelegt gehabt, so dass ihr vom Januar 1973 hinweg eine Witwenrente zustehe.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem altrechtlichen Art. 23 Abs. 1 lit. b AHVG haben kinderlose Witwen dann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Das hier festgelegte Mindestalter ist mit dem Inkrafttreten der 8. AHV-Revision am 1. Januar 1973 auf 45 Jahre hinaufgesetzt worden (vgl. den neurechtlichen Art. 23 Abs. 1 lit. d AHVG). Der Anspruch auf Witwenrente entsteht - sowohl nach altem wie nach neuem Recht - am 1. Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).

Ob in einem Fall wie dem vorliegenden altes oder neues Recht angewandt werden muss, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem das Rechtsverhältnis des Versicherungsfalles als Grundvoraussetzung für den Bezug von Versicherungsleistungen entstanden ist (vgl. Rz. 8 der Rentenwegleitung). Vom Versicherungsfall zu unterscheiden ist die Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts. Dieser umfasst alle jene Elemente, die in tatbeständlicher Hinsicht gegeben sein müssen, damit der Versicherungsfall überhaupt eintreten kann. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles und jener der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sachverhalts sind nicht ohne weiteres identisch. Mit andern Worten beinhaltet der leistungsbegründende Sachverhalt noch kein Rechtsverhältnis. Den Zeitpunkt, da dieses entsteht, umschreibt das Gesetz regelmässig in der Weise, dass es erklärt, wann der Leistungsanspruch entsteht. Wenn in der Invalidenversicherung

BGE 100 V 208 S. 210

beispielsweise die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente unabhängig von einem bestimmten Monatstag auf jenen Zeitpunkt festgelegt wird, da die erwerbliche Beeinträchtigung eine gewisse Intensität erreicht hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), so stimmen hier der Zeitpunkt der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und jener der Entstehung des Rechtsverhältnisses von Gesetzes wegen. überein. Dagegen bestimmt Art. 23 Abs. 3 AHVG implicite, dass der Anspruch auf Witwenrente nicht schon mit der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, nämlich mit dem Tod des Ehemannes, sondern am Ersten des darauffolgenden Monats entsteht. Der Zeitpunkt, da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt erfüllt, unterscheidet sich nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Das Rechtsverhältnis des Versicherungsfalles entsteht hier - entgegen Rz. 9. der Rentenwegleitung - erst nach Ablauf des Todesmonats (Beschluss des Gesamtgerichts vom 18. September 1974).

2. Für die vorliegenden Belange ergibt sich daraus, dass der Versicherungsfall hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht schon mit dem Tod des Versicherten am 5. Dezember 1972, sondern am 1. Januar 1973 eingetreten wäre. Auf diesen Zeitpunkt ist aber der revidierte Art. 23 Abs. 1 AHVG in Kraft getreten. Somit beurteilt sich nach neuem Recht, ob der Beschwerdeführerin eine Witwenrente zusteht. Da das neue Recht eine Hinterlassenenrente lediglich jenen kmderlosen Witwen zuerkennt, die bereits das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, eine Voraussetzung, welche die Beschwerdeführerin am 1. Januar 1973 nicht erfüllte, steht ihr kein Rentenanspruch, sondern eine Abfindung gemäss Art. 24 AHVG zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.